OLG Köln 19.9.2017, 6 W 97/17

Telekom gegen 1&1: Werbung mit "Das beste Netz" ist irreführend

Die Werbekampagne der Telekommunikationsfirma 1&1 aus August und September 2017 mit der Aussage "Das beste Netz gibt’s bei 1&1" ist irreführend. Eingetragene Markenzeichen der Konkurrenz können zwar grundsätzlich im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung genutzt werden, dies gilt aber nicht, wenn die Werbung - wie hier - irreführend ist.

Der Sachverhalt:
Die 1&1 Telekom GmbH hatte im August und September 2017 mit der Aussage "Das beste Netz gibt’s bei 1&1" in Printmedien, auf Plakaten, im Internet und in einem Fernseh-Werbespot geworben. In dem Werbespot seilt sich ein Repräsentant des Providers 1&1 an einer Hochhausfassade ab, um ein großflächiges Telekom-Plakat mit einer neuen 1&1-Werbung zu überdecken.

Auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH hat das OLG der 1&1 Telekom GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung diese Werbemaßnahmen untersagt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann Widerspruch einlegen, über den mündlich zu verhandeln wäre.

Die Gründe:
Die Werbung ist irreführend, weil sie dahin verstanden werden kann, dass die Firma 1&1 selbst Inhaberin eines eigenen, vom Netz der Antragstellerin und anderen Anbietern im Wesentlichen unabhängigen Netzes ist und sich so von anderen Anbietern abgrenzt. Tatsächlich greift die Firma aber wesentlich auf die Netze anderer Anbieter, u.a. auch das Netz der Telekom, zurück und nutzt diese.

Die Werbung ist auch nicht deshalb zulässig, weil die Firma 1&1 beim aktuellen "Festnetztest" der Zeitschrift "connect" unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht hat. Denn die Werbung stellt nicht auf den Testsieg und die damit verbundene Auszeichnung "connect" Testsieger Festnetztest bundesweite Anbieter 1&1 Heft 8/2017" ab, sondern trifft darüber hinaus die - irreführende - Aussage, dass die Antragsgegnerin über das beste Netz verfügt, ohne dass hierbei weitere Erläuterungen zum Inhalt des Tests deutlich werden.

Außerdem darf der Antragsgegner im Rahmen seiner Werbung die eingetragenen Markenzeichen der Telekom (u.a. das "T"-Zeichen und die Farbe Magenta) nicht verwenden. Eingetragene Markenzeichen der Konkurrenz können zwar grundsätzlich im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung genutzt werden, dies gilt aber nicht, wenn die Werbung - wie hier - irreführend ist.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.09.2017 11:44
Quelle: OLG Köln Pressemitteilung vom 25.9.2017

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