EuGH v. 5.6.2019 - C‑142/18

Software mit einer "Voice over IP" kann als sog. "elektronischer Kommunikationsdienst" eingestuft werden

Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung einer Software mit einer VoIP, mit der der Nutzer von einem Endgerät über das öffentliche Telefonnetz eines Mitgliedstaats eine Festnetz- oder Mobilfunknummer eines nationalen Rufnummernplans anrufen kann, als "elektronischer Kommunikationsdienst" i.S.d. Vorschrift einzustufen ist, wenn dem Herausgeber der Software für die Bereitstellung dieses Dienstes Entgelt gezahlt wird und sie den Abschluss von Vereinbarungen des Herausgebers mit für die Übertragung und die Terminierung von Anrufen in das Netz ordnungsgemäß zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern beinhaltet.

Der Sachverhalt:
Das Unternehmen Skype Communications ist Herausgeber der Kommunikationssoftware "Skype", mit der Nutzer, die sie auf einem Endgerät, wie Computer, Tablet oder Smartphone, einrichtet, einen Sprachtelefonie- und Telekonferenzdienst von einem Gerät zum anderen in Anspruch nehmen können. SkypeOut ist eine Zusatzfunktion der Skype-Software, mit der ihr Nutzer unter Verwendung des Internet Protocol (IP) (Internet-Protokoll [IP]) und vor allem der sog. "Voice over IP (VoIP)" - Stimmübertragung über Internetprotokoll-Technik Telefonanrufe von einem Endgerät an einen Festnetz- oder Mobilfunkanschluss tätigen kann. Mit SkypeOut können jedoch keine Telefonanrufe von Nutzern belgischer Telefonnummern angenommen werden. Der über SkypeOut erbrachte Dienst ist ein sog. OTT ("Over-the-top")-Dienst, d.h. ein Dienst, der ohne Beteiligung eines Netzbetreibers im herkömmlichen Sinn im Internet verfügbar ist.

Im Mai und August 2011 forderte das Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT) Skype Communications auf, ihm seine Dienste nach Art. 9 § 1 LCE zu melden und das Meldeformular beizufügen. Skype Communications antwortete, dass sie in Belgien keine Tätigkeit ausübe und jedenfalls keine elektronischen Kommunikationsdienste, wie in der Rahmenrichtlinie definiert, erbringe, da sie selbst keine Signale übertrage. Sie wies darauf hin, dass sie für die SkypeOut-Funktion internationale Betreiber in Anspruch nehme, die selbst die Signale weiterleiteten.

Nach mehreren Aussprachen und Anhörungen teilte das IBPT Skype Communications im Juni 2016 seine endgültige Entscheidung mit, in der es feststellte, dass die Gesellschaft gegen Art. 9 § 1 LCE verstoßen habe, weil sie einen elektronischen Kommunikationsdienst bereitgestellt habe, ohne die erforderliche Meldung zu machen, sie anwies, die Zuwiderhandlung innerhalb höchstens eines Monats abzustellen, und ihr eine Geldbuße i.H.v. 223.454 €, zahlbar innerhalb von 60 Tagen, auferlegte.

Daraufhin erhob Skype Communications bei der Cour d’appel de Bruxelles Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des IBPT und beantragte festzustellen, dass SkypeOut kein elektronischer Kommunikationsdienst und sie daher nicht Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste sei. Das Gericht stellte fest, dass Skype Communications entgegen ihrem Vorbringen ein Angebot an in Belgien ansässige Personen mache, so dass der SkypeOut-Dienst sehr wohl in Belgien angeboten werde. Es entschied aber letztlich, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2002/21/EG und dem Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der EuGH hat festgestellt, dass der VoiP-Dienst von Skype als Telekommunikationsdienst einzustufen ist.

Die Gründe:
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 7.3.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung einer Software mit einer VoIP, mit der der Nutzer von einem Endgerät über das öffentliche Telefonnetz (PSTN) eines Mitgliedstaats eine Festnetz- oder Mobilfunknummer eines nationalen Rufnummernplans anrufen kann, als "elektronischer Kommunikationsdienst" i.S.d. Vorschrift einzustufen ist, wenn zum einen dem Herausgeber der Software für die Bereitstellung dieses Dienstes Entgelt gezahlt wird und sie zum anderen den Abschluss von Vereinbarungen des Herausgebers mit für die Übertragung und die Terminierung von Anrufen in das PSTN ordnungsgemäß zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern beinhaltet.

Es steht fest, dass Skype Communications den VoIP-Dienst in Belgien anbietet und dass sie von ihren Nutzern ein Entgelt erhält, da die Nutzung von SkypeOut entweder von einer Vorauszahlung oder einem Abonnement abhängig gemacht wird. Es steht auch fest, dass die Nutzung von SkypeOut den Einsatz von für die Übertragung und die Terminierung von Anrufen über das PSTN an Festnetz- oder Mobilfunknummern zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern erfordert und dass Skype Communications zu diesem Zweck Vereinbarungen mit diesen - denen sie eine Vergütung in Form von Festnetz- (fixed termination rate [FTR]) oder Mobilfunkterminierungsentgelten (mobile termination rate [MTR]) zahlt - abschließt.

Daraus ergibt sich, dass zum einen die SkypeOut-Funktion überwiegend darin besteht, die Sprachsignale über die elektronischen Kommunikationsnetze, nämlich zunächst das Internet, dann das PSTN, vom anrufenden Nutzer an den angerufenen Nutzer zu übertragen, und zum anderen davon auszugehen ist, dass Skype Communications gegenüber den Nutzern der SkypeOut-Funktion, die diesen Dienst abonniert haben oder die Nutzung dieses Dienstes vorausbezahlt haben, für die Übermittlung der Sprachsignale über das PSTN die Verantwortung i.S.d. Urteils vom 30.4.2014, UPC DTH (C‑475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), übernimmt.

Die verschiedenen vom vorlegenden Gericht in seinen vier Fragen angesprochenen Kriterien sind nicht geeignet, die Einstufung der SkypeOut-Funktion als "elektronischer Kommunikationsdienst" in Frage zu stellen. Erstens bedeutet nämlich der Umstand, dass der Nutzer der SkypeOut-Funktion über einen von einem IAP bereitgestellten Internetzugang, der selbst einen elektronischen Kommunikationsdienst darstellt, Zugang zu dem VoIP-Dienst erhält, nicht, dass dieser VoIP-Dienst als solcher nicht als "elektronischer Kommunikationsdienst" eingestuft werden könnte.

Zweitens kann der Umstand, dass SkypeOut nur eine Funktion der Skype-Software ist, wobei diese Software ohne diese Funktion genutzt werden kann, keinen Einfluss auf die Einstufung des von Skype Communications bereitgestellten VoIP-Dienstes als elektronischer Kommunikationsdienst haben. Und Drittens kann der Umstand, dass Skype Communications in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen angibt, die Verantwortung für die Übertragung von Signalen an die Nutzer der SkypeOut-Funktion ihrer Skype-Software nicht zu übernehmen, keinen Einfluss auf die Einstufung des von dieser Funktion angebotenen VoIP-Dienstes als "elektronischer Kommunikationsdienst" haben.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.06.2019 13:05
Quelle: EuGH online

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