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EuGH konkretisiert Vorgaben an Videoüberwachung im privaten Bereich

avatar  Dr. Jan-Michael Grages
Rechtsanwalt, Partner bei KNPZ Rechtsanwälte

In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2014 (Az. C-212/13) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die datenschutzrechtlichen Vorgaben an privat motivierte Videoüberwachungsmaßnahmen konkretisiert.

Das Thema der Videoüberwachung durch Private war in den vergangenen Monaten nicht zuletzt durch die Kontroverse um die Zulässigkeit sog. „Dashcams“ (Kameras auf dem Armaturenbrett, um Beweismaterial für potentielle Verkehrsunfälle zu sammeln) in Bewegung geraten (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 12.8.2014 – 4 K 13.01634, CR 2014, 746). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des EuGH hilfreich und bietet Orientierung.

Kernfrage:  Anwendbarkeit des Datenschutzrechts?

Kernfrage des Verfahrens war, in welchen Fällen der Videoüberwachung eine Ausnahme von der EU-Datenschutzregulierung Anwendung findet. Art. 3 Abs. 2 der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG sieht eine solche Ausnahme vor für eine Maßnahme, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“.

Sachverhalt

Dem Urteil des EuGH liegt der Fall eines tschechischen Hausbesitzers zugrunde, der sein Grundstück mit einer Videoanlage überwachte. Er hatte das System installiert, nachdem Angriffe durch Unbekannte auf sein Haus erfolgt und mehrfach die Schreiben eingeschlagen worden waren. Die fest installierte Anlage war mit einer Kamera ausgestattet, die neben dem Eingang des eigenen Hauses faktisch auch einen Teil des Straßenraums und eines benachbarten Hauses aufnahm. Die Daten wurden auf einer Festplatte abgespeichert, die die Altdaten kontinuierlich mit neuen Daten überschrieb. Eine Weitergabe oder Übertragung der Kamerabilder an Dritte erfolgt nicht. Die Überwachungsmaßnahme war insofern erfolgreich, als dass mit Hilfe der Aufnahmen die Täter, die tatsächlich wieder einen Angriff verübten, identifiziert werden konnten.

Die zuständige Datenschutzbehörde war indes der Auffassung, dass die Speicherung der Aufnahmen auch von Passanten im Straßenraum und von Personen, die das Nachbarhaus betraten und verließen, ohne entsprechende Information und deren jeweilige Einwilligung unzulässig sei. Dass im konkreten Fall der mit Hilfe der Kamerabilder identifizierte Angreifer (!) das Verfahren zur Unzulässigkeit der Videoüberwachung in Gang setzte, ist eine besondere Pointe.

Es stellte sich für das Gericht die Vorlagefrage, ob der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem privat bewohnten Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums angebracht ist, als Verarbeitung personenbezogener Daten, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“ verstanden werden kann, obwohl dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht.

Entscheidung des EuGH:  enge Ausnahmen bei der Anwendbarkeit

Ungeachtet der Tatsache, dass Maßnahmen zum Schutz des Wohneigentums unter Umständen durchaus als familiäre Tätigkeiten angesehen werden können, kam der EuGH zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ eine enge Auslegung anhand des Wortlauts geboten sei, um den Schutz der Privatsphäre der Betroffenen zu wahren. Insbesondere das Wort „ausschließlich“ sei zu beachten (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13, Rz. 30).

In der Folge unterfalle jede Videoüberwachung, die faktisch auch die öffentliche Sphäre berührt, wie etwa durch die (Mit-) Aufnahme der Straße vor dem eigentlich überwachten Haus, dem restriktiven Regime des EU-Datenschutzrechts. Eine entsprechende Intention des Überwachenden sei dementsprechend weder erforderlich noch maßgeblich.

Konsequenz der Anwendbarkeit:  wertende Interessenabwägung

Nimmt man im Sinne der Entscheidung an, dass die Regelungen des europäischen Datenschutzrechts zur Anwendung kommen, schließt sich natürlich die im Endeffekt entscheidende Frage an, ob ein berechtigtes Interesse die Videoüberwachung konkret rechtfertigen kann.

Diese Frage beantwortet der EuGH im vorliegenden Fall nicht; er überlässt dies dem in der Sache zuständigen Gericht in Tschechien. Gleichwohl deutet der EuGH an, dass Ãœberwachungsmaßnahmen zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie durchaus berechtigte Interessen sein können, um die Ãœberwachungsmaßnahmen zu rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13, Rz. 34).

Gleichwohl ist die endgültige Beurteilung von einer wertenden Interessenabwägung abhängig. Hier kommt es auf den Einzelfall an, sodass eine etablierte Rechtsprechung mit klaren Vorgaben an die Voraussetzungen einer legitimen Überwachung bislang kaum ausgebildet ist.

