Aktuell im ITRB

Transparenzanforderungen im Datenschutz vor und nach der DSGVO (Redeker, ITRB 2018, 96)

Bislang verlangt § 4a BDSG zwar Informationen über die beabsichtigte Datenverarbeitung, bevor ein Betroffener wirksam in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einwilligen kann, stellt aber keine Anforderungen an die Genauigkeit. Im Gegensatz dazu fordert schon der Wortlaut der DSGVO transparente Informationen. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen dieser Neuregelungen auf die Formulierung datenschutzrechtlicher Regelungen.

1. Ausgangssituation
2. Bisherige Rechtslage
3. Rechtslage nach der DSGVO

a) Regelungen im Einzelnen
b) Im Besonderen: Was ist klare und einfache Sprache?
4. Konsequenzen für die Praxis

1. Ausgangssituation
Art. 7 Abs. 2 DSVO spricht davon, dass das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und verständlichen Sprache so erfolgen muss, dass es von anderen Erklärungen klar zu unterscheiden ist. Ähnlich verlangt auch Erwgrd. 42 Satz 4 DSGVO, dass jede Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen muss. Der Text der DSGVO verlangt also transparente Einwilligungen. Eine so klare Regelung enthält der bisherige § 4a BDSG für Einwilligungen nicht. Zwar enthält auch § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG das Gebot, Einwilligungen klar hervorzuheben, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden. Der Einwilligende muss auch über den Umfang der Einwilligung und ggf. zudem über die Folgen des Nichterteilens der Einwilligung aufgeklärt werden (§ 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG). Besondere sprachliche Anforderungen an die Transparenz der Einwilligungserklärung stellt das Gesetz aber nicht. Daher ist fraglich, ob sich durch die neue Regelung die Rechtslage tatsächlich ändert und welche Konsequenzen sich daraus für die Praxis ergeben. Darüber hinaus verlangt insb. Art. 12 Abs. 1 DSGVO Transparenz auch für eine ganze Reihe weiterer Erklärungen. Auch diese Regelung ist neu.

2. Bisherige Rechtslage
Bisher verlangt § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG vom Datenverarbeiter, dass er denjenigen, der seine Einwilligung in die Datenverarbeitung geben soll, über die beabsichtigte Datenverarbeitung und ihre Zwecke aufklärt. Einer Einwilligungsklausel und den mit ihr verbundenen Informationen muss klar zu entnehmen sein, dass es um die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten geht.

Der BGH hat es in einer Grundsatzentscheidung ausreichen lassen, dass die Daten, die Gegenstand der Zustimmung sind, klar umrissen sind und ein Verwendungszweck bezeichnet ist. Dies bedeutet für ihn allerdings nicht, dass die Daten, um die es geht, im Einzelnen bezeichnet werden und dass die Verarbeitungsschritte, die erfolgen sollen, und der Zweck der Verarbeitung konkret dargestellt werden. Es reicht dem BGH z.B. aus, in die Klausel aufzunehmen, dass z.B. Adressdaten zu Werbezwecken u.a. von in einer Anlage bezeichneten Partnerfirmen verarbeitet werden. Der BGH verlangt nicht, dass angegeben wird, für welche Produkte geworben wird. Ob die Partnerfirmen konkret bezeichnet werden müssen, ist streitig. Es reicht nach der Rechtsprechung des BGH entgegen Entscheidungen verschiedener Instanzgerichte aus, in die Einwilligung aufzunehmen, dass die Daten kombiniert werden können, um die Qualität der Dienstleistung des jeweiligen Anbieters zu verbessern. Allerdings muss angegeben werden, zu welchem Zwecken die Daten genutzt bzw. verarbeitet werden sollen.

In der Literatur wird meist verlangt, dass die notwendige Information für den Einwilligenden verständlich 7 und die Einwilligung bestimmt ist. 8 Sowohl der BGH als auch die Literatur fordern also, dass Information und Einwilligungserklärung transparent sind. Ein Hinweis, aus welcher Regelung sich diese Anforderung konkret ergibt, fehlt aber.  

Die Instanzgerichte sind hier teilweise konkreter. Sie stellen insb. auf die Tatsache ab, dass es bei den Regelungen, um die es in ihren Entscheidungen geht, AGB i.S.d. § 305 ff. BGB sind. Transparenzanforderungen ergeben sich dann aus ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.04.2018 10:29
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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