OLG München 17.8.2017, 29 U 1917/16 u.a.

Ad-Blocker: Kein Verstoß gegen IP-Recht

Ad-Blocker, die über keine eigene Filter-Funktionalität verfügen, sondern mit Vorgaben ergänzt werden müssen, welche Inhalte blockiert werden sollen, verstoßen nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht.

Der Sachverhalt:
Die Klageparteien betreiben für die Nutzer kostenlose Internetseiten mit journalistischen Inhalten. Diesen Onlineauftritt finanzieren sie durch Werbung. Die Beklagte vertreibt seit dem Jahr 2011 eine für den Nutzer unentgeltliche Open-Source-Software, die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Dabei besitzt das Programm der Beklagten selbst keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen.

Diese sind in sog. Filterlisten ("Blacklists") enthalten, die dem Nutzer standardmäßig vorgeschlagen werden. Die Software der Beklagten ist nach dem Download so voreingestellt, dass nach ihren Kriterien ("Whitelist") als nicht störend eingestufte Werbung angezeigt werden kann. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am "Whitelisting" der Beklagten teilzunehmen und seine Seiten von ihr freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt die Beklagte dafür eine Lizenzzahlung.

Die Klägerinnen der vorliegenden Verfahren vertreten die Ansicht, dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine "Freischaltung" von Werbeinhalten abzuschließen.

Das LG wies die Klagen, mit denen die Klägerinnen wettbewerbs- und kartellrechtliche sowie urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend machten, ab. Die Berufungen hatten vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revisionen zum BGH wurden zugelassen.

Die Gründe:
Es liegt keine gezielte Behinderung der Klägerinnen vor. Darüber hinaus ist das Geschäftsmodell der Beklagten nicht als verbotene aggressive Werbung anzusehen. Ein kartellrechtliches Verbot war vorliegend nicht zu verhängen, weil die Beklagte nicht über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung verfügt.

Die von einer der Klägerinnen geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche scheitern daran, dass die Verwendung von Werbeblockern durch die Nutzer nicht rechtswidrig ist. Denn indem die Klägerin den Nutzern den ungehinderten Zugang zu ihrem Internetauftritt bei Nutzung des Werbeblockers eröffnet lässt und lediglich die Bitte geäußert hat, auf die Verwendung von Werbeblockern zu verzichten, liegt aus der Sicht der Nutzer eine (schlichte) Einwilligung vor.

Die Revision zum BGH war im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zuzulassen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.08.2017 15:44
Quelle: OLG München PM vom 17.8.2017

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