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Abwegige Abmahnungen: Warum der Konsum von Pornos erlaubt ist.

avatar  Niko Härting

In dem Fall „Redtube“ geht es um Pornovideos, die (angeblich) illegal auf der Streaming-Plattform redtube.com verbreitet werden. Zahlreiche Aspekte und Randaspekte der „Abmahnwelle“ werden an vielerlei Orten diskutiert. Die Kernfrage gerät dabei leicht in Vergessenheit:

Muss sich der Nutzer einer Streaming-Plattform darüber Gedanken machen, ob ein Video legal oder illegal auf die Plattform geladen wurde?

Die Antwort lautet „Nein„. Die Abmahnungen aus Regensburg (vgl. „Zu Abmahnungen von Rechtsverletzungen durch Streaming„, Pressemitteilung v. U + C Rechtsanwälte) sind haltlos und finden im geltenden Urheberrecht keine Stütze. Empörend, dass sich Anwaltskollegen vor den Karren fragwürdiger Auftraggeber spannen lassen (vgl. etwa The Archive AG, Zürich) und – hart am Rand der strafrechtlichen Relevanz  – Ansprüche geltend machen, die nicht bestehen.

Konsum von Streaming-Inhalten legal

Das Anschauen eines illegal ins Netz gestellten Videos ist genauso wenig verboten wie die intensive Lektüre eines raubkopierten Buchs. Ob Film, Foto oder Text:

Der Konsum eines urheberrechtlich geschützten Werks ist keine Nutzungshandlung und daher vom Urheberrecht nicht erfasst.

Der Rechteinhaber hat keine Handhabe gegen den (reinen) Konsumenten eines Werks.

Urheberrechtliche Verbote

Verbote treten auf den Plan, sobald es zu einer Verbreitung des Werks und/oder zu Kopiervorgängen kommt. Upload und Download von Musikstücken, Filmen und Fotos sind urheberrechtlich als Nutzungshandlungen anzusehen, die die Tatbestände der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) bzw. der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) erfüllen und daher grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers bedürfen.

Besonderheit bei Streaming

Beim Streaming von Filmen und Musik kommt es zu einer Vervielfältigung, die jedoch – anders als beim Download – nicht dauerhaft ist, sondern nur vorübergehend, und ausschließlich dazu dient, das (erlaubte) Anhören des Musikstücks bzw. das Anschauen des Films zu ermöglichen. Für eine derartige Vervielfältigung ergibt sich aus § 44 a Nr. 2 UrhG (in Verbindung mit Erwägungsgrund 33 der RL 2001/29/EG) , dass es keiner Zustimmung des Rechteinhabers bedarf:

„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, …

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“
[§ 44 a Nr. 2 UrhG (Hervorhebungen hinzugefügt)]

Eine Nutzung ist nach Erwägungsgrund 33 der RL 2001/29/EG rechtmäßig,

„soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetz beschränkt ist.“
[Erwägungsgrund 33 der RL 2001/29/EG, Amtsblatt der EG, L 167/12 und 13]

„Nicht durch Gesetz beschränkt“ und somit rechtmäßig ist die Nutzung, wenn sie sich in dem Konsum des Werks (Anhören von Musik; Ansehen eines Films) erschöpft.

Auslegungsansatz des EuGH

Man mag jetzt einwenden, dass die Auslegung des § 44 a Nr. 2 UrhG streitig ist und es Stimmen gibt bzw. gegeben hat, die eine engere Auslegung befürworten. Der EuGH hat jedoch eine enge Auslegung abgelehnt und vor gut zwei Jahren in seiner Entscheidung Football Association Premier League/Murphy, Urt. v. 4.10.2011 – Rs. C-403/08 und C-429/08, C-403/08, C-429/08, CR 2012, 36 (44) Rz. 171 f. (dazu ausführlich Hoeren/Bilek, CR 2011, 735) Folgendes zu Erwägungsgrund 33 und zu Kopiervorgängen ausgeführt, die ausschließlich dem Empfang von Fernsehsehsendungen dienen:

