OLG Hamm 3.8.2017, 4 U 50/17

Link zur OS-Plattform bei gewerblichen eBay-Angeboten Pflicht

Unter einem "Link" i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) ist eine "anklickbare" Verknüpfung zu verstehen; die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform genügt nicht. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung besteht auch für die einzelnen Angebote auf einer Internetplattform wie "eBay".

Der Sachverhalt:
Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte bieten als gewerbliche Händler im Internet Software über alle gängigen Plattformen an, so auch über eBay. Dort bot die Verfügungsbeklagte Anfang des Jahres 2017 ein Windows-Produkt zum Kauf an. Als Wettbewerberin beanstandete die Verfügungsklägerin, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten keinen funktionierenden Link auf die OS-Plattform enthalten habe, was mit der europäischen ODR-Verordnung nicht zu vereinbaren sei.

Von der Verfügungsbeklagten verlangte die Verfügungsklägerin deswegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem ist die Verfügungsbeklagte entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht regele die EU-Verordnung keine Angebote auf Handelsplattformen. Abgesehen davon enthielten ihre bei eBay veröffentlichten AGB einen textlichen Hinweis auf die Internetadresse der OS-Plattform. Die Verfügungsklägerin verlangte daraufhin von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen des von ihr gerügten Wettbewerbsverstoßes.

Das LG gab dem Antrag statt und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Hiergegen wandte sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung. Das OLG erließ einen Hinweisbeschluss, mit dem die Entscheidung des LG bestätigt wurde. Daraufhin nahm die Verfügungsbeklagte ihre Berufung zurück.

Die Gründe:
Das LG hat die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen.

Die im beanstandeten Internetangebot der Verfügungsbeklagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität) stellt keinen "Link" i.S.d. einschlägigen Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung ist gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" muss.

Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote werden vom Begriff der "Website" im Sinne der genannten Vorschrift erfasst. Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lässt sich nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten soll. Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erfordern vielmehr ein weites Verständnis des Begriffs "Website", wie bereits das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 25.1.2017 (9 W 426/16) überzeugend ausgeführt hat.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.08.2017 16:23
Quelle: OLG Hamm PM vom 21.8.2017

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