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UsedSoft-Urteil und Allgemeine Geschäftsbedingungen

avatar  Helmut Redeker

Mit einem Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 25.10.2013 – 315 O 449/12; dazu „Gebrauchte Software und AGB-Kontrolle: Kein Weiterveräußerungsverbot  und keine Bindung durch Nutzungs-Anzeige/Zukauf“, CRonline News v. 11.11.2013) ist das UsedSoft-Urteil des EuGH (Urt. v. 3.7.2012 – Rs. C-128/11, CR 2012, 498; dazu ausführlich Schneider/Spindler, „Der Kampf um die gebrauchte Software – Revolutionen im Urheberrecht?“, CR 2012, 489ff.) auch in der gerichtlichen Praxis der AGB-Kontrolle angekommen. Das LG Hamburg hat u.a. folgende Klausel aus den SAP-Bedingungen unter Berufung auf das EuGH-Urteil für unwirksam erklärt:

„Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP. SAP wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der dieser sich gegenüber SAP zur Einhaltung der für die SAP Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber SAP schriftlich versichert, dass er alle SAP Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. SAP kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der SAP Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.“

Abweichung vom gesetzlichen Leitbild für Erschöpfungsgrundsatz

Das LG Hamburg sah in dieser Klausel eine Regelung, die von dem gesetzlichen Leitbild des in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG niedergelegten Erschöpfungsgrundsatzes abwich und daher nach § 307 BGB unwirksam sei. Dies ergebe sich insbesondere dadurch, dass die Weitergabeerlaubnis an die schriftliche Zustimmung von SAP gebunden sei, die wegen des sehr vagen letzten Satzes letzlich in ihrem freien Ermessen stünde.

Diese Entscheidung ist im Ergebnis sicher richtig, aber kaum sorgfältig begründet. Es fällt schon auf, dass das LG Hamburg nur pauschal auf § 307 BGB verweist, ohne die konkrete Bestimmung des § 307 BGB zu nennen, aus der sich die Unwirksamkeit ergibt.

Nach der Begründung geht es wohl um § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Regelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar war. Dies ist für eine vergleichbare Regelung auch an anderer Stelle schon so gesehen worden (vgl. bereits Bartsch, „Weitergabeverbote in AGB-Verträgen zur Ãœberlassung von Standardsoftware“, CR 1987, 8 (9)).

Softwarelieferung als Nutzungsübertragung

Allerdings hatte SAP eingewandt, Softwarelieferverträge seien Nutzungsübertragungsverträge. Dazu äußert sich das LG Hamburg leider nicht näher.

Das LG Hamburg konnte nach dem Sachverhalt aber wohl davon ausgehen, dass die Klausel auch für Verträge verwendet wird, in denen Software gegen Einmalvergütung auf Dauer überlassen wird und bei denen Rechtsprechung und h.M. in Deutschland von Kaufverträgen ausgehen.

Das hätte das LG Hamburg auch aussprechen können und dann auch Gelegenheit gehabt, zu betonen, dass die Klausel insbesondere vom Leitbild eines Kaufvertrages (Übertragung von Eigentum) abweicht (dazu mit Nachweisen Redeker, IT-Recht, 5. Aufl. 2012, Rn. 78f.).

Zustimmung irrelevant

Ob SAP nach der Klausel wirklich völlig frei entscheiden kann, ob es die Zustimmung zur Nutzungsübertragung gibt oder nicht, ist auch offen. Darauf kommt es aber auch nicht an:

Schon das Zustimmungserfordernis verstößt gegen den Erschöpfungsgrundsatz. Auch kann es nicht sein, dass die Zustimmung davon abhängt, dass der Erwerber sich SAP gegenüber zu irgendetwas verpflichtet.

Fazit

Trotz dieser Kritik bleibt es daher dabei:

Das Urteil zieht aus dem UsedSoft-Urteil des EuGH die richtigen Konsequenzen.

 

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