Mögliche Abwägungskriterien

Nichtsdestotrotz lohnt sich ein Blick auf die jüngere Rechtsprechung in Deutschland:  In einem – wohlgemerkt nicht persönlich-familiär geprägten – Fall konkretisierte das OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.2014 – 11 LC 114/13, die Grenzen der zulässigen Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums.

Das OVG Lüneburg kam mit Blick auf die Rechtfertigung der Videoüberwachung in einem Bürogebäude, um wiederholte Straftaten in Zukunft zu verhindern bzw. zu dokumentieren, zu einem positiven Ergebnis. Entscheidend sei insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung (Zoomfunktion, Speicherdauer, etc.), die einen möglichst schonenden Eingriff in die Rechtssphäre der Betroffenen gewährleisten sollte.

Eben dieser Aspekt dürfte auch bei der Rechtfertigung privat motivierter Maßnahmen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Bereich maßgeblich sein:  Bei der Überwachung eines Eingangs mag es je nach Lage des Hauses fast unvermeidbar sein, auch einen Teil der Straße zu erfassen. Für die Interessenabwägung ist es dann aber wesentlich, ob diese drittbelastende Auswirkung der Überwachung schlicht in Kauf genommen wird oder ob Anstrengungen unternommen werden, sie zu minimieren, z.B. durch entsprechend zurückhaltende Wahl des Bildausschnitts. Auch Aspekte wie Löschfristen können dann eine entscheidende Rolle spielen (vgl. zu den relevanten Gesichtspunkten der Interessenabwägung Becker in: Plath (Hrsg.), BDSG, § 6b BDSG, Rz. 20 ff.).

Zudem ist auch im Rahmen der Abwägung nicht unbeachtlich, welche Motivation der Überwachende verfolgt. Soweit die Beobachtung des öffentlichen Raums tatsächlich unbeabsichtigt erfolgt, kann der rein persönlich-familiäre Anlass der Maßnahme ein relevanter Gesichtspunkt sein. Dies gilt umso mehr, wenn diese Einstellung durch den Versuch belegt wird, die Betroffenheit Dritter zu minimieren. Wenn die faktisch in den öffentlichen Bereich ragende Videoüberwachung dann zumindest wertungsmäßig dem persönlich-familiären Bereich zuzuordnen ist, sollte sie im Regelfall auch zu rechtfertigen sein.

Dogmatisch saubere Lösung – Rechtsunsicherheit für die Praxis

Es ist festzuhalten, dass die Reichweite der datenschutzrechtlichen Regulierung weiterhin großzügig bemessen wird. Die „household exemption“ der Datenschutzrichtlinie hilft Privaten deshalb bei im Wohnbereich typischen Ãœberwachungsmaßnahmen häufig nicht.

Die enge Auslegung des EuGH ist methodisch überzeugend (siehe auch Härting, „EuGH zu Ãœberwachungskameras – Konsequenzen für die Datenschutzreform?“, CRonline Blog v. 12.12.2014). Materiell-rechtlich mag der Effekt durch die Rechtfertigungstatbestände relativiert werden. Auch Private sind hierdurch allerdings mit einer notwendigen Interessenabwägung konfrontiert, die einerseits entscheidend für die Rechtmäßigkeit und anderseits selbst durch Experten kaum mit letzter Verbindlichkeit zu leisten ist.

Überschießender Effekt des Datenschutzrechts

Kritisch gesagt hat damit das eigentlich zum Schutz der Rechtssphäre des Einzelnen geschaffene Datenschutzrecht (wieder einmal) einen „überschießenden Effekt“. Denn im Zweifel droht bei der privat motivierten Videoüberwachung zur Sicherung der Wohnung oder zu vergleichbaren legitimen Zwecken eben regelmäßig kein Datenmissbrauch mit spürbaren Auswirkungen auf die Betroffenen. Trotzdem werden solche Maßnahmen dem komplexen Datenschutzrecht unterstellt.

Damoklesschwert Vorratsdatenspeicherung

Insofern ist auch zu erwähnen, dass der Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen durchaus Parallelen zwischen der privat motivierten Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums und der Vorratsdatenspeicherung als „Todsünde“ des Datenschutzrechts gezogen hatte (Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen v. 10.7.2014, Rz. 56). Ãœberwachungsmaßnahmen bewegen sich damit beinahe zwangsläufig in einem datenschutzrechtlichen Problembereich, da typsicherweise Daten „auf Vorrat“ erhoben werden, um im Falle der Fälle das relevante Material gesichert zu haben.

Was bleibt für den Schutz des Privaten unter Berücksichtigung der Privatsphäre Dritter?

Der durch das Datenschutzrecht latent gewährleistete Schutz der Privatsphäre droht also regelmäßig, den konkreten Schutz des Privaten mit den Mitteln der Videoüberwachung unmöglich zu machen, wenn der Eigentümer als verantwortliche Stelle nicht sehr sensibel die datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigt.

 

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