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Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und UWG aus europarechtlicher Sicht - Analyse der Schlussanträge in Sachen Fashion ID (EuGH – C-40/17) mit Blick auf Verbandsklagerecht und vermeintliche Sperrwirkung der DSGVO (Diercks, CR 2019, 95)

Am 19.12.2018 ergingen die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek am EuGH in Sachen Fashion ID. Der EuGH hat u.a. darüber zu entscheiden, ob die frühere EU-Datenschutzrichtlinie einem nationalen Verbandsklagerecht entgegenstand. Der Beitrag zeigt die interessante Ansätze in den Argumentationslinien des Generalanwalts zur Verbandsklagebefugnis, die zumindest mittelbar das Verhältnis zwischen DSGVO und UWG beschreiben.

I. Hintergrund und Relevanz

1. Praktische Relevanz

2. Vom EuGH zu entscheidender Sachverhalt

3. Ansatz des Generalsanwalts zur Verbandsklagebefugnis

a) Keine Gefährdung datenschutzrechtlicher Harmonisierung

b) Kein Umkehrschluss aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO

c) Folgen

II. Auswirkungen der Schlussanträge auf das Verhältnis zwischen DSGVO und UWG

1. Keine Gefährdung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden

2. Kein Harmonisierungshindernis des Datenschutzrechts

a) Eigenständigkeit des UWG

b) Kein Umkehrschluss aus Aufzählung in Unterlassungsklage-Richtlinie

c) Gegenseitige Ergänzung

3. Rein deklaratorischer Charakter von Art. 80 Abs. 2 DSGVO

III. Bedeutung der Schlussanträge
 

I. Hintergrund und Relevanz
1
An sich ist die vom OLG Düsseldorf gestellte Vorlagefrage

2
„Steht die Regelung in Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 19951 einer nationalen Regelung entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der Datenschutzbehörden und den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Betroffenen gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle von Verletzungen gegen den Verletzer vorzugehen?“

3
nur noch von historischer Relevanz beziehungsweise für etwaige Altfälle von Interesse. Schließlich ist die EU-Datenschutzrichtlinie mit Ablauf des 24.5.2018 außer Kraft getreten und seit dem 25.5.2018 durch die Datenschutz-Grundverordnung ersetzt (vgl. Art. 94 Abs. 1 DSGVO). Die DSGVO regelt nun die Zulässigkeit der mit der Vorlage aufgeworfenen Frage – die Geltendmachung von Datenschutzrechten für betroffene Personen durch gemeinnützige Verbände – explizit in Art. 80 Abs. 2 DSGVO.

1. Praktische Relevanz
4
Die juristische Auseinandersetzung über die Frage der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen, die einen Bezug zum Datenschutzrecht aufweisen aber nicht der DSGVO entstammen, setzt sich jedoch unvermindert fort. Umstritten in Rechtsprechung und Literatur ist besonders die Frage, ob Mitbewerber ihre Konkurrenten bei Datenschutzverletzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen können oder ob die DSGVO diesbezüglich eine Sperrwirkung entfaltet.

5
Ob Datenschutzverletzungen von Mitbewerbern auch unter der DSGVO mit den Rechtsbehelfen des Wettbewerbsrechts angegriffen werden können, ist von sehr hoher praktischer Relevanz, wie nachfolgendes Beispiel verdeutlich: Ein Unternehmen hat mehrere zehntausend Euro in die DSGVO-konforme Umsetzung seiner Software-as-a-Service (SaaS) Lösung in technischer wie rechtlicher Hinsicht investiert. Hierzu gehören u.a. technische Absicherungen, wie etwa Daten vor den unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen, sowie rechtliche Maßnahmen wie etwa die Erstellung von Informationen zur Datenverarbeitung für die Nutzer und das Einholen von Einwilligungen zur Weitergabe von Daten zu Werbezwecken. Ein Mitbewerber tätigt hingegen keine Investitionen bezüglich ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.02.2019 11:12
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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