BGH v. 3.7.2019 - VIII ZR 194/16

Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Online-Matratzenkauf

Bei einem Online-Matratzenkauf durch einen Verbraucher handelt es sich nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird. Infolgedessen steht dem Verbraucher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gem. § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Online-Händlerin, die u.a. Matratzen vertreibt. Der Kläger hatte über ihre Website zu privaten Zwecken eine Matratze zu einem Kaufpreis von rund 1.094 € bestellt, die ihm später mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert wurde. In der Rechnung der Beklagten vom 26.11.2014 wurde auf die dort abgedruckten AGB hingewiesen, in denen auch eine "Widerrufsbelehrung für Verbraucher" enthalten ist. Dort ist u.a. ausgeführt, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Der Kläger entfernte die Schutzfolie dennoch.

Mit E-Mail vom 9.12.2014 bat der Kläger den Beklagten um die Vereinbarung eines Termins zum Rücktransport, da er die Matratze zurücksenden wolle. Da die Beklagte den erbetenen Rücktransport nicht veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst in Auftrag und zahlte 95,59 €. Später verlangte der Kläger die Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten i.H.v. rund 1.190 €. Das AG gab der Klage statt. Das LG bestätigte im Berufungsverfahren diese Entscheidung. Es stellte insbesondere darauf ab, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel i.S.d. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handele, so dass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei.

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können (Beschl. v. 15.11.2017 - VIII ZR 194/16).

Nach dem Urteil des BGH vom 27.3.2019 - C-681/17 - hat der die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:
Da die Vorinstanz die Ankündigung der Rücksendung der Matratze und die Bitte um Übernahme der Transportkosten rechtsfehlerfrei als Widerrufserklärung ausgelegt hatte, waren die Parteien gem. § 355 Abs. 1 BGB nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden mit der Folge, dass die beklagte Online-Händlerin den Kaufpreis und die verauslagten Transportkosten an den Kläger zu erstatten hat.

Bei einem Kaufvertrag, den ein Verbraucher mit einem Online-Händler über eine Matratze schließt, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Infolgedessen steht dem Verbraucher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gem. § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat. Diese Rechtsprechung folgt im Ergebnis und in der Begründung den Maßstäben, die der EuGH auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 15.11.2017 hin (s.o.) vorgegeben hat. Denn die deutsche Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB geht auf die gleichlautende europarechtliche Vorschrift des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie zurück, die der deutsche Gesetzgeber vollständig in deutsches Recht umsetzen wollte.

Eine Ausnahme von dem bei Fernabsatzverträgen Verbrauchern grundsätzlich eingeräumten Widerrufsrecht ist vor allem mit Blick auf dessen Sinn und Zweck zu verneinen. Schließlich soll das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation im Fernabsatzhandel schützen, in der er keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis vor Abschluss des Vertrages zu sehen und seine Eigenschaften zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Nachteil soll mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, das dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit einräumt, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Somit greift die Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machten, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte.

Bei Anlegung dieses Maßstabs fällt eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt hat, nicht unter den Ausnahmetatbestand. Eine Matratze kann im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage sind, diese nach Rücksendung mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.07.2019 11:03
Quelle: BGH PM Nr. 89 vom 3.7.2019

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