BVerwG 26.10.2017, 8 C 14.16 u.a.

Internetverbot für verschiedene Glücksspiele verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden

Das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, ist mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Das gilt auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs Internet für Sportwetten und Lotterien.

Der Sachverhalt:
Die auf Malta und in Gibraltar niedergelassenen Klägerinnen boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an. Die Klägerin in dem Verfahren 8 C 18.16 bot zusätzlich noch Online-Sportwetten an, ohne über die notwendige Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen. Die Klägerinnen wandten sich gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen des beklagten Landes.

Das VG wies die Klagen ab. Der VGH gab ihnen statt und hob die Untersagungen auf. Auf die Revisionen des beklagten Landes hob das BVerwG die Berufungsurteile auf und wies die Berufungen gegen die klageabweisenden Urteile des VG zurück.

Die Gründe:
Die Aufhebung der Untersagungen durch den VGH ist im Ergebnis nicht richtig.

Das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet ist mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien verboten und daher zu untersagen. Das Verbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Dies haben der EuGH und das BVerwG in Bezug auf das vormals geltende generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glückspiels im Internet im Vergleich zum herkömmlichen Glücksspiel bereits entschieden. Die teilweise Öffnung des Vertriebswegs Internet durch die im Glücksspielstaatsvertrag nun vorgesehene Möglichkeit eines streng regulierten Angebots an Sportwetten und Lotterien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Durch diese streng begrenzte Möglichkeit soll schließlich der Spielbetrieb überwacht und geordnet sowie der Schwarzmarkt bekämpft werden.

Die im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten ist aufrecht zu erhalten, da die Klägerin nicht über eine erforderliche Konzession verfügt. Das Erfordernis einer Konzession ist auch mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Denn die Regelungen des Glückspielstaatsvertrags über die Erteilung der Konzessionen bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind eindeutig und klar formuliert und setzten dem Ermessen der zuständigen Behörden Grenzen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.11.2017 14:12
Quelle: BVerwG, PM Nr. 74 vom 27.10.2017

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