Aktuell im ITRB

Neuer Know-how-Schutz im deutschen Recht (Schirmbacher, ITRB 2019, 116)

Nach dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) sind Geschäftsgeheimnisse rechtlich nur noch geschützt, wenn sie vom Inhaber mit angemessen Maßnahmen geheim gehalten werden. Dies hat Konsequenzen auch für IT-Unternehmen.

1. GeschGehG

a) Geschäftsgeheimnisse

b) Verletzungshandlungen

2. Der Weg zu angemessenen Schutzmaßnahmen in IT-Unternehmen

3. IT-Dienstleister als Informationsempfänger

4. Fazit
 

1. GeschGehG

Am 21.3.2019 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen angenommen. Mit diesem Gesetz wird die Know-how-Richtlinie 2 mit einem knappen Jahr Verspätung in deutsches Recht umgesetzt.

Das neue GeschGehG regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nun einheitlich und umfassend. Die §§ 17-19 UWG, die bisher den Know-how-Schutz regelten, werden aufgehoben. Dementsprechend sind im GeschGehG die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes, Verstöße, sich bei Verletzungen ergebende Ansprüche und Verfahren weitgehend autark geregelt.

a) Geschäftsgeheimnisse

Um Schutz als Geschäftsgeheimnis zu genießen, muss eine Information

  • unbekannt,
  • deswegen von wirtschaftlichem Wert,
  • Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen und
  • von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gedeckt

sein. Der Schutz als Geschäftsgeheimnis entsteht danach nicht allein durch einen entsprechenden Geheimhaltungswillen. Maßgeblich ist, dass ein tatsächlicher angemessener Schutz auch besteht.

Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse wird sich in aller Regel schon aus dem auf der Vertraulichkeit beruhendem Wert ergeben.

Geschützt kann grundsätzlich jegliche Information sein, sowohl Know-how als auch klassische Betriebsgeheimnisse, sowohl technisches als auch kaufmännisches Wissen. Darunter können insbesondere folgende Informationen fallen:

  • Softwarequellcode und Algorithmen
  • Herstellungsverfahren und Prototypen von Hardware
  • Kunden- und Lieferantenlisten
  • Unternehmenskennzahlen (Umsätze, Kosten und Gewinne)
  • Geschäftsstrategien und Marktanalysen

b) Verletzungshandlungen

§ 4 GeschGehG ist die maßgebliche Verbotsnorm. Danach ist das Erlangen von Geschäftsgeheimnissen durch unbefugten Zugang (...)
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.04.2019 14:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite