OLG Hamm 13.3.2018, 26 U 4/18

Ärztebewertungsportal darf falsche Tatsachenbehauptung nicht veröffentlichen

Das OLG Hamm hat in einem Verfügungsrechtsstreit einer Zahnärztin gegen das Ärztebewertungsportal jameda.de entschieden. Dieses darf bei der Patientenbewertung nicht verbreiten, die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklärung/Beratung"; sie darf jedoch weiterhin verbreiten, dass "ihre Prothetiklösungen zum Teil falsch" seien.

Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft den Verfügungsrechtsstreit der klagenden Zahnärztin gegen die Beklagte, die das Ärztebewertungsportal jameda.de unterhält. Das Portal ermöglicht registrierten Nutzern, auch ohne Nennung ihres Klarnamens, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung kann in verschiedenen Kategorien in Form von Texten und einer Notengebung erfolgen. Die Nutzungsrichtlinien des Portals sehen dabei u.a. vor, dass eine Bewertung mit schwerwiegenden Vorwürfen nicht veröffentlicht wird, weil das Bewertungsportal keine Plattform für eine schwerwiegende Auseinandersetzung zwischen Arzt und Patient sein soll.

Die Klägerin ist beim Ärztebewertungsportal im Rahmen eines von ihr abonnierten "Gold-Profils" registriert. So hat sie die Möglichkeit, Nutzer des Internetportals umfangreich über sich durch Bilder und Texte zu informieren. Im Juni 2017 stellte eine Patientin anonym eine Bewertung über die Verfügungsklägerin ins Portal. Darin hieß es u.a. "Nicht vertrauenswürdig! Die Kommunikation ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen waren zum Teil falsch." Zudem wurden im Rahmen der Bewertung u.a. folgende Noten vergeben: "Behandlung 5,0", "Aufklärung 5,0", "Vertrauensverhältnis 6,0".

Diese Bewertung erachtet die Verfügungsklägerin - auch nach einer von ihr veranlassten Überprüfung der Angaben durch die Verfügungsbeklagte, bei der sich herausstellte, dass die Bewertung von einer Patientin der Verfügungsklägerin stammt - für rechtswidrig. Von der Verfügungsbeklagten verlangte die Verfügungsklägerin deswegen, die Veröffentlichung dieser Bewertung zu unterlassen.

Das LG gab der Klage teilweise statt und untersagte der Verfügungsbeklagten, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Verfügungsklägerin "verzichte auf eine Aufklärung/Bewertung" sowie "ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch". Im Übrigen wies das es den Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin zurück. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage lediglich im Hinblick auf die Aussage, die Verfügungsklägerin "verzichte auf eine Aufklärung/Bewertung", statt.

Die Gründe:
Im summarischen Verfahren ist der Beweis durch die Verfügungsklägerin als geführt anzusehen, dass ihre Patientin - von der die Bewertung tatsächlich stammt - wirklich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergibt sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über die Behandlung bei der Verfügungsklägerin.

Wenn demzufolge von einer Aufklärung der Patientin ausgegangen werden kann, ist die Bewertung auf dem Portal, dass die Verfügungsklägerin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch. Daher ist der Verfügungsbeklagten zu untersagen, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.

Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung der Patientin, die Prothetiklösungen der Verfügungsklägerin seien teilweise falsch, nicht zutreffend ist, konnte im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht festgestellt werden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.03.2018 15:02
Quelle: OLG Hamm PM vom 13.3.2018

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