OLG Hamm 4.1.2018, 4 Ws 196/17 u.a.

Kryptowährung: Verstoß gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - Verdacht kann Arrest rechtfertigen

Gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste (hier: Handel mit Kryptowährung OneCoin) ohne die nach dem ZAG erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben soll und gegen deren Geschäftsführerin deswegen ein begründeter Straftatverdacht besteht, kann ein Vermögensarrest i.H.d. Beträge verhängt werden, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit den unerlaubten Geschäften erlangt haben soll und die im Fall einer späteren strafrechtlichen Verurteilung der Einziehung unterliegen.

Der Sachverhalt:
Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft. Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, mit der Gesellschaft nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erlaubnispflichtige Zahlungen ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeführt und sich damit gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG strafbar gemacht zu haben.

Als Geschäftsführerin der Gesellschaft soll die Beschuldigte im Auftrag eines Unternehmens, das die Kryptowährung "OneCoin" vertreibt, Kaufpreiszahlungen von Kunden des Unternehmens auf Konten der Gesellschaft vereinnahmt und - aufgrund einer Absprache mit dem Unternehmen - unverzüglich auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben. Für diese Dienstleistung soll die Gesellschaft eine Provision i.H.v. 1 % der weitergeleiteten Zahlungen erhalten haben. In der Zeit von Dezember 2015 bis August 2016 sollen auf diese Weise über 350 Mio. € Kundengelder transferiert worden sein, aus denen der beschwerdeführenden Gesellschaft jedenfalls knapp 3 Mio. € Provisionszahlungen zugeflossen sein sollen.

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente hat das AG - einen dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte zugrunde legend - einen dinglichen Arrest i.H.v. knapp 3 Mio. € in das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft angeordnet. Die Gesellschaft habe im Fall einer Verurteilung der Beschuldigten voraussichtlich Wertersatz in dieser Höhe für die erlangten Vermögensvorteile aus den - mangels Erlaubnis - verbotenen Geschäften zu leisten. Auf die Beschwerde der Gesellschaft hat das LG die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen die Entscheidung des LG hat das OLG als unbegründet verworfen.

Die Gründe:
Die Arrestanordnung ist gerechtfertigt. Nach dem aktuell geltenden Verfahrensrecht genügt bereits die begründete Annahme dafür, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, um den nunmehr als "Vermögensarrest" bezeichneten dinglichen Arrest anzuordnen.

Ungeachtet dessen gibt es im vorliegenden Fall auch dringende Gründe für die Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder als Wertersatz der Einziehung unterliegen können. Die Voraussetzungen hierfür haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Die beschwerdeführende Gesellschaft, für welche die Beschuldigte als Geschäftsführerin gehandelt hatte, ist als Zahlungsdienstleisterin i.S.d. ZAG tätig geworden. Insoweit genügte, dass sie Bar- und Buchgeld auf ihren Konten entgegengenommen und anschließend auf Konten des sie beauftragenden Unternehmens, der Verkäuferin der Kryptowährung, weitergeleitet hatte. Eine Erlaubnis der BaFin für diese Transaktionsgeschäfte hatte zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.

Unerheblich ist insoweit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwischenzeitlich einen Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister gestellt hatte. Das LG hat in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass (dringende) Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dieser Antrag jedenfalls zur Tatzeit nicht genehmigungsfähig gewesen war. In dem Fall materiell rechtswidrig erbrachter Zahlungsdienstleistungen unterliegt die beschlagnahmte Summe auch dann der Einziehung, wenn die beschwerdeführende Gesellschaft später als Zahlungsdienstleister zugelassen wird.

Hintergrund:

Weitere Informationen zur Kryptowährung "OneCoin" können der Internetseite der BaFin www.bafin.de entnommen werden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.02.2018 11:55
Quelle: OLG Hamm Pressemitteilung vom 2.2.2018

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