Der bloße Empfang dieser Sendungen als solcher, also die Erfassung ihres Signals und ihre visuelle Darstellung im privaten Kreis, stellt aber keine durch die Regelung der Union oder die des Vereinigten Königreichs beschränkte Handlung dar …; diese Handlung ist demzufolge rechtmäßig

Es ist daher festzustellen, dass es alleiniger Zweck dieser Vervielfältigungshandlungen ist, eine „rechtmäßige Nutzung“ der Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Urheberrechtsrichtlinie zu ermöglichen.“
[Football Association Premier League/Murphy, Urt. v. 4.10.2011 – Rs. C-403/08 und C-429/08, C-403/08, C-429/08, CR 2012, 36 (44) Rz. 171 f. (Hervorhebungen hinzugefügt)]

Fazit

Für das Streaming kann nichts anderes gelten als für den Empfang von Fernsehsendungen. Die Begründung lässt sich zwanglos auf das Streaming übertragen (Stieper, MMR 2012, 12 (15)).

Der YouTube-Nutzer muss sich über Urheberrechte ebenso wenig Gedanken machen wie der Fernsehzuschauer. Und zwischen Pornos, Musikvideos und Fußballsendungen unterscheidet § 44 a UrhG nicht.

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

8 Kommentare

  1. avatar malte
    Veröffentlicht 13.12.2013 um 14:53 | Permalink

    Sie vermengen hier in unzulässiger Weise den Begriff bzw. die Technik des „Streaming“ und des (progressive) „Downloading“. Daraus folgt Ihre falsche rechtliche Beurteilung.

    Erst eine Unterscheidung dieser unterschiedlichen technischen Vorgänge ermöglicht eine differenzierte rechtliche Betrachtungsweise. Insofern wäre es zunächst erforderlich gewesen, den Sachverhalt bis in das letzte Detail korrekt zu erfassen, bevor Sie eine derart deutliche, mithin falsche Wertung vornehmen.

    Youtube ist unstreitig ein Downloadportal. Ebenso verhält es sich mit den meisten, lediglich von Laien als „Streaming-Seiten“ betitelten Angeboten. Wollen Sie in Zukunft allen Ernstes behaupten, Sie „streamten“ sich große .PDF Dateien im Browser? Ich hatte an dieser Stelle mehr erwartet.

  2. Veröffentlicht 13.12.2013 um 15:11 | Permalink

    Rechtlich kommt es darauf an, ob die Kopie dauerhaft oder vorübergehend gespeichert wird. Weitere Unterscheidungen kennt § 44 a UrhG nicht. Bei YouTube kommt es nicht zu einer dauerhaften Speicherung.

  3. avatar plapperstorch
    Veröffentlicht 14.12.2013 um 13:48 | Permalink

    Lieber Prof. Härting, lassen Sie sich von „malte“ nicht ins Bockshorn jagen. Mit dem copy+paste Standardspruch trollt er u.a. bei Koll. Vetter rum. Sie haben mit ihrer Auffassung ohne wenn und aber Recht und es kommt nicht die Bohne auf Streaming” oder (progressive) “Downloading” an.

    MfG nobody

  4. avatar diddi
    Veröffentlicht 16.12.2013 um 00:40 | Permalink

    Ich nehme mal an, dass es sich um „malte“ um einen Mitarbeiter von UC oder sogar ihn selbst handelt. Soviel Unsinn, wie da geschrieben wird. Das Downloaden einer Pdf-Datei mit dem „Streamen“ von YouTube Filmen gleichzusetzten, zeugt nur von Inkompetenz. jede im Browser angezeigte PDF-Datei kann ich durch einfachen Klick komplett auf der Festplatte speichern und dann vervielfältigen. Das geht mit einem Youtube Video nicht.

  5. avatar Bergschreck
    Veröffentlicht 17.12.2013 um 13:42 | Permalink

    Die Unterscheidung zwischen „Streaming“ und „Download“ ist doch völliger Käse. Danach wäre das Aufzeichnen einer Fernsehsendung auf einem VHS-Recorder ein „Download“, und somit illegal. Das wird aber wohl niemand ernsthaft behaupten.

