Aktuell im ITRB

Vorsicht Kamera: Fotohinweise bei Veranstaltungen (Härting / Gössling, ITRB 2018, 239)

Es ist üblich, dass Unternehmen, Organisationen und Veranstalter Fotos ihrer Events ins Internet stellen oder in gedruckten Publikationen verbreiten. Während bisher die Regelungen des KUG zu beachten waren, ist bei vielen Veranstaltern mit Wirksamwerden der DSGVO Unsicherheit entstanden. Dass keine Fotos mehr aufgenommen werden können oder Personen unkenntlich gemacht werden müssen, ist jedoch falsch. Genauso wenig besteht ein zwingendes Erfordernis zur Einholung einer Einwilligung. Nach Art. 13 DSGVO sind jedoch stets Datenschutzinformationen in Form von "Fotohinweisen" erforderlich.

I.  Verwendung von Fotos in Publikationen

1. Verhältnis von KUG und DSGVO

2. Einwilligung vs. berechtigtes Interesse

a) Einwilligung

b) Berechtigtes Interesse

II. Fotohinweise

1. Zeitpunkt

2. Formulierungsbeispiel

a) Informationen zum Verantwortlichen

b) Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlage

c) Angabe der Speicherdauer

d) Übermittlung von Fotos

e) Betroffenenrechte

f) Widerspruchsrecht

III. Fazit



I. Verwendung von Fotos in Publikationen

Unternehmen, Organisationen und Veranstalter haben ein Interesse daran, über Veranstaltungen zu berichten und diese Berichte mit Fotos zu bebildern. Dabei sind die Vorgaben der DSGVO zu beachten. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass auf den Aufnahmen direkt oder indirekt Teilnehmer der Veranstaltung identifiziert werden können, so dass es sich dabei um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt.

1. Verhältnis von KUG und DSGVO

Nach altem Recht war bei der Verwendung von Fotos das KUG zu beachten. Nach § 22 KUG musste von der abgelichteten Person grundsätzlich eine Einwilligung eingeholt werden. § 23 KUG eröffnete in speziellen Fällen, etwa bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder bei Bildern von Versammlungen, auch die Möglichkeit einer Verbreitung von Fotos ohne Einwilligung. Dabei galten die Vorschriften des KUG als lex specialis zum BDSG a.F. (BAG v. 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13, CR 2015, 453 m. Anm. Werkmeister/Schröder = ITRB 2015, 133).

Das genaue Verhältnis von KUG und DSGVO ist streitig (vgl. Hansen/Brechtel, GRUR-Prax. 2018, 369; Golz/Gössling, IPRB 2018, 68; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 105). Sofern nicht besondere Ausnahmen greifen, wie etwa gem. Art. 85 DSGVO die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken (vgl. auch OLG Köln v. 18.6.2018 – 15 W 27/18), ECLI:DE:OLGK:2018:0618.15W27.18.00, ITRB 2018, 200, wird das KUG durch die DSGVO jedenfalls weitgehend überlagert.

2. Einwilligung vs. berechtigtes Interesse

Die Verarbeitung personenbezogener Daten setzt nach der DSGVO eine Rechtfertigung voraus. Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung kommt bei Fotos von Veranstaltungen und Firmenevents zum einen die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO, zum anderen das berechtigte Interesse des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO in Betracht. Eine Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO scheidet aus, da es vielfach an einem Vertragsschluss fehlt. Außerdem wird sich – etwa bei kostenpflichtigen Veranstaltungen – schwerlich überzeugend darstellen lassen, dass die Verbreitung von Fotos der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Veranstalters dient (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO). Vor dem Versuch vertragsrechtlicher Konstruktionen ist zu warnen, da (...)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.09.2018 16:16
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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