CR-online.de Blog

Double-Opt-In: Auf den Sachverhalt kommt es an!

avatar  Niko Härting

Oft kommt es auf die Feinheiten des Sachverhalts an, wenn man ein Urteil richtig verstehen möchte. Und das „Double-Opt-In“-Urteil aus München (Härting, „Kein Ende des Double-Opt-In – Klärung durch BGH zu erwarten, CRonline Blog v. 21.11.2012) ist hierfür ein Musterbeispiel.

In dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (LG München I vom 13.3.2012, Az. 33 O 11089/11) wird als (streitige) Behauptung des Versenders folgendes erwähnt:

„Nur im Fall einer Anmeldung für den Newsletter unter Angabe einer Emailadresse werde eine derartige Anmeldemail ausgelöst. Es sei technisch ausgeschlossen, dass derartige Anmeldemails unverlangt versandt würden.“

Hieraus lässt sich schließen, dass der Versender im konkreten Fall nicht nachweisen konnte, dass bei ihm tatsächlich eine Anmeldung zum Newsletter mit der klägerischen E-Mail-Adresse eingegangen war. Dies ist der kleine, aber entscheidende Unterschied zu der Entscheidung des BGH zum „Double-opt-in-Verfahren“ (BGH, Urt. v. 10.2.2011 – I ZR 164/11,  CR 2011, 581 m. Anm. Sassenberg = ITRB 2011, 222 (Rössel)). Dort war unstreitig, dass bei einem Online-Gewinnspiel die Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher eingegeben worden waren. Streitig war nur, ob die Eingabe durch die Verbraucher oder – missbräuchlich – durch Dritte erfolgt war. Der BGH vertrat die Auffassung, die Verbraucher trügen die Darlegungslast für einen Datenmissbrauch.

In dem Münchener Fall stellte sich die Frage nach einer missbräuchlichen Anmeldung zum Newsletter gar nicht erst, da nicht einmal feststand, dass es eine solche Anmeldung tatsächlich gegeben hatte. Der Versender hatte ausweislich des erstinstanzlichen Urteils keinen Beweis hierfür angetreten (Protokollierung), sondern lediglich behauptet, dass der „Anmeldemail“ ein automatisierter Vorgang zugrundelag. Wenn es demnach aus Sicht des OLG München nicht einmal auszuschließen war, dass es sich hierbei nur um eine Schutzbehauptung handelte, um besonders raffiniert per E-Mail zu werden, wird das Münchener Berufungsurteil besser nachvollziehbar.

Es bleibt jedenfalls zu hoffen, dass die vom OLG München zugelassene Revision auch tatsächlich eingelegt wird.

 

Anzeige:

Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

Ein Trackback

  1. […] und an die Beklagte übermittelt wurde, nicht in den Tatbestand des Urteils geschafft. Insofern unterscheidet dies das Münchener Urteil in der Tat von dem BGH-Urteil zum (untauglichen) Double-Opt-In bei der Telefonwerbung (BGH vom 10.2.2011, […]

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.