Datenschutzkonferenz – DSK, 14.7.2017

Datenschutzkonferenz gibt Auslegungshilfen zur DSGVO heraus

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) hat am 14.7.2017 in Fortführung ihrer bisherigen Arbeiten ein viertes Kurzpapier zur Auslegung und Anwendung der DSGVO mit dem Titel "Datenübermittlung an Drittländer" veröffentlicht.

Kurzpapier Nr. 4: Internationaler Datentransfer
Das Kurzpapier Nr.4 der DSK behandelt die Voraussetzungen, die nach der DSGVO (Art. 44-49 DSGVO) für eine Datenübermittlung in ein Land außerhalb der EU erfüllt sein müssen. Neben den allgemeinen Anforderungen, die die DSGVO an eine Datenverarbeitung stellt, muss für den Transfer in ein Drittland entweder die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Drittland durch die EU-Kommission festgestellt sein, eine geeignete Garantie des Verantwortlichen zur Gewährleistung des Schutzniveaus vorliegen oder ein Ausnahmetatbestand einschlägig sein.

Was bisher geschah:
Am 4.7.2017 hatte die DSK bereits drei gemeinsame Kurzpapiere vorgestellt, welche sich mit der praktischen Umsetzung der DSGVO befassen. Sie sollen Bürgerinnen und Bürgern und auch Unternehmen erste Antworten darauf geben, welche Auswirkungen die neuen Regelungen mit sich bringen.

Kurzpapier Nr. 3: Datenverarbeitung und Werbung
Kurzpapier Nr.3 stellt dar, wann nach der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung zulässig ist. Neben einer Einwilligung wird die Zulässigkeit zukünftig anhand einer Interessenabwägung nach Art. 6 DSGVO zu ermitteln sein.

Kurzpapier Nr. 2: Aufsichtsbefugnisse
Im Kurzpapier Nr.2 geht es um die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überprüfen und durchzusetzen. In der DSGVO sind verschiedene Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse und auch die Verhängung von (teils erheblichen) Geldbußen vorgesehen (insb. Art. 58 und 83 DSGVO).

Kurzpapier Nr. 1: Verarbeitungs-Verzeichnis
Das Kurzpapier Nr.1 befasst sich mit dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und dessen notwendigen Inhalten. Die Pflicht zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses aus dem BDSG wird abgelöst und erweitert durch eine Pflicht zur Aufstellung eines Verzeichnisses aller automatisierten und nichtautomatisierten Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten. Verpflichtet wird jeder Verantwortliche und auch jeder Auftragsverarbeiter.

Alle Vorschläge der DSK stehen unter dem Vorbehalt einer eