BGH 6.4.2017, I ZR 159/16

Ein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link reicht nicht aus (Energieeffizienzklasse II)

Zwar muss die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link aber nicht.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Baumärkte. Sie wirbt für ihre Produkte im Internet und unterhält auch einen Online-Shop. Im September 2014 hatte sie dort auf einer Übersichtsseite das mobile Klimagerät "DeLonghi Wasser-Luft PAC" (im Weiteren: Luftkonditionierer) zum Preis von 909 € beworben. Unter den Preisangaben für die einzelnen auf dieser Internetseite beworbenen Produkte befand sich jeweils ein Link "Mehr zum Artikel". Nach dessen Anklicken öffnete sich eine weitere Seite. Diese enthielt weitere Informationen zu dem betreffenden Artikel. Bei dem Luftkonditionierer befand sich auch ein Hinweis darauf, dass das Gerät die Energieeffizienzklasse "A +" erfüllt.

Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hätte die Information über die Energieeffizienzklasse schon auf der Übersichtsseite erscheinen müssen. LG und OLG wiesen die Unterlassungsklage ab. Die Beklagte habe den gebotenen Hinweis auf die Energieeffizienz in ausreichender Weise erteilt. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Der vom Kläger verfolgte Unterlassungsantrag ist zulässig und aus §§ 8, 3, 3a UWG (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F.) i.V.m. Art. 4c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (im Weiteren: Delegierte Verordnung) begründet.

Die Bestimmung des Art. 4c der Delegierten Verordnung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG u. § 4 Nr. 11 UWG a.F. dar. Die Beklagte hat schon deshalb gegen Art. 4c der Delegierten Verordnung verstoßen, weil sie die Angaben zur Energieeffizienzklasse des von ihr beworbenen Luftkonditionierermodells nicht auf derselben, sondern auf einer über einen elektronischen Verweis erreichbaren anderen Internetseite gemacht hatte.

Zwar muss die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein - wie hier - nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link allerdings nicht.

Linkhinweise:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.07.2017 16:52
Quelle: BGH online

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