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Overblocking durch 'User Generated Content'-Plattformen: Ansprüche der Nutzer auf Wiederherstellung oder Schadensersatz? (Holznagel, CR 2018, 369)

In jüngster Zeit findet mehr Beachtung, wenn Host Provider, insbesondere 'User Generated Content' (UGC)-Plattformen (wie z.B. YouTube und Facebook), Inhalte Ihrer Nutzer löschen oder gar ganze Accounts sperren. In den meisten Fällen ist dies völlig unproblematisch und sogar erwünscht, z.B. wenn es um illegale Inhalte oder Fake-Accounts geht. Schwieriger wird es, wenn die Anbieter irrtümlich handeln, d.h. letztlich unberechtigt gelöscht oder gesperrt wird (sog. Overblocking). Dieser Beitrag in CR 6/2018 untersucht für UGC-Plattformen, wie weitreichend sich die Anbieter (in ihren AGBs) Spielräume beim Löschen und Sperren einräumen können. Daraus ergibt sich, wann Gegenrechte der Nutzer, v.a. in Form von Wiederherstellungsansprüchen, bestehen können. Dabei wird nach knapper Einleitung (I.) zunächst die Entgeltlichkeit des Vertrags zwischen Anbieter und Nutzer diskutiert (II.) und sodann die Veröffentlichung „zulässiger“ Inhalte als Hauptleistungspflicht ermittelt (III.). Danach werden die Reaktionsmöglichkeiten der Anbieter bei „unzulässigen“ Inhalten untersucht (IV.) und die daraus resultierenden Ansprüche zu Unrecht betroffener Nutzer aufgezeigt (V.). Der Beitrag schließt mit einem Ausblick vor dem Hintergrund des NetzDG, des Koalitionsvertrags und einer künftigen EU-Digitale Inhalte Richtlinie (VI.).

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Entgeltlicher Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer

III. Veröffentlichung „zulässiger“ Inhalte als Hauptleistungspflicht

IV. Reaktionsmöglichkeiten der Anbieter bei „unzulässigen“ Inhalten

1. Löschen bzw. Sperren von Inhalten

a) Gängige „Löschklauseln“
b) Gesetzliches Leitbild
c) Unangemessene Benachteiligung?

2. Vorübergehende Account-Sperren

a) Gesetzliches Leitbild
b) Unangemessene Benachteiligung?

3. Vertragsbeendigung

a) Gängige Kündigungsklauseln
b) Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts?
c) Gesetzliches Leitbild der Kündigungsklauseln
d) Unangemessene Benachteiligung?

V. Ansprüche der Nutzer

1. Wiederherstellung und Unterlassung

2. Schadensersatz

3. Prozessuale und Praktische Erwägungen

VI. Ausblick

 

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I. Einleitung

[1] Mit dem Begriff Overblocking werden Fälle angesprochen, in welchen z.B. ein Host Provider1 Nutzerinhalte löscht oder sperrt, obwohl diese tatsächlich weder gegen maßgebliche Gesetze, noch gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters verstoßen. Auch das (ggf. nur vorübergehende) Sperren von ganzen Accounts mit der tatsächlich irrigen Annahme eines Fehlverhaltens des Nutzers kann unter den Begriff gefasst werden.

[2] Zwar gibt es bisher nur wenige fundierte Nachweise zu Overblocking2. Allerdings ist naheliegend, dass verschiedene Umstände Overblocking durch Hostprovider theoretisch (und wohl auch praktisch) begünstigen3 und wohl jedes effektive Haftungsregime im Internet ein – in gewissem Umfang hinzunehmendes4 – Risiko des Overblockings impliziert.

[3] V.a. in den USA hat das Phänomen Overblocking schon immer große rechtswissenschaftliche Aufmerksamkeit erhalten. In Deutschland war dies nie vergleichbar der Fall5. Erst mit dem NetzDG erhielt das Thema eine gewisse Aufmerksamkeit, da die vermeintliche Gefahr von Overblocking einer der Hauptkritikpunkte an dem Gesetz ist6.

[4] In diese grundlegende Debatte, d.h. ob und warum es Overblocking gibt, wird vorliegend nicht eingestiegen. Vielmehr geht es um die Frage, welche Gegenrechte den betroffenen Nutzern eigentlich zur Verfügung stehen. Zu denken ist hier einmal an (v.a. deliktische Ansprüche) gegen den Absender unbegründeter Verdachtsmeldungen bzw. Beschwerden7. Entsprechende Ansprüche, die sich durch Fortentwicklung der Grundsätze zur sog. Abnehmerverwarnung ergeben, wurden an anderer Stelle ausführlich dargestellt8. In der nachfolgenden Untersuchung geht es – am Beispiel von UGC-Plattformen9 – um vertragliche Ansprüche gegenüber dem Diensteanbieter. Zu denken ist dabei insbesondere an Ansprüche auf Wiederherstellung des Inhalts bzw. Accounts sowie ggf. Schadensersatz wegen unberechtigter Sperrung. Die Rechtsprechung hatte bisher wenig Gelegenheit, die entsprechenden Rechtsfragen zu klären10. Aufmerksamkeit erlangte die Problematik jüngst durch eine (freilich nicht begründete) einstweilige Verfügung des LG Berlin, mit welchem Facebook die Unterdrückung eines bestimmten Posts untersagt wurde11.

