KG Berlin 25.9.2018, (4) 161 Ss 28/18 (35/18)

Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG: Veräußerung ist nicht nach § 54 KWG strafbar

Die Veräußerung von Bitcoins fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG und ist daher nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar. Es handelt sich bei der virtuellen Währung Bitcoin nicht um ein Finanzinstrument i.S.d. § 1 KWG, insbesondere nicht um Rechnungseinheiten i.S.v. § 1 Abs. 11 KWG.

Der Sachverhalt:

Der Angeklagte betrieb als Verantwortlicher der Gesellschaft eine Internethandelsplattform über die mit Bitcoins gehandelt werden konnte. Der Angeklagte vermittelte Käufer und Verkäufer. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten dann Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnte ihre bereits erstellten Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Konto der C.bank B. Und auf ein polnisches Konto.

Ab März 2013 gab es einen Hype auf Bitcoins und entsprechende Handelsplattformen. Zuletzt erhöhte sich der Kontostand der Plattform des Angeklagten binnen weniger Tage von 209.832,16 € (Stand: 27.3.2013) auf rd. 2,45 Mio. € (Stand: 15.4.2013). Am 9.4.2013 wurde das polnische Konto wegen Verdachts der Geldwäsche durch polnische Behörden gesperrt. Die C.bank B. kündigte am 8.4.2013 die Kontoverbindung ordentlich zum 17.6.2013. Daraufhin suchte der Angeklagte anwaltliche Beratung auf. Ihm wurde zur vorübergehenden Schließung aufgrund des gestörten Zahlungsverkehrs geraten. Die Internetseite vom Angeklagten wurde sodann ab 11. bzw. 12.4.2013 abgeschaltet.

Das AG verurteilte den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Angeklagten sprach das LG den Angeklagten aus rechtlichen Gründen frei. Die dagegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Die Gründe:

Die Veräußerung von Bitcoins auf der von dem Angeklagten betriebenen Handelsplattform fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG und ist daher nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar. Es handelt sich bei der virtuellen Währung Bitcoin nicht um ein Finanzinstrument i.S.d. § 1 KWG, insbesondere nicht um Rechnungseinheiten i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG.

Der Begriff der Rechnungseinheit wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.1997 erstmalig in das Kreditwesengesetz eingeführt. Der Gesetzgeber vergleicht in seiner Begründung dazu, Rechnungseinheiten mit Devisen, d.h. ausländischem Buchgeld. Dieser Vergleich lässt nur den Schluss zu, dass Rechnungseinheiten die Vergleichbarkeit von Waren und Dienstleistungen innerhalb unterschiedlicher Länder durch Verwendung einer allgemeingültigen und verständlichen Einheit ermöglichen sollen. Diese Auslegung deckt sich mit der Verwendung des Begriffs in anderen gesetzlichen Regelungen (§§ 431 Abs. 1, 505, 544 HGB). Dem Gesetzesentwurf ist hingegen nicht zu entnehmen, dass sog. Kryptowährungen unter den Begriff der Rechnungseinheit fallen sollten. Schließlich fanden Bitcoins erst 2008/2009 erstmalig im Internet Erwähnung.

Zudem unterliegt der Bitcoin stärksten, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen, da sein Wert entscheidend von dem ihm durch die Nutzer des Netzwerks zum Zeitpunkt der Wertbeurteilung zugewiesenen Wert abhängt. Damit fehlt es dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit von Waren und Dienstleistungen heranzuziehen. Er erfüllt daher wesentliche Voraussetzungen einer Rechnungseinheit nicht. Soweit die BaFin der Ansicht ist, es handele sich bei Bitcoins um eine Währung, die unter den Begriff der Rechnungseinheit zu fassen ist, verkennt sie, dass es nicht ihre Aufgabe ist, rechtsgestaltend in Strafgesetze einzugreifen. Sie überspannt damit den ihr in § 6 KWG zugewiesenen Aufgabenbereich. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen.

Der Angeklagte hat sich auch nicht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 8a Abs. 1a, § 1a ZAG strafbar gemacht, den es handelt sich bei dem Bitcoin auch nicht um E-Geld. Gem. § 1a Abs. 3 ZAG ist E-Geld jeder elektronisch gespeicherte Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge i.S.d. § 675f Abs. 3 S. 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen juristischen oder natürlichen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Die Voraussetzung der Ausgabe durch einen Emittenten ist beim Bitcoin nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie waren Bitcoins bereits im Umlauf. Trotzdem hat der Gesetzgeber diese nicht im KWG oder ZAG ausdrücklich geregelt und unter die Aufsicht der BaFin gestellt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.11.2018 15:31
Quelle: Berlin-Brandenburg online

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