LG Hamburg, 07.09.2017, Az.: 308 O 287/17 (nicht rechtskräftig)

Verbot der Verwendung von exklusivem Videomaterial durch Einstweilige Verfügung

Exklusives Videomaterial eines Magazins, das den Angriff eines Polizisten auf einen Anwohner im Rahmen der G20-Unruhen enthält, darf von einem Fernsehsender nicht für eine eigene Reportage verwendet werden.

Der Sachverhalt
Reporter eines TV-Magazins hatten im Rahmen der Unruhen zum G20-Gipfel einen Angriff eines Polizeibeamten auf einen Anwohner aus nächster Nähe gefilmt. Das Magazin sendete dieses Material exklusiv in einer Sondersendung. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wollte dieses Material für eine eigene Reportage nutzen und fragte hierfür bei dem Magazin an. Dieses gestattete die Verwendung anderer Filmaufnahmen zu den G 20-Krawallen, lehnte die Nutzung des streitgegenständlichen Filmmaterials jedoch ab. Dennoch wurden 8 Sekunden des Exklusivmaterials im Beitrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestrahlt. Das TV-Magazin beantragte hierauf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung des Materials.

Die Gründe
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das LG Hamburg dem Antrag auf Einstweilige Verfügung statt. Der Antragsgegnerin steht kein urheberrechtliches Zitatrecht nach § 51 UrhG zu. Zwar gilt dieses auch für Exklusivmaterial (vgl. BGH, ZUM-RD 2016, 214 ff.). Es ist durch die Antragsgegnerin aber nicht belegt worden, dass die Zitierung für das Treffen einer eigenen Aussage in dem Beitrag unerlässlich gewesen sei. U. a. hat es auch Handy-Videomaterial im Zusammenhang mit der Szene gegeben, welches ebenfalls für den Beitrag genutzt wurde. Die Antragstellerin hat zudem dargelegt, dass sie mit dem Material weitere Pläne gehabt hätte, welche durch die Nutzung innerhalb des Fernsehbeitrags nun nicht mehr umsetzbar seien. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Exklusivität des Materials gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Nutzung.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2017 09:20
Quelle: Dr. Karolin Nelles, LL.M.

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