[5] Im Ausgangspunkt scheint die Untersuchung dabei einfach: da das Veröffentlichen zulässiger Inhalte eine Hauptleistungspflicht der UGC-Plattformen ist, ergeben sich vertragliche Ansprüche auf Wiederherstellung, wenn ein eigentlich zulässiger Inhalt zu Unrecht gelöscht wurde. Die maßgebliche Frage ist dabei, inwiefern die Anbieter – in ihren AGB – vorgeben können, welche Inhalte zulässig sind und inwiefern schon auf Verdacht hin gelöscht oder gesperrt werden kann. Der Schwerpunkt der nachfolgenden Untersuchung liegt daher in der Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes für entsprechende „Lösch- und Sperrklauseln“ und deren AGB-rechtliche Grenzen. Dasselbe gilt im Prinzip für Ansprüche auf Wiederherstellung von Accounts: ist eine Sperrung oder gar Kündigung unberechtigt, kann auf Wiederzulassung geklagt werden. Die eigentlich schwierigen Fragen ergeben sich bei der Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes der Kündigungsrechte der Anbieter und den AGB-rechtlichen Grenzen diesbezüglicher Klauseln.

II. Entgeltlicher Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer

[6] Zunächst ist aber die Rechtsbeziehung zwischen Anbieter und Nutzer zu klären.

[7] Nach inzwischen wohl ganz h.M. kommt bei der Registrierung zu einer UGC-Plattform bzw. z.B. zu einem sozialen Netzwerk ein Vertrag zwischen Nutzer und Anbieter zustande (hier: Plattformnutzungs- bzw. Netzwerknutzungsvertrag). Denn nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133 , 157 BGB ) sind die insofern entweder ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen im Registrierungsprozess dahin zu verstehen, dass eine gewisse Rechtsbindung gewollt ist, und sei es auch nur einseitig (Nutzer soll an gewisse Regeln gebunden sein).

[8] Eine weitere eingangs zu klärende Frage, nämlich zur Orientierung für die bereits angedeutete AGB-Prüfung anhand des zu bestimmenden gesetzlichen Leitbildes, ist die Einordnung des Nutzungsvertrages als entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag.

[9] Unproblematisch sind dabei natürlich Bezahlangebote. Schwieriger – und umstritten – ist hingegen die Einordnung vordergründig „kostenloser“ Angebote, bei denen die Nutzer keinen Geldbetrag schulden, sondern quasi durch Hergabe ihrer Daten, ihrer Inhalte, sowie ihrer Werbeaufmerksamkeit „bezahlen“ bzw. sich die Anbieter hiermit finanzieren (Facebook, YouTube, etc.).

[10] In der Literatur wird mitunter angenommen, es handele sich in diesen Fällen um einen unentgeltlichen Vertrag12.

[11] Die Rechtsprechung konnte sich hier für entsprechende werbefinanzierte UGC-Plattformen noch nicht positionieren13. Immerhin hat der BGH jüngst obita dicta für einen vergleichbaren Fall die Entgeltlichkeit deshalb für möglich gehalten, weil „die Gegenleistung in dem Einverständnis mit dem Empfang von Werbung ...“ liegen könne14. Entsprechend dürfte sich zukünftig die – richtige – Ansicht durchsetzen, dass auch bei werbefinanzierten UGC-Plattformen ein entgeltlicher Vertrag zugrunde liegt. Dies gilt schon heute und unabhängig von dem Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über die Bereitstellung Digitaler Inhalte15, welche nach Art. 3 Ziff. 1 ausdrücklich auch für solche Verträge gelten soll, bei denen der Verbraucher „als Gegenleistung einen Preis zahlt oder aktiv eine andere Gegenleistung als Geld in Form personenbezogener oder anderer Daten erbringt“16.

[12] Das Entgelt der Nutzer besteht bei den – vordergründig kostenlosen – Plattformen schon heute in der Einwilligung zur überschießenden (d.h. über das zum Plattformbetrieb „Notwendige“ hinausgehenden17) Einwilligung zur Datenverwendung18, dem faktischen Zwang zum Entgegenbringen von Werbeaufmerksamkeit sowie dem überschießenden Einräumen sonstiger Rechte, v.a. urheberrechtlicher Nutzungsrechte.

[13] Dabei ist irrelevant, dass die Einwilligung zur Datenverwendung widerrufen werden kann, bzw. dass der Anbieter keinen Anspruch darauf hat, dass diese nicht widerrufen wird. Irrelevant für die Bejahung der Entgeltlichkeit ist auch, dass der Anbieter keinen Anspruch darauf hat, dass eine tatsächliche Nutzung stattfindet (d.h. Werbeaufmerksamkeit erbracht und Inhalte eingestellt werden).

[14] Denn Entgeltlichkeit bedeutet im hiesigen Kontext des BGB (nur), dass eine synallagmatische und konditionale Verknüpfung mit einer (ggf. auch nur sehr geringwertigen19) Gegenleistung vereinbart ist20.

[15] Eine solche Verknüpfung aber liegt gerade vor: die faktische Nutzung des Dienstes wird ja gerade von der datenschutzrechtlichen Einwilligung abhängig gemacht: bei Widerruf wird der Dienst gekündigt bzw. mit jeder Nutzung wird die (erneute) Einwilligung fingiert21. Diese faktische (konditionale und synallagmatische) Verknüpfung (Dienst kann nur genutzt werden, solange Einwilligung vorliegt) genügt22, nicht notwendig ist gerade ein (rechtlicher) Anspruch auf die Gegenleistung23. Ein solches Verständnis (faktische Verknüpfung genügt) wird auch dem Sinn und Zweck der Abgrenzung von entgeltlichen und unentgeltlichen Verträgen im BGB gerecht: denn es geht darum, altruistische Tätigkeiten zu identifizieren und (nur!) diesen privilegierende Sonderregelungen zukommen zu lassen24. Weil es auf einen Anspruch des Anbieters nicht ankommt, ist auch die ganze Diskussion, ob denn personenbezogene Daten überhaupt zu kommerziellen Geschäftsgütern gemacht werden könnten25, für die hiesige Frage eher nebensächlich.

[16] Unabhängig von alldem ließe sich ein Entgeltcharakter der datenschutzrechtlichen Einwilligung trotz dessen Widerrufbarkeit schon damit begründen, dass der Widerruf ja nur für die Zukunft wirkt26. D.h. bis dahin kann der Diensteanbieter die Daten gerade nutzen und der gezogene Nutzen bleibt ihm auch bei Widerruf erhalten, was für eine Entgeltlichkeit schon genügen würde27. Diese Argumentation greift genauso für die Werbeaufmerksamkeit (Dienst kann ja faktisch nur genutzt werden, wenn Werbeaufmerksamkeit erbracht wird; Werbeaufmerksamkeit in der Vergangenheit kann nicht rückgängig gemacht werden).

III. Veröffentlichung „zulässiger“ Inhalte als Hauptleistungspflicht

[17] Unabhängig von der Einordnung als entgeltlicher Vertrag dürfte eine Hauptleistungspflicht des Anbieters relativ eindeutig sein: nämlich Überlassung der Nutzungsmöglichkeit der technischen Plattform einschließlich der zentralen Funktion des Verbreitens/Veröffentlichens bzw. Hostings von (zulässigen) Inhalten28. Einige Anbieter deuten einen entsprechenden Anspruch der Nutzer in ihren Nutzungsbedingungen sogar ausdrücklich an29. Dies dürfte auch der (berechtigten) Erwartungshaltung eines objektiven Durchschnittsnutzers entsprechen.

[18] Die eben beschriebene Hauptleistungspflicht zum Verbreiten „zulässiger“ Inhalte mag eher als Selbstverständlichkeit erscheinen. Schwieriger ist die Bestimmung, was in diesem vertraglichen Sinne „zulässige“ Inhalte sind und in welchem Umfang die Anbieter dies abstrakt vorgeben können.

[19] In den Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber finden sich zum einen ausdrückliche Hinweise, dass die nationalen Gesetze im Land des Nutzers einzuhalten sind30. Darüber hinaus überrascht es nicht, dass die Anbieter auch jenseits der nationalen Gesetze bestimmte Vorgaben machen, d.h. bestimmte Inhalte untersagen, und zwar unabhängig davon, ob diese gegen die nationalen Gesetze verstoßen31. Die entsprechenden Regeln werden mitunter als Netiquette, Hausregeln, Community Richtlinien oder Gemeinschaftsstandards bezeichnet (nachfolgend: Community Richtlinien). Beispielhaft ist das in den Community Richtlinien z.B. der großen sozialen Netzwerke zu findende Verbot von „Hass schürendem Verhalten“, „Hassrede“, oder „Hasserfüllten Inhalten“32 welches i.d.R an gruppenzugehörigkeitsbezogene Angriffe anknüpft; oder die Restriktion sexualisierter Inhalte bzw. Nacktheit, die über die deutschen Regeln zum Jugendschutz hinausgehen kann33. Die sog. Community Richtlinien sind von ganz praktischem Interesse: aus Sicht des Anbieters gelten diese weltweit, d.h. bei einem Verstoß würde der Inhalt weltweit gelöscht; bei Verstoß nur gegen nationale Gesetze gegebenenfalls nur territorial begrenzt gesperrt (Geoblocking).

[20] Der abstrakt generelle Ausschluss bestimmter Inhaltekategorien über Community Richtlinien ist grundsätzlich – als Ausübung der von Art. 2 , 12 , 14 GG geschützten Freiheiten („Hausrecht“) – zulässig34, und zwar gerade auch dann, wenn bestimmte Inhalte verboten werden, die nach der Rechtsordnung legal sind35.

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Weiterlesen können Sie auch im CR Schnupperabo.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.06.2018 09:22

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