Aktuell in der CR

Die Updatepflicht für Unternehmen in Umsetzung der Digitale Inhalte Richtlinie (Kühner/Piltz, CR 2021, 1)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 3.11.2020 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der den Mangelbegriff neu regelt und mit der Pflicht zur Bereitstellung von Updates eine weitere Leistungspflicht des Unternehmers enthält. Der Beitrag erläutert zunächst die einzelnen rechtlichen Anforderungen der Updatepflicht und gibt Empfehlungen für eine mögliche Umsetzung in der Praxis. Zudem befasst sich der Beitrag mit dem Problem der Bestimmung des Zeitraums, über den Unternehmer Updates für ihre digitalen Produkte bereitstellen müssen.

Der Regelungsmechanismus im Referentenentwurf des BMJV v. 3.11.2020 zur Umsetzung der Richtlinie 2019/770/EU

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Einleitung

II. Ziel der Digitale Inhalte Richtlinie 2019/770/EU

III. Anwendungsbereich RefE des BMJV v. 3.11.2020

IV. Updatepflicht nach § 327f BGB-RefE

1. Umfang der Pflichten des Unternehmers

a) Erstellungspflicht
b) Informationspflichten
c) Bereitstellungspflicht
d) Maßgeblicher Zeitraum

2. Auswirkungen einer unterbliebenen Installation

a) Angemessene Frist
b) Informationspflichten

V. Fazit

 


 

 

I. Einleitung

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Ob Streaming-Dienste, Smart Watches, eBooks oder Smart­phone-Apps – digitale Produkte und Dienst­leis­tungen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Doch trotz der rasant fortschrei­tenden Digita­li­sierung in nahezu allen Bereichen unserer Gesell­schaft haben vertrags­recht­liche Aspekte bei der Bereit­stellung digitaler Inhalte und Dienst­leis­tungen bislang nur wenig Nieder­schlag in unserem Rechts­system gefunden. Zwar wurden 2014 im Rahmen der Umsetzung der Verbrau­cher­rech­te­richt­linie (Richt­linie 2011/83/EU ) spezielle Vorschriften zur Produkt­be­schreibung und zum Wider­rufs­recht beim Verkauf digitaler Inhalte ins deutsche Recht einge­führt. Einheit­liche gewähr­leis­tungs­recht­liche Regelungen zum Schutz der Verbraucher im Fall von mangel­haften digitalen Produkten existierten bislang auf EU-Ebene jedoch nicht.

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Eine solche Harmo­ni­sierung der vertrag­lichen Vorschriften im digitalen Bereich wurde nun mit der Richt­linie 2019/770/EU über bestimmte vertrags­recht­liche Aspekte der Bereit­stellung digitaler Inhalte und digitaler Dienst­leis­tungen (DID-RL) angegangen.1

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Zur Umsetzung der Richt­li­ni­en­vor­gaben ins deutsche Recht hat das Bundes­mi­nis­terium der Justiz und für Verbrau­cher­schutz am 3.11.2020 einen Referen­ten­entwurf veröf­fent­licht.2 Kernstück dieses Entwurfes ist der neu ins BGB einzu­fü­gende Titel 2a im Abschnitt 3 des Buches 2. Eine wesent­liche Neuerung stellt dabei die in § 327f BGB -RefE geregelte Verpflichtung des Unter­nehmers zur Bereit­stellung von Aktua­li­sie­rungen zum Erhalt der Vertrags­mä­ßigkeit digitaler Produkte dar. Die Ausge­staltung dieser Update­pflicht sowie die daraus für Unter­nehmen folgenden Konse­quenzen sind Gegen­stand dieses Beitrages.

 

II. Ziel der Digitale Inhalte Richt­linie 2019/770/EU

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Die am 20.5.2019 erlassene DID-RL stellt eine bereichs­s­pe­zi­fische Ergänzung der Verbrau­cher­rech­te­richt­linie für den digitalen Bereich dar. Sie ist dabei maßgeblich von den Verhand­lungen und den Abände­rungen des Europäi­schen Parla­ments zum Kommis­si­ons­ver­schlag3 für ein Gemein­sames Europäi­sches Kaufrecht geprägt.4

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Mit ihr verfolgt der europäische Gesetz­geber das Ziel, die derzeitige Regelungs­lücke im EU-Verbrau­cher­recht bezüglich bestimmter vertrags­recht­licher Aspekte der Bereit­stellung digitaler Produkte zu schließen. Auch wenn bereits einige Mitglied­staaten geson­derte Regelungen für den digitalen Bereich in ihrem natio­nalen Recht getroffen haben, gab es bislang auf EU-Ebene keine harmo­ni­sierten Vorschriften zum Schutz der Verbraucher bei nicht vertrags­ge­mäßen digitalen Produkten.5 Diese Unter­schiede in den zwingenden natio­nalen Verbrau­cher­ver­trags­vor­schriften haben jedoch sowohl zu erhöhten Trans­ak­ti­ons­kosten für die Unter­nehmen als auch zu Rechtun­si­cherheit bei den Verbrau­chern im grenz­über­schrei­tenden Handel mit digitalen Produkten geführt. Durch die mit der DID-RL vorge­nommene Vollhar­mo­ni­sierung6 der Regelungen sollen so beste­hende Unter­schiede beseitigt werden, um den grenz­über­schrei­tenden Handel zu verein­fachen und das Vertrauen der Verbraucher beim Erwerb digitaler Produkte von Anbietern aus anderen Mitglied­staaten zu stärken.7

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Vom Anwen­dungs­be­reich der DID-RL sind Verträge zwischen Unter­nehmern und Verbrau­chern über die entgelt­liche Bereit­stellung digitaler Inhalte und digitaler Dienst­leis­tungen erfasst. Die DID-RL trifft dabei in ihrem Anwen­dungs­be­reich Regelungen zur Konkre­ti­sierung der Leistungs­pflicht des Unter­nehmers8 und sieht Rechts­be­helfe des Verbrau­chers für den Fall der Nicht­leistung vor.9 Weiter nimmt sie eine diffe­ren­zierte Bestimmung der Vertrags­mä­ßigkeit der Leistung anhand (...)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2021 10:31

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