EuGH 10.4.2018, C-320/16

EU-Mitgliedstaaten können gesetzliches Verbot und strafrechtliche Verfolgung des Dienstes UberPop ohne Einbeziehung der Kommission anordnen

Die EU-Mitgliedstaaten können die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den entsprechenden Gesetzesentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen. Diese Entscheidung führt die Rechtsprechungslinie des EuGH fort, die im Dezember 2017 mit der Entscheidung zu Uber Spain begann (dazu Wimmer, „Uber-Regulierung in Europa? – Anmerkungen zu EuGH C-434/15 (Uber Spain)", CR 2018, 239 ff.).

Der Sachverhalt:
Das französische Unternehmen Uber France erbringt mittels einer Smartphone-App einen Dienst namens UberPop, mit dem es nicht berufsmäßige Fahrer, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, mit Personen zusammenführt, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Im Rahmen des mittels der App erbrachten Dienstes legt die Tarife fest, erhebt den Preis für jede Fahrt vom Kunden, führt sodann einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs ab und stellt die Rechnungen aus.

In Frankreich gibt es eine gesetzliche Regelung, die die Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden mit Personen, die ohne Genehmigung Leistungen der Beförderung von Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen entgeltlich erbringen, mit Sanktionen ahndet. Uber France wird aufgrund dessen wegen seines Dienstes UberPop strafrechtlich verfolgt. Uber France ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Reglung, eine technische Vorschrift darstelle, die einen Dienst der Informationsgesellschaft i.S.d. Richtlinie 98/34/EG über Normen und technische Vorschriften betreffe. Nach dieser Richtlinie sind Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen Gesetzesentwurf der EU-Kommission vorab mitzuteilen, wenn damit technische Vorschriften i.S.d. Richtlinie eingeführt werden. Ansonsten kommt dieses Gesetz nicht zur Anwendung.

Im Streitfall hatten die französischen Behörden die streitgegenständliche Regelung nicht vorab mitgeteilt. Uber France ist daher der Ansicht, sein Verhalten könne nicht geahndet werden. Das mit der Rechtssache befasste Regionalgericht fragte, den EuGH, ob die französischen Behörden verpflichtet waren, der Kommission den Gesetzesentwurf vorab mitzuteilen. Der EuGH verneinte die Frage.

Die Gründe:
Die Mitgliedstaaten können die rechtswidrige Ausübung einer Beförderungstätigkeit, wie UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den Gesetzesentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen.

In der Rechtssache Uber Spanien vom 20.12.2017, C-434/17 hat der EuGH entschieden, dass der in Spanien angebotene Dienst UberPop eine Verkehrsdienstleistung ist und keinen Dienst der Informationsgesellschaft i.S.d. Richtlinie darstellt. Der erbrachte Vermittlungsdienst ist mit der Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Teil einer einheitlichen Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Der EuGH stuft den in Frankreich angebotenen Dienst ebenso als identisch mit dem in Spanien ein, wobei es Sache des Regionalgerichts ist, dies zu prüfen.

Aufgrund dessen, dass der Dienst keinen ausschließlichen Vermittlungsdienst darstellt und somit nicht unter die Richtlinie fällt, kommt die Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung an die Kommission nicht zur Anwendung. Die französischen Behörden waren daher nicht verpflichtet, den Entwurf des streitgegenständlichen Gesetzes der Kommission vorab mitzuteilen.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.04.2018 14:35
Quelle: EuGH PM Nr. 39/2018 vom 10.4.2018

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