BMF-Schreiben

Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. Virtuellen Währungen

Mit BMF-Schreiben v.27.2.2018 hat die Finanzverwaltung zu Umsätzen, die sich auf Bitcoin und Umsätzen, die sich auf andere sog. Virtuelle Währungen beziehen, Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

BMF-Schreiben v. 27.2.2018 – III C 3 – S 7160-b/13/10001, DOK 2018/0163969

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. B

Mit Urteil v. 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist hat der EuGH entschieden, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der sog. virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. C MwStSysRL handelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. E MwStSysRL fällt. Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich den Umsatz von Bitcoin, die Verwendung von Bitcoin als Entgelt, sich daraus ergebende Folgefragen sowie Umsätze, die sich auf andere sog. Virtuelle Währungen beziehen.

Außerdem wurde der Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 4.8.3 um einen neuen Absatz 3a ergänzt, der klarstellt, dass sog. virtuelle Währungen wie z.B. Bitcoin den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dies gilt jedoch nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.03.2018 09:35
Quelle: BMF online

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