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VerAS und Vorratsdatenspeicherung: BND im rechtsfreien Raum

avatar  Niko Härting

Der Bundesnachrichtendienst (BND) betreibt eine Datenbank mit dem schönen Namen „VerAS“. Der Name verrät, um was es geht: ein „Verkehrsanalysesystem“. Terrorverdächtige werden in die „erste Ebene“ der Datenbank aufgenommen. Und dann werden Personen in weiteren Ebenen erfasst, die mit den Verdächtigen Kontakt hatten – per Telefon, E-Mail oder auf anderem „leitungsgebunden“ Wege.

Die Datenbank hat insgesamt fünf Ebenen und so kann es vorkommen, dass dort erfasst werden: ein Freund des Verdächtigen (Ebene 2), dessen Freundin (Ebene 3), der Chef der Freundin (Ebene 4) und der Anwalt des Chefs (Ebene 5). Ein erstaunlich weitreichendes Netz, das gespannt wird und in das jedermann – Ausländer wie Deutsche hineingeraten können.

Von „VerAS“ erfuhr die Öffentlichkeit erstmals durch einen Spiegel-Bericht im vergangenen Sommer (BND leitet massenhaft Metadaten an die NSA weiter„, Spiegel Online v. 4.8.2013; vgl. dazu Härting, „Warum die Erhebung von ‚Metadaten‘ durch den BND verfassungswidrig ist“, CRonline Blog v. 6.8.2013). Einzelheiten zu VerAS wurden unlängst im NSA-Untersuchungsausschuss bekannt („Live-Blog aus dem Geheimdienst-Untersuchungsausschuss: Der BND speichert Verbindungsdaten über fünf Ebenen“, netzpolitik.org v. 9.10.2014). Kai Biermann hat die Erkenntnisse zu VerAS für Zeit online in einem lesenswerten Beitrag zusammengefasst („Ãœberwachung: Was macht der BND mit seinen Daten?“, Zeit Online v. 16.10.2014).

Was ist von VerAS rechtlich zu halten?

Die Kontaktanalyse erfolgt anhand sog. „Metadaten“ wie Telefonnummern, E-Mail-Kennungen und IP-Adressen, die bei jeder elektronischen Kommunikation entstehen und dem Zugriff des BND unterliegen, wenn der BND im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung Leitungen „doppeln“ lässt (vgl. Härting, „BND-Ãœberwachung: Prozesstag in Leipzig – neue Erkenntnisse“, CRonline Blog v. 29.5.2014). Juristisch handelt es sich um Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG), da die Metadaten von dem Geheimnisschutz erfasst sind:

„Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches die unkörperliche Ãœbermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 106, 28 <35 f.>;120, 274 <306 f.>) vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt schützt (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>;106, 28 <37>). Dieser Schutz erfasst dabei nicht nur die Inhalte der Kommunikation. Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>;85, 386 <396>;100, 313 <358>;107, 299 <312 f.>;115, 166 <183>;120, 274 <307>).“
(BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, CR 2010, 232 (233, erster Absatz zu II.1.) m. Anm. Heun – Vorratsdatenspeicherung).

Die Eingriffe sind mit dem „Einfangen“ der „Metadaten“ nicht abgeschlossen. Auch die Speicherung dieser Daten stellt einen (erneuten) Eingriff in Art. 10 GG dar. Dasselbe gilt für die „Analyse“, die zur Einordnung in eine der VerAS-Ebenen erfolgt:

„Der Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG gilt nicht nur dem ersten Zugriff, mit dem die öffentliche Gewalt von Telekommunikationsvorgängen und -inhalten Kenntnis nimmt. Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>). Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 85, 386 <398>; 100, 313 <366>; 110, 33 <52 f.>). In der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer Ãœbermittlung an Dritte liegen damit je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313 < 366 f.>). “
(BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, CR 2010, 232 (233, zweiter Absatz zu II.1.) m. Anm. Heun – Vorratsdatenspeicherung).

Art. 10 GG lässt nur unter sehr engen Voraussetzungen die Verwendung von Metadaten durch den BND zu:

„Zwar beschränken sich die Aufgaben der Nachrichtendienste grundsätzlich auf die Sammlung von Informationen zur Unterrichtung der Regierung. Das vermindert das Gewicht des Eingriffs insoweit, als sich damit für den einzelnen Bürger über die Gefahr des Beobachtetwerdens hinaus nicht auch die Gefahr von hieran anknüpfenden weiteren Maßnahmen verbindet. Zugleich verringert sich hierdurch aber auch das Gewicht zur Rechtfertigung solcher Eingriffe, denn durch bloße Informationen der Regierung können Rechtsgutverletzungen nicht verhindert werden. Dies ist erst möglich durch Folgemaßnahmen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, deren verfassungsrechtliche Begrenzungen bei der Datenverwendung nicht durch weitergehende Verwendungsbefugnisse im Vorfeld unterlaufen werden dürfen. Eine besondere Belastungswirkung solcher Eingriffe gegenüber den Bürgern liegt im Ãœbrigen darin, dass nicht nur der jeweilige Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis als solcher in der Regel verdeckt geschieht, sondern praktisch die gesamten Aktivitäten der Nachrichtendienste geheim erfolgen. Befugnisse dieser Dienste zur Verwendung der vorsorglich flächendeckend gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten befördern damit das Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens in besonderer Weise und entfalten nachhaltige Einschüchterungseffekte auf die Freiheitswahrnehmung.“
(BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, BVerfGE 125, 260 (Rz. 233 Vorratsdatenspeicherung)

„Der Senat verkennt nicht, dass damit eine Verwendung der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten von Seiten der Nachrichtendienste in vielen Fällen ausscheiden dürfte. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern (vgl. BVerfGE 120, 274 <331>).“
(BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, CR 2010, 232 (238, zweiter Absatz zu .c.) m. Anm. Heun – Vorratsdatenspeicherung)

Unabhängig davon fehlt es im G10-Gesetz an einer Norm, die dem BND die Speicherung und Analyse von Metadaten überhaupt gestattet. § 5 und § 6 des G10-Gesetzes lassen eine Speicherung nur hinsichtlich der „Treffer“ zu, die nach Durchsuchung von Mails und Telefonaten als „nachrichtendienstlich relevant“ erachtet wurden. Von einer Speicherung und Analyse von Metadaten ist im gesamten G10-Gesetz (!) nicht die Rede. Der BND agiert somit bei VerAS im rechtsfreien Raum.

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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