VG Hamburg 25.4.2017, 13 E 5912/16

Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook unzulässig

Nur wenn eine den deutschen Datenschutzbestimmungen entsprechende Einwilligung vorliegt, darf die Facebook-Unternehmensgruppe personenbezogene Daten deutscher Whatsapp-Nutzer erheben oder speichern. Hintergrund: Seit August 2016 sehen die Whatsapp-Nutzungsbedingungen eine Weitergabe von Daten an Facebook vor.

Der Sachverhalt:
Im Jahr 2014 übernahm die Facebook Ltd. mit Hauptsitz in Irland die Whatsapp Inc.. Beide Unternehmen sind grundsätzlich eigenständig und verarbeiten Nutzerdaten gemäß jeweils eigener Nutzungsbedingungen. Seit Ende August 2016 sah Whatsapp dann in seinen Nutzungsbedingungen und Datenschutzregelungen vor, Daten seiner Nutzer auch an Facebook zu übermitteln. Eine Wahlmöglichkeit für die Nutzer ist nicht enthalten.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erließ daraufhin am 23.9.2016 einen sofort vollziehbaren Bescheid, in welchem er Facebook verbot, personenbezogene Daten deutscher Whatsapp-Nutzer zu erheben oder zu speichern, wenn keine den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts entsprechende Einwilligung dieser vorliegt. Zudem gab er Facebook auf, ohne eine solche Einwilligung erhobene Daten zu löschen und dies zu dokumentieren.

Facebook legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und ersuchte das VG um einstweiligen Rechtsschutz. Ziel war, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben zu lassen. Der Antrag hatte teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Die Facebook-Unternehmensgruppe muss den Bescheid des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinsichtlich der angeordneten Datenlöschung und deren Dokumentation zunächst nicht befolgen. Wegen eines formellen Fehlers ist er insoweit nicht sofort vollziehbar.

Ob Facebook personenbezogene Daten deutscher Whatsapp-Nutzer grundsätzlich nutzen darf, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Bis zu dessen Abschluss bleibt ein Abgleich der Daten ohne eine an den deutschen Datenschutzvorschriften orientierte Einwilligung untersagt.

Das grundrechtlich geschützte Interesse der deutschen Whatsapp-Nutzer am Schutz ihrer persönlichen Daten überwiegt das wirtschaftliche Interesse des Facebook-Konzerns an deren Weitergabe. Die Notwendigkeit einer Übermittlung kann auch nicht mit Netzsicherheit oder Optimierung von Werbung begründet werden. Dies ergibt sich aus der vorzunehmenden Interessenabwägung.

Zwar ist unklar, ob im Verfahren deutsches Recht zur Anwendung kommt und ob der Datenschutzbeauftragte auf dem gewählten Weg gegen die Facebook Ltd. vorgehen konnte. Wäre aber deutsches Datenschutzrecht anwendbar, erwiese sich der Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig. Die Einwilligungserklärungen, die sich Whatsapp bisher erteilen ließ, entsprechen den Anforderungen der deutschen Vorschriften nicht. Sollte sich herausstellen, dass nicht nationales, sondern irisches Recht anzuwenden ist, seien dennoch die Grenzen des Datenschutzrechts auf EU-Ebene zu berücksichtigen. Facebook habe daher ohnehin ein wirksames Zustimmungsverfahren einzuführen.

Linkhinweis:
Um zur zugrundeliegenden Pressemitteilung des VG Hamburg zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

Die Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum oben genannten Urteil finden sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.05.2017 17:24
Quelle: VG Hamburg PM vom 25.4.2017 und HmbBfDI PM vom 25.4.2017

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