LG Karlsruhe 21.3.2019, 13 O 38/18 KfH

Social Media: Taggen von Fotos ohne Werbekennzeichnung ist Schleichwerbung

Von Influencern auf Instagram platzierte Werbung ist als solche dort zu kennzeichnen. Auch die (scheinbare) Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass der Influencer nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein, zu dessen Mitgliedern Verlage und Werbeagenturen zählen. Die Beklagte ist die Influencerin Pamela Reif. Die streitgegenständlichen Instagram-Posts der Beklagten bestehen aus jeweils einem Foto von ihr selbst mit Begleittext. Klickt man auf das Foto, erscheinen sog. Tags, die den Namen der Marke der von der Beklagten getragenen Kleidung oder Accessoires enthalten. Mit einem Klick auf einen solchen Tag gelangt man zum Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Die Posts sind nicht als Werbung gekennzeichnet.

 

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte, ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Die Gründe:

Das Vorgehen der Beklagten ist als Wettbewerbsverstoß zu bewerten.

 

Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet in § 5a Abs. 6 UWG geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Posts der Beklagten wecken das Interesse an den getragenen Kleidungsstücken, etc. Indem die Nutzer durch nur zwei Klicks auf die Herstellerseite gelangen können, werden Image und Absatz des jeweiligen Herstellers gefördert. Dass die Beklagte durch das Taggen nach eigener Darstellung vorrangig Nachfragen der Follower ("Woher hast du dein Kleid?") vermeiden möchte, steht dem zugleich verfolgten geschäftlichen Zweck nicht entgegen.

 

Auch die (scheinbare) Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass die Beklagte nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts. Es ist das Wesen der Influencer-Werbung, dass der Influencer immer zugleich an seinem Image und seiner Authentizität arbeitet, wozu er die passenden Marken und Artikel bewirbt, und den Kreis seiner Follower pflegt, die seine Glaubwürdigkeit schätzen und Teil der Community ihres Influencers sein möchten. Insofern fördert die Beklagte durch ihre Posts stets auch ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten. Denn Unternehmen sind für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert. Eine Kennzeichnung als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Keinesfalls wissen alle Follower den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einzuschätzen; dies gilt insbesondere für die teils sehr jungen Abonnenten der Beklagten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.03.2019 11:24
Quelle: LG Karlsruhe PM vom 21.3.2019

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