EuGH, C-746/18: Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.1.2020

Zugang der Behörden zu auf Vorrat gespeicherten Kommunikationsdaten

Generalanwalt Pitruzzella hat in der vorliegenden Rechtssache gegen die estnische Staatsanwaltschaft seine Schlussanträge zum Zugang der Ermittlungsbehörden zu auf Vorrat gespeicherten Kommunikationsdaten zwecks Untersuchung von Straftaten vorgelegt.

Der Sachverhalt:
H wird in einem Strafverfahren in Estland zur Last gelegt, mehrere Diebstähle begangen, eine fremde Bankkarte genutzt und Gewalttaten gegenüber Beteiligten eines Gerichtsverfahrens verübt zu haben. Als Beweismittel dienen insbesondere Protokolle, die die Ermittlungsbehörde anhand personenbezogener Daten erstellte, die sie mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft bei einem Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste angefordert hatte. Es handelt sich dabei um auf Vorrat gespeicherte Daten darüber, mit wem H wie, wann, wie lange und von wo nach wo an einem bestimmten Tag, bzw. während eines Monats/Jahres kommuniziert hat.

Der estnische Oberste Gerichtshof hat Zweifel, ob die Voraussetzungen, unter denen die ermittelnden Dienststellen Zugang zu diesen Daten gehabt haben, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Zweifel betreffen erstens die Frage, ob die Länge des Zeitraums, für den die ermittelnden Dienststellen Zugang zu den Daten gehabt haben, ein Kriterium darstellt, mit dem sich beurteilen lässt, wie schwer dieser Zugang in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. Zweitens möchte der estnische Oberste Gerichtshof wissen, ob die estnische Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Aufgaben (Leitung des Ermittlungsverfahrens und Vertretung der öffentlichen Klage vor Gericht) eine "unabhängige" Verwaltungsbehörde i.S.d. EuGH-Urteils Tele Sverige vom 21.12.2016 darstellt.

Die Gründe:
Generalanwalt Pitruzzella schlägt dem EuGH in seinen Schlussanträgen vor, die Fragen des estnischen Obersten Gerichtshofs wie folgt zu beantworten:

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU dahin auszulegen, dass zu den Kriterien, mit denen sich die Schwere des Grundrechtseingriffs, den der Zugang der zuständigen staatlichen Behörden zu personenbezogenen Daten darstellt, die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste nach einer nationalen Regelung auf Vorrat zu speichern haben, bewerten lässt, die betreffenden Datenkategorien sowie die Länge des Zeitraums zählen, für den der Zugang beantragt wird. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, nach Maßgabe der Schwere des Eingriffs zu prüfen, ob dieser Zugang unbedingt erforderlich war, um den Zweck, die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten sicherzustellen, zu erreichen.

Der estnische Oberste Gerichtshof wird zu prüfen haben, ob die Daten, zu denen der Zugang gestattet worden ist, angesichts ihrer Art und der Länge des Zeitraums, auf den sich dieser Zugang bezieht, geeignet sind, klare Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen zu ermöglichen. Ist dies der Fall, wäre der Eingriff als "schwer" i.S.d. Rechtsprechung des EuGH einzustufen und könnte im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten somit nur durch einen Zweck der Bekämpfung einer ebenfalls als "schwer" einzustufenden Kriminalität gerechtfertigt sein. Die Definition dessen, was als "schwere Straftat" eingestuft werden könne, müsse den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

Weiterhin ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass das Erfordernis, wonach der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterzogen werden muss, nicht erfüllt ist, wenn eine nationale Regelung vorsieht, dass eine solche Kontrolle von der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird, deren Aufgabe es ist, das Ermittlungsverfahren zu leiten, die gleichzeitig aber die öffentliche Klage vor dem Gericht vertreten könnte.

Die estnische Staatsanwaltschaft ist nach estnischem Recht zwar unabhängig und es besteht auch kein Anlass, an dieser Unabhängigkeit zu zweifeln. Die estnische Regelung scheint jedoch berechtigte Zweifel an der Eignung der Staatsanwaltschaft hervorrufen zu können, eine vorherige neutrale und objektive Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Datenzugangs auszuüben, wenn sie im Rahmen einer bestimmten Rechtssache möglicherweise gleichzeitig die Aufgabe hat, das Ermittlungsverfahren zu leiten, über die Strafverfolgung zu entscheiden und die öffentliche Klage vor dem Gericht zu vertreten. Das Erfordernis der Unparteilichkeit setzt eine gewisse Distanz und Neutralität gegenüber den Interessen voraus, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufeinanderprallen können, nämlich die Wirksamkeit dieses Verfahrens einerseits und der Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen andererseits.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.01.2020 15:51
Quelle: EuGH online

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