LG Magdeburg v. 18.1.2019 - 36 O 48/18

Verkauf rezeptfreier apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Der Verkauf rezeptfreier apothekenpflichtiger Medikamente über die Handelsplattform "Amazon" stellt keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG dar. Wenn "Internetapotheken" grundsätzlich erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform wie amazon.de wählen.

Der Sachverhalt:

Der beklagte Apotheker bietet als sog. Marktplatz-Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke. Der Kläger ist ebenfalls Apotheker und verklagte den Beklagten als Mitbewerber darauf, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.

Das OLG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Die Gründe:

Der Vertriebsweg über amazon.de stellt keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dar.

Das BVerwG hat entschieden (BVerwG v. 18.10.2012 - 3 C 25/11), dass grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist. Wenn aber "Internetapotheken" grundsätzlich erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform wie amazon.de wählen. Die Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist Amazon nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der Beklagte betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.

Ein Gesetzesverstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass es bei amazon.de Kundenbewertungen gibt, und zwar sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst. So weist das Verkäuferprofil des Beklagten auf amzon.de 100 % positive Bewertungen in den letzten zwölf Monaten auf (Stand 18.1.2019 - insgesamt 511). Jeder Nutzer der Seite kann aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.01.2019 16:21
Quelle: LG Magdeburg PM Nr. 4 vom 18.1.2019

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