OLG Köln 2.2.2018, 6 U 85/17

Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen

Unitymedia NRW darf die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") ist hierfür zwar nicht erforderlich; die Kunden müssen aber jederzeit die Möglichkeit haben, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out").

Der Sachverhalt:
Die beklagte Unitymedia NRW benutzt die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots"). Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") holt die Beklagte hierfür nicht ein. Die klagende Verbraucherzentrale NRW ist der Ansicht, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden ("1st SSID") unabhängiges WLAN-Netz ("2nd SSID") auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei.

Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Aufschaltung des zusätzlichen Signals stellt keine unzumutbare Belästigung der Kunden i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG dar.

Zwar handelt es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung. Den Kunden wird eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst nachgesucht haben und für deren Vornahme auch ihre Entscheidung nicht abgewartet worden ist. Wie bei unbestellter Werbung müssen sich die Kunden mit der Maßnahme der Beklagten befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Die Belästigung ist aber bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden nicht als unzumutbar i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG einzustufen.

Das Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse daran, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem existiert ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Demgegenüber ist die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht ist nicht betroffen, weil die Router unstreitig im Eigentum der Beklagten stehen.

Die Software kann auch ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung sind nicht vorgetragen worden. Schließlich besteht für die Kunden jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, also aus dem von der Beklagten betriebenen System wieder herauszuoptieren ("Opt out"). Würde den Kunden dieser Widerspruchsweg nicht eröffnet, wäre die Belästigung allerdings unzumutbar. Die Revision zum BGH war zuzulassen, weil die Frage, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist, über die Lösung des konkreten Falles hinausreicht.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.02.2018 16:16
Quelle: OLG Köln PM vom 2.2.2018

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