EuGH, C-498/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.2017

Zur Verbrauchereigenschaft bei Klagen gegen Facebook

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos auf seine Verbrauchereigenschaft stützen, um Facebook Ireland vor den österreichischen Gerichten zu verklagen. In Bezug auf Ansprüche, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten wurden, kann er sich jedoch nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen.

Der Sachverhalt:
Der Österreicher Maximilian Schrems (Kläger) erhob vor den österreichischen Gerichten Klage gegen Facebook Ireland (Beklagte). Er macht geltend, dass die Beklagte seine eigenen Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz verletzt habe sowie die entsprechenden Rechte von sieben anderen Facebook-Nutzern, die ihm ihre Ansprüche abgetreten haben, nachdem er im Internet dazu aufgerufen hatte. Diese Nutzer haben ihren Wohnsitz in Österreich, Deutschland und Indien.

Die Beklagte bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Erstens könne der Kläger in diesem Verfahren nicht, oder jedenfalls nicht mehr, als Verbraucher angesehen werden. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten i.V.m. seinen Ansprüchen gegen die Beklagte habe er seine Verbrauchereigenschaft verloren. Er könne demnach nicht die den Verbrauchern durch das Unionsrecht (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) eingeräumte Möglichkeit in Anspruch nehmen, einen ausländischen Vertragspartner an ihrem eigenen Wohnsitz zu verklagen. Überdies zeige die Einrichtung seiner Facebook-Seite, dass er Facebook beruflich nutze. Zweitens sei der Verbrauchergerichtsstand strikt personengebunden und gelte nicht für abgetretene Ansprüche.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich) ersuchte den EuGH um Klarstellung, ob der Verbrauchergerichtsstand bei diesen beiden Fallgestaltungen zur Anwendung kommt.

Nach der Sachverhaltsdarstellung durch den Obersten Gerichtshof ist der Kläger auf IT- und Datenschutzrecht spezialisiert und verfasst derzeit eine Dissertation über die rechtlichen Aspekte des Datenschutzes. Er verwendet Facebook seit 2008, zunächst ausschließlich zu privaten Zwecken unter falschem Namen. Seit 2010 verwendet er ein Facebook-Konto unter seinem Namen zum privaten Gebrauch, seit 2011 nutzt er auch eine Facebook-Seite mit Informationen u.a. über seine Vorträge und Auftritte, die von ihm verfassten Bücher sowie die von ihm angestrengten Gerichtsverfahren gegen die Beklagte. Im Zusammenhang mit seinem rechtlichen Vorgehen gegen die Beklagte veröffentlichte der Kläger u.a. zwei Bücher, erhielt verschiedene Auszeichnungen und gründete den Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz. Er hat ein Team um sich versammelt, das ihn bei "seiner Kampagne gegen Facebook" unterstützt.

Die Gründe:
Generalanwalt Michal Bobek schlägt dem EuGH vor, dem Obersten Gerichtshof zu antworten, dass Tätigkeiten wie Veröffentlichungen, das Halten von Vorträgen, der Betrieb von Websites oder die Sammlung von Spenden zur Durchsetzung von Ansprüchen nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem eigenen, für private Zwecke genutzten Facebook-Konto führen. Insofern kann der Kläger im Hinblick auf seine eigenen Ansprüche aufgrund der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos wohl als Verbraucher angesehen werden. Es obliegt jedoch dem Obersten Gerichtshof, dies zu überprüfen.

Die Verbrauchereigenschaft hängt grundsätzlich davon ab, welche Natur und welches Ziel der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses hatte. Eine spätere Nutzungsänderung kann nur in außergewöhnlichen Fällen Berücksichtigung finden. Sind die Natur und das Ziel des Vertrags sowohl privat als auch beruflich, kann die Verbrauchereigenschaft erhalten bleiben, sofern der berufliche "Gehalt" als marginal angesehen werden kann. Wissen, Erfahrung, ziviles Engagement oder die Tatsache, dass aufgrund von Rechtsstreitigkeiten ein gewisses Ansehen erworben wurde, stehen für sich genommen der Einstufung als Verbraucher nicht entgegen.

Weiter schlägt der Generalanwalt vor dem Obersten Gerichtshof zu antworten, dass ein Verbraucher, der berechtigt ist, an seinem eigenen Wohnsitz einen ausländischen Vertragspartner zu verklagen, nicht gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen auch gleichgerichtete Ansprüche geltend machen kann, die ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz an einem anderen Ort im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden. Die fraglichen Regeln zeigen eindeutig, dass der Verbrauchergerichtsstand stets auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt ist. Es wäre mit diesen Regeln nicht vereinbar, einem Verbraucher zu gestatten, den Verbrauchergerichtsstand auch für Ansprüche zu nutzen, die ihm von anderen Verbrauchern ausschließlich zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten wurden.

Eine solche Ausdehnung würde es insbesondere ermöglichen, Klagen an einem Gerichtsstand zu konzentrieren und für Sammelklagen den günstigeren Gerichtsstand zu wählen, indem alle Ansprüche an einen Verbraucher mit Wohnsitz an diesem Gerichtsstand abgetreten würden. Dies könnte eine schrankenlose gezielte Abtretung an Verbraucher an einem beliebigen Gerichtsstand mit günstigerer Rechtsprechung, geringeren Kosten oder großzügigerer Prozesskostenhilfe zur Folge haben, was zur Überlastung einiger Gerichte führen könnte. Es steht zwar außer Zweifel, dass Sammelklagen dem effektiven gerichtlichen Schutz der Verbraucher dienen. Werden sie gut konzipiert und umgesetzt, können sie auch weitere systemische Vorteile für das Justizsystem wie eine geringere Notwendigkeit von Parallelverfahren aufweisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des EuGH, solche Sammelklagen für Verbrauchersachen zu schaffen, sondern obliegt ggf. dem Unionsgesetzgeber.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Schlussanträge klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.11.2017 14:03
Quelle: EuGH PM Nr. 119 vom 14.11.2017

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