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Mythen der EU-Datenschutzreform: „Wettbewerbsvorteil Datenschutz“

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Auf dem gestrigen 7. Europäischen Datenschutztag war in Berlin wieder viel vom „Wettbewerbsvorteil Datenschutz“ die Rede („EU-Datenschutz: IT-Branche droht mit Preiserhöhungen“, Spiegel-online v. 28.1.2013). Die Protagonisten der EU-Reformverschläge meinen, dass ein starkes, europaweites Datenschutzrecht europäischen Unternehmen das Vertrauen der Internetnutzer stärke. Dies zum Vorteil der Unternehmen, die die Daten der Nutzer verarbeiten.

Vorteil? Für wen?

Man fragt sich, worin der angebliche „Wettbewerbsvorteil“ liegen soll. Wenn europaweit für alle Unternehmen dieselben Regeln gelten, bedeutet dies einen erheblichen Umsetzungsaufwand. „Wettbewerbsvorteile“ kann es dann allenfalls für Unternehmen geben, die – etwa in puncto Datensicherheit – Standards bieten, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Aufgabe des Datenschutzrechts muss darin liegen, einen Mindeststandard zu definieren. Ob Unternehmen über diesen Standard hinausgehen und einen hohen Schutz von Daten als Wettbewerbsvorteil nutzen möchten, muss den Unternehmen selbst überlassen bleiben.

Gleiche Regeln in ganz Europa: Hierdurch werden die Hürden für alle europäischen Unternehmen gleich hoch gehängt. Das ist das glatte Gegenteil eines „Wettbewerbsvorteils“. Gleiches Recht für Alle. Eine „Bevorteilung“ einzelner Wettbewerber läge auch gewiss außerhalb der Kompetenzen des europäischen Gesetzgebers.

Gefährliche Instrumentalisierung des Datenschutzes

Unterschwellig zielen die Parolen vom „Wettbewerbsvorteil“ auf amerikanische Unternehmen und deren Geschäftsmodelle ab. Wenn man in Brüssel amerikanische Geschäftsmodelle verbieten möchte ( zur Verwendung von Daten als Entgelt für Internetdienste, vgl. Härting, „Twitter in Europa demnächst kostenpflichtig? – Brüsseler Diskussion um Einwilligungsverbote“, CRonline Blog v. 22.1.2013 unter „Daten und Kostenloskultur“), wird das Datenschutzrecht zu einem Instrument, das die europäische Wirtschaft auf Kosten der amerikanischen Konkurrenz stärken soll. Die Warnung eines amerikanischen Diplomaten vor einem „Handelskrieg“, der im Zeichen des Datenschutzes geführt wird, ist vor diesem Hintergrund berechtigt („US-Diplomat warnt vor Handelskrieg wegen EU-Datenschutzreform“, Heise-online v. 28.1.2013).

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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