BGH v. 13.12.2018 - I ZR 3/16

Mietwagen-App "UBER Black" ist unzulässig

Die Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG und ist deshalb unzulässig. Die Vorschrift ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den - anders als für Mietwagenunternehmen - feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht. Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von "UBER Black" nicht entgegen.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Letztere bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.

Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer als "UBER". Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen.

Der Kläger war der Ansicht, dass das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen gem. § 49 Abs. 4 PBefG wettbewerbswidrig sei. LG und KG gaben der Unterlassungsklage statt. Der BGH hatte zunächst den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (Beschl. v. 18.5.2017 - I ZR 3/16 - Uber Black I). Nach der EuGH-Entscheidung vom 20.12.2017 zu dem Dienst "UBER Pop" (C-434/15) hat der BGH sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Danach dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den - anders als für Mietwagenunternehmen - feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht. Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von "UBER Black" nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung.

Wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall "UBER Pop" ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.

Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte letztlich als Teilnehmerin.

Linkhinweise:
 

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.12.2018 10:57
Quelle: BGH PM Nr. 184 vom 13.12.2018

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