CR-online.de Blog

„Klarnamenzwang“: Der vielstimmige Chor der Datenschützer

avatar  Niko Härting

Zu der neuesten Kieler Facebook-Kampagne (Härting, „ULD ./. Facebook: Jetzt will Weichert gesperrten Nutzern helfen“, CRonline Blog v. 17.12.2012) gibt es einen lesenswerten Blogbeitrag des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar vom vergangenen Donnerstag mit der Ãœberschrift „Klarnamenspflicht bei Social Networks – Es gibt nicht nur schwarz oder weiß!“ Außer in Schleswig-Holstein, ist man versucht hinzuzufügen (https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=3518&page=4).

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Schaar weist zu Recht darauf hin, dass es Anbietern wie Facebook bereits nach geltendem Recht nicht verwehrt ist, die Angabe des (realen) Namens bei der Registrierung zu verlangen:

„Im Rahmen der (…) Zwei-Stufen-Authentifizierung könnten Mitglieder verpflichtet werden, sich gegenüber dem Betreiber des sozialen Netzwerks zu identifizieren und gleichzeitig könnte es ihnen erlaubt werden, im Dienst ein Pseudonym zu verwenden; nur der Betreiber könnte so die Verbindung zwischen Pseudo und Real ID herstellen. So könnte er missbräuchliches Verhalten eines unter Pseudonym auftretenden Nutzers dem Account-Inhaber zuordnen und Verstöße  ahnden.“

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix hatte sich bei dem 69. Deutschen Juristentag im September sogar dafür ausgesprochen, bei einer „aktiven Nutzung“ des Internet (d.h. auch bei Facebook-Postings) jedwedes Recht auf Anonymität auszuschließen:

„Der Grundansatz des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes von 1997 (Teledienstedatenschutzgesetz, heute Telemediengesetz), wonach die Nutzung des Internets prinzipiell unbeobachtet (anonym oder unter Pseudonym) ermöglicht werden muss, ist nach wie vor richtig. Allerdings sollte er insofern modifiziert werden, als ein Recht auf anonyme Nutzung nur derjenige Nutzer hat, der das Internet passiv als Informationsquelle nutzt. Für ihn sollte ein explizites Mediennutzungsgeheimnis geschaffen werden. Wer dagegen aktiv Informationen im Netz veröffentlicht, sollte dies in pseudonymer Form (oder unter Klarnamen) tun müssen. Nur so können Datenschutz- und andere Rechtsverstöße verfolgt werden. Eine generelle Pflicht der Zugangs- oder Diensteanbieter zur Ãœberwachung der Netznutzung im Hinblick auf mögliche Rechtsverstöße ist abzulehnen.“ („Datenschutz: Thesen zum 69. Deutschen Juristentag München“, medienpolitik.net v. 10.9.2012)

Fazit

Angesichts eines derartig vielstimmigen Chors der Datenschutzexperten gibt es bei nüchterner Betrachtung gewiss keinen vernünftigen Grund, in Kiel kurz vor Weihnachten mit kurzen Fristen, sofortigem Vollzug und Bußgelddrohungen einen weiteren Streit mit Facebook vom Zaun zu brechen.

 

Anzeige:

Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.