    MfG Bergschreck

  6. avatar plapperstorch
    Veröffentlicht 17.12.2013 um 17:46 | Permalink

    @ diddi: Doch das geht! Alles auf YT , Redtube oder sonst wo, kann lokal gespeichert werden. Dass die meisten User nicht wissen, wie es geht, steht auf einem anderen Blatt.

    MfG nobody

  7. avatar ernstroberto
    Veröffentlicht 1.1.2014 um 21:52 | Permalink

    hallo,

    ich stimme Bergschreck vollkommen zu.
    Gottseidank surfe ich auch bald ohne Internetprovider mehr weil mir das Internet immer unheimlicher wird, Betrüger, Gauner überall usw.als alter Internetuser und ehemaliger Seitenbetreiber finde ich die Auswüchse auch derzeit mit dieser AbmahnStreaming Welle erschütterlich für das Internet.

    Lieber herr Niko Härting,

    für den normalen Internet User stellt sich nicht nur die Frage wie oben beschrieben von Ihnen:
    Muss sich der Nutzer einer Streaming-Plattform darüber Gedanken machen, ob ein Video legal oder illegal auf die Plattform geladen wurde?

    wohl eher stellt sich nun jeder die Frage:

    Ob es sich bei dem Material, das ich gerade streame oder herunterlade oder es möchte,nicht womöglich gerade um eine urheberrechtlich geschützte Datei handelt! Ich aufgrunddessen nicht doch verklagt werden kann usw.

    ich komm da jetzt wirklich langsam nicht mehr mit.

    Aber wegen einfacher Downloads.

    Aber oben genanntes widerspricht sich logischer Weise:
    Wenn ich einen Download vollziehe durch einfaches anklicken auf einen Button, dieser Download (Material) vielleicht illegal und geschützt ist-weis ich ja vielleicht in diesem moment gar nicht, mache ich mich strafbar da er komplett auf meiner Festplatte gespeichert wird, weils ja ein Kopiervorgäng ist und ein Nutzungsverhalten.Aber ich verbreite Ihn ja noch nicht im Gegensatz wie bei einer Tauschbörse.Jedoch werden viele Internetuser wegen angeblich illegaler Downloads verklagt durch gierige Abmahnanwälte.

    Andererseits heißt es:

    Der Konsum eines urheberrechtlich geschützten Werks ist keine Nutzungshandlung.Somit nicht strafbar.Wie ich auch oftmals gelesen habe wenn das geschützte Material nur auf meinem Pc gespeichert ist und ich es privat nur konsumiere wäre es wiederum eben keine straftat.

    Pardoxer Weise führt dies alles zu ad absurdum!

    ?????

  8. avatar Johann
    Veröffentlicht 17.1.2014 um 17:07 | Permalink

    Der Unterschied zwischen Downloads und Videos aus dem TV aufnehmen ist gehörig! Die Sender zahlen an die Urheber beträchtliche Summen um Material überhaupt ausstrahlen zu dürfen. Nicht zu vergessen zahlen wir die Sendeanstalten in Form von Rundfunkgebühren oder Abo´s für Privatfernsehen. Bei illegalen Downloads zahlen wir lediglich unseren Provider und nicht den Anbieter der Datei. Bei VHS Kassetten ist die Aufnahme aus dem Rundfunk für private Zwecke legal,j edoch ist das erstellen und auch Besitz von Raubkopien illegal.
    Falls jetzt also mein Kumpel einen Film hat, darf ich diesen zwar schauen, jedoch darf ich mir keine Kopie machen…Was bei einem Download der Fall wäre. Da ein Stream zwar watch on demand ist, aber lediglich ein temporärer empfang der Daten, sprich ohne anschliessenden Besitz, fällt dieses meiner Meinung in die selbe Kategorie wie beim Radio anrufen und sich einen Song wünschen.

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