Aktuell in der CR
Die Updatepflicht für Unternehmen in Umsetzung der Digitale Inhalte Richtlinie (Kühner/Piltz, CR 2021, 1)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 3.11.2020 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der den Mangelbegriff neu regelt und mit der Pflicht zur Bereitstellung von Updates eine weitere Leistungspflicht des Unternehmers enthält. Der Beitrag erläutert zunächst die einzelnen rechtlichen Anforderungen der Updatepflicht und gibt Empfehlungen für eine mögliche Umsetzung in der Praxis. Zudem befasst sich der Beitrag mit dem Problem der Bestimmung des Zeitraums, über den Unternehmer Updates für ihre digitalen Produkte bereitstellen müssen.
Der Regelungsmechanismus im Referentenentwurf des BMJV v. 3.11.2020 zur Umsetzung der Richtlinie 2019/770/EU
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Einleitung
II. Ziel der Digitale Inhalte Richtlinie 2019/770/EU
III. Anwendungsbereich RefE des BMJV v. 3.11.2020
IV. Updatepflicht nach § 327f BGB-RefE
1. Umfang der Pflichten des Unternehmers
a) Erstellungspflicht
b) Informationspflichten
c) Bereitstellungspflicht
d) Maßgeblicher Zeitraum
2. Auswirkungen einer unterbliebenen Installation
a) Angemessene Frist
b) Informationspflichten
V. Fazit
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I. Einleitung |
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Ob Streaming-Dienste, Smart Watches, eBooks oder Smartphone-Apps – digitale Produkte und Dienstleistungen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Doch trotz der rasant fortschreitenden Digitalisierung in nahezu allen Bereichen unserer Gesellschaft haben vertragsrechtliche Aspekte bei der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen bislang nur wenig Niederschlag in unserem Rechtssystem gefunden. Zwar wurden 2014 im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU ) spezielle Vorschriften zur Produktbeschreibung und zum Widerrufsrecht beim Verkauf digitaler Inhalte ins deutsche Recht eingeführt. Einheitliche gewährleistungsrechtliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher im Fall von mangelhaften digitalen Produkten existierten bislang auf EU-Ebene jedoch nicht. |
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Eine solche Harmonisierung der vertraglichen Vorschriften im digitalen Bereich wurde nun mit der Richtlinie 2019/770/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DID-RL) angegangen.1 |
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Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben ins deutsche Recht hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 3.11.2020 einen Referentenentwurf veröffentlicht.2 Kernstück dieses Entwurfes ist der neu ins BGB einzufügende Titel 2a im Abschnitt 3 des Buches 2. Eine wesentliche Neuerung stellt dabei die in § 327f BGB -RefE geregelte Verpflichtung des Unternehmers zur Bereitstellung von Aktualisierungen zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte dar. Die Ausgestaltung dieser Updatepflicht sowie die daraus für Unternehmen folgenden Konsequenzen sind Gegenstand dieses Beitrages. |
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II. Ziel der Digitale Inhalte Richtlinie 2019/770/EU |
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Die am 20.5.2019 erlassene DID-RL stellt eine bereichsspezifische Ergänzung der Verbraucherrechterichtlinie für den digitalen Bereich dar. Sie ist dabei maßgeblich von den Verhandlungen und den Abänderungen des Europäischen Parlaments zum Kommissionsverschlag3 für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht geprägt.4 |
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Mit ihr verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, die derzeitige Regelungslücke im EU-Verbraucherrecht bezüglich bestimmter vertragsrechtlicher Aspekte der Bereitstellung digitaler Produkte zu schließen. Auch wenn bereits einige Mitgliedstaaten gesonderte Regelungen für den digitalen Bereich in ihrem nationalen Recht getroffen haben, gab es bislang auf EU-Ebene keine harmonisierten Vorschriften zum Schutz der Verbraucher bei nicht vertragsgemäßen digitalen Produkten.5 Diese Unterschiede in den zwingenden nationalen Verbrauchervertragsvorschriften haben jedoch sowohl zu erhöhten Transaktionskosten für die Unternehmen als auch zu Rechtunsicherheit bei den Verbrauchern im grenzüberschreitenden Handel mit digitalen Produkten geführt. Durch die mit der DID-RL vorgenommene Vollharmonisierung6 der Regelungen sollen so bestehende Unterschiede beseitigt werden, um den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen und das Vertrauen der Verbraucher beim Erwerb digitaler Produkte von Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten zu stärken.7 |
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Vom Anwendungsbereich der DID-RL sind Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die entgeltliche Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen erfasst. Die DID-RL trifft dabei in ihrem Anwendungsbereich Regelungen zur Konkretisierung der Leistungspflicht des Unternehmers8 und sieht Rechtsbehelfe des Verbrauchers für den Fall der Nichtleistung vor.9 Weiter nimmt sie eine differenzierte Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der Leistung anhand (...) |
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