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Der BND liest mit: Klage gegen die exzessive Überwachung

avatar  Niko Härting

Am 25.2.2013 haben wir beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Es geht um die weitreichenden Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND), E-Mails im Auslandsverkehr zu durchsuchen, zu filtern und mitzulesen. Erstmals seit 15 Jahren wird sich ein deutsches Gericht mit der Überwachungspraxis des BND befassen.

Kontrolle jeglicher Kommunikation ins Ausland

Die Klage wendet sich gegen Maßnahmen der “strategischen Fernmeldekontrolle”, zu der der Geheimdienst nach den §§ 5 ff. G10-Gesetz befugt ist. „Internationale Telekommunikationsbeziehungen“ unterliegen nach § 5 G10-Gesetz der Überwachung durch den BND. Hierzu zählen Telefonate ins Ausland ebenso wie E-Mails, die an einen ausländischen Empfänger gerichtet sind oder von einem ausländischen Absender stammen. Als deutscher Rechtsanwalt mit vielfältigen Auslandkontakten muss ich damit rechnen, dass E-Mails, die ich versende oder empfange, in die Kontrollmaschinerie des BND gelangen.

Urteil des BVerfG

1999 hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuletzt mit der „strategischen Fernmeldekontrolle“ befasst und die seinerzeitigen Regelungen des G10-Gesetzes teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Letzte Änderung des G-10 Gesetzes

Mitte 2001 wurde das G10-Gesetz dann geändert, um den Maßgaben des BVerfG Rechnung zu tragen. Die notwendige Änderung des Gesetzes wurde – von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt – zum Anlass genommen, die Überwachungsbefugnisse des BND erheblich auszuweiten: Dem BND wurde die Befugnis verliehen,

  • neben der satellitengestützte Kommunikation
  • auch die leitungsgebundene Kommunikation zu überwachen.

Dies erst ermöglichte dem BND die Überwachung des E-Mail-Verkehrs – eine Möglichkeit, von der der Nachrichtendienst in den folgenden Jahren immer stärker Gebrauch machte.

Überwachungspraxis des BND

Anfang 2012 wurde aufgrund des jährlichen G10-Berichts des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKrGr) bekannt, dass der BND im Jahre 2010 Auslands-E-Mails mit  ca. 30.000 Suchbegriffen durchsucht worden waren. Die Suche hatte zu rund 37 Mio. „Treffern“ geführt, die „nachrichtendienstlich bearbeitet“ wurden. Der Ertrag war mager: Nur 12 Mails wurden als „nachrichtendienstlich relevant“ eingestuft.

Betroffene Rechte und Fragen

Mit der Klage machen wir neben einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses geltend, da es keinerlei Vorkehrungen gibt, die eine Vertraulichkeit anwaltlicher Mails gewährleisten.

Das BVerwG wird sich voraussichtlich mit folgenden Fragen befassen:

  • Rechtsschutz:  Kann ein Rechtsanwalt, der damit rechnen muss, selbst von den BND-Maßnahmen betroffen zu sein, gegen exzessive Überwachungsmaßnahmen klagen?
  • Übermaßverbot:  Hat der BND im Jahre 2010 seine gesetzlichen Befugnisse überschritten und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot missachtet?
  • Verfassungskonformität:  Sind die gesetzlichen Grundlagen verfassungskonform?

 

Weitere Informationen:
Härting, „‚Strategische Fernmeldekontrolle‘ durch den BND: Um was geht es eigentlich?“, CRonline Blog v. 18.6.2013
Härting, „Bundesregierung bestätigt: BND prüfte 2010 die ‚nachrichtendienstliche Relevanz‘ von 37 Mio. Mails“, CRonline Blog v. 24.5.2012
Härting, „Geheimdienste: Berechtigte Kritik an den USA und blindes Vertrauen in Deutschland“, CRonline Blog v. 11.6.2013

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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