FG Düsseldorf v. 6.2.2019 - 4 K 1404/17 Z

Abfrage personenbezogener Daten für die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen

Die Zollverwaltung darf für die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen die persönliche Steueridentifikationsnummer sowie das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt der Leiterin bzw. des Leiters der Zollabteilung bei dem betroffenen Unternehmen abfragen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen. Für Zwecke der Neubewertung hatte das beklagte Hauptzollamt ihr im April 2017 den Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I übersandt. Die Klägerin wurde darin aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. So sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Das Hauptzollamt wies darauf hin, dass es im Fall der Nichtbeantwortung der Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die gestellten Fragen zu beantworten. Nachdem das FG zunächst eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hatte (EuGH-Urt. v. 16.1.2019, Rs. C-496/17), gab es der Klage im weiteren Verfahren in weiten Teilen statt. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klage ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Offenbarung der personenbezogenen Daten der Leiterin/des Leiters ihrer Zollabteilung gewehrt hatte. Diese Daten muss sie nämlich der Zollverwaltung preisgeben. Zu beachten ist allerdings, dass die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person - wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte - erheben darf. Außerdem muss die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten.

Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen besteht hingegen keine Offenbarungspflicht der Klägerin. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betrifft, muss die Klägerin keine Auskünfte erteilen.

Hintergrund:
Mit dem am 1.5.2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung führt für sämtliche vor dem 1.5.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen eine Neubewertung durch. Geprüft wird dabei, ob die erteilten Bewilligungen den Bewilligungskriterien des Unionszollkodex entsprechen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.05.2019 09:51
Quelle: FG Düsseldorf Pressemitteilung v. 10.5.2019

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