EuGH, Schlussanträge GA v. 31.5.2018 in Rs. C-54/17 und C-55/17

EuGH-Generalanwalt: Fehlende Nutzerinformation zu Voreinstellungen auf SIM-Karte für Smartphone weder unlautere noch aggressive Geschäftspraxis

Am 31.5.2018 hat Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen C-54/17 und C-55/17 aus Italien dem EuGH vorgeschlagen, allein die Tatsache, dass die Information des Nutzers über die Voreinstellung der Mailbox- und Internetzugangsdienste auf einer zum Einlegen in ein Smartphone bestimmten SIM-Karte unterblieben ist, nicht als unlautere oder aggressive Geschäftspraxis anzusehen, wenn der Nutzer zuvor über die Zugangsmodalitäten und den Preis dieser Dienste informiert wurde.

Sachverhalt

Die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, AGCM) verhängte im Jahr 2012 gegen Wind Telecomunicazioni (jetzt: Wind Tre) und Vodafone Omnitel (jetzt: Vodafone Italia) jeweils eine Geldbuße wegen aggressiver Geschäftspraktiken, die darin bestanden, dass von diesen Unternehmen für den Einsatz in Smartphones bestimmte SIM-Karten verkauft wurden, bei denen Mailbox- und Internetzungangsdienste voreingestellt waren, worüber die Verbraucher nicht informiert wurden.

Das Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Lazio, Italien), bei dem die beiden Unternehmen gegen den Bescheid der AGCM klagten, gab den Klagen statt und stellte fest, dass die AGCM nicht befugt sei, ein Verhalten (die Erbringung unbestellter Dienstleistungen) zu ahnden, für dessen Sanktionierung die Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, AGCom) zuständig sei.

Vorlagefrage

Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), der im Rechtsmittelverfahren über die Rechtssachen zu entscheiden hat, möchte wissen, ob das Verhalten der Telefongesellschaften als ein Fall von „unbestellten Waren oder Dienstleistungen“ oder als „aggressive Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie 2005/292 angesehen werden kann.

Außerdem möchte er wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie hinter anderen unionsrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls hinter nationalen Rechtsvorschriften, die zu ihrer Umsetzung erlassen worden sind, zurücktreten müssen.

Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts

In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona die Auffassung, dass die Tatsache, dass nicht über die Voreinstellung der Mailbox- und Internetzugangsdienste auf einer zum Einlegen in ein Smartphone bestimmten SIM-Karte informiert wurde, als solche keine unlautere oder aggressive Geschäftspraxis darstellt, wenn der Nutzer zuvor über „die technischen und anwendungsbezogenen Modalitäten der konkreten Nutzung der Dienste ... und die Preise für diese Dienste“ informiert wurde, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • Erwartungshorizont eines Durchschnittsverbrauchers
    Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine gemäß der Richtlinie 2005/29/EG rechtswidrige Lieferung unbestellter Waren oder Dienstleistungen handelt. Doch der Durchschnittsverbraucher weiß normalerweise, dass er für die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Dienstleistungen die Nummer für das Abhören der Mailbox wählen oder zur Aktivierung der Internetnutzung die entsprechenden Bildsymbole antippen bzw. die entsprechenden Tasten drücken muss. Die Nutzung dieser Dienstleistungen könnte also einer stillschweigenden Zustimmung zu deren Erbringung gleichkommen.

 

  • Unbestellte Erbringung einer Dienstleistung allein nicht unlauter:
    Jedenfalls weist der Generalanwalt darauf hin, dass die unbestellte Erbringung einer Dienstleistung als solche noch keine unlautere Geschäftspraxis darstellt, sondern dass der Gewerbetreibende außerdem hierfür rechtswidrig zur Bezahlung der Dienstleistung auffordern muss. Für die Beurteilung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren verlangte Bezahlung rechtswidrig war, hat das nationale Gericht nach Auffassung des Generalanwalts zu prüfen, inwieweit es dem Verbraucher möglich ist, anhand der ihm zu den Dienstleistungen zur Verfügung gestellten Preisinformation zu erkennen, dass die erworbene SIM-Karte ihm diese Dienstleistungen bieten kann, ohne dass Zweifel in Bezug auf deren Voreinstellung und folglich die Kosten ihrer Nutzung bestehen bleiben.
      
  • Keine "aggressive" Geschäftspraxis:
    Weiter betont der Generalanwalt, dass es sich um eine „aggressive” Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG handelt, wenn der Gewerbetreibende durch ein aktives Tun in Form der Belästigung, Nötigung oder unzulässigen Beeinflussung den Verbraucher dazu veranlasst, eine Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das den Telefongesellschaften in den vorliegenden Rechtssachen vorgeworfene Unterlassen einer Information fällt unter keinen dieser Tatbestände.
      
  • Anwendbarkeit der Universaldienstrichtlinie:
    Sollte der EuGH in dem den Telefongesellschaften vorgeworfenen Verhalten eine unlautere Geschäftspraxis sehen, kann nach Auffassung des Generalanwalts dennoch keine andere unionsrechtliche Bestimmung wie etwa die Universaldienstrichtlinie Vorrang vor der Richtlinie 2005/29/EG haben.

    Die Richtlinie 2005/29/EG ist im Interesse des größtmöglichen Verbraucherschutzes unabhängig vom betroffenen Wirtschaftssektor auf alle unlauteren Geschäftspraktiken anzuwenden. Aus der Richtlinie 2005/29/EG selbst ergibt sich, dass sie nur dann hinter anderen unionsrechtlichen Bestimmungen zurücktritt, wenn es in Bezug auf besondere Aspekte der unlauteren Geschäftspraktiken zu einer Normenkollision kommt.

    Nach Auffassung des Generalanwalts besteht in den vorliegenden Rechtssachen keine Normenkollision zwischen der Richtlinie 2005/29/EG und der Universaldienstrichtlinie. Vielmehr handelt es sich um einen Fall, in dem diese gemeinsam anzuwenden sind, da für die Feststellung, ob der Verbraucher die Erbringung der Dienstleistung bestellt hatte (Richtlinie 2005/29/EG), zu klären sein wird, ob die erteilten Informationen den Anforderungen der Universaldienstrichtlinie genügen, die das Erbringen unbestellter Dienstleistungen nicht als rechtswidriges Verhalten ansieht, sondern die Informationen anführt, die den Verbrauchern von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, bereitgestellt werden müssen.

Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-54/17, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) / Wind Tre SpA, und C-55/17, AGCM / Vodafone Italia Spa

EuGH, PM Nr. 72/18 v. 31.5.2018


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.05.2018 13:24

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