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1.000.000.000 Freunde: Facebook, die Milliarde und die „Portabilität“

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Facebook hat die Milliardengrenze geknackt. Die Zahl der Mitglieder wächst ungebrochen.
Ernsthafte Konkurrenz hat Facebook schon lange nicht mehr. Wer spricht noch von StudiVZ , den Lokalisten oder von Stayfriends? Wer kennt Pinterest?

Marktmacht

Wenn Konkurrenz fehlt, bedeutet dies Marktmacht. Und was in vergangenen Jahrzehnten für Microsoft galt und derzeit bei Google aktuell ist, wird bei Facebook nicht anders sein: Früher oder später werden sich amerikanische und europäische Kartellbehörden mit Facebook befassen.

Datenschutz

Im Kampf gegen die Marktmacht von Facebook drängen sich Datenschützer gerne in den Vordergrund. Und auch die EU-Kommission hat in ihr Datenschutzpaket Regelungen eingearbeitet, bei deren Formulierung die Verfasser gewiss an Marc Zuckerberg gedacht haben. So bei dem innovativen Vorschlag für ein Recht auf „Datenportabilität“ (Art. 18 DS-GVO). Dem Facebook-Nutzer wird eine goldene Brücke zum Ausstieg aus dem Netzwerk gebaut. Er soll das Recht erhalten, beim Abschied von Facebook,

„eine Kopie der verarbeiteten Daten in einem von ihm weiter verwendbaren strukturierten gängigen elektronischen Format zu verlangen“ und die Daten

„ in ein anderes System zu überführen, ohne dabei von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten entzogen werden, behindert zu
werden.“

Je länger die Mitgliedschaft bei Facebook dauert, desto schwerer fällt es dem Nutzer, sich aus dem Sozialen Netzwerk zu verabschieden. Daher soll der Nutzer verlangen können, dass sein Account gelöscht wird und ihm alle Daten in einem Format überlassen werden, das ihm die Einrichtung eines Profils bei einem Facebook-Konkurrenten erleichtert.

Zweck der Verordnung?

Die Idee ist gut, hat aber mit dem Schutz von Persönlichkeitsrechten ebenso wenig zu tun wie mit Datenschutz. Art. 18 DS-GVO segelt somit unter falscher Flagge. Dies ist mehr als eine Etikettenfrage, da die Legitimation der Vereinheitlichung europäischen Rechts mit dem Zweck steht und fällt, den der Verordnungsgeber verfolgt. Daher wäre es europarechtswidrig, wenn im Zeichen eines europaweit einheitlichen Datenschutzes eine Vorschrift verabschiedet würde, die nichts mit Datenschutz zu tun hat.

Art. 18 DS-GVO würde im Übrigen Facebook weit weniger stark treffen als zahlreiche Mittelständler, die vor die Frage gestellt würden, wie sie es bewerkstelligen sollen, Kunden-/Nutzerdaten, die über verschiedenen Bestände verstreut sind, so aufzubereiten, dass sie „portabel“ werden. Die „Keule“ der „Portabilität“, mit der man auf Facebook zielt, würde somit eine Streuwirkung haben, wie sie bei einer abstrakten Datenschutznorm nicht zu vermeiden ist. Ob dies den Entwurfsverfassern bewusst ist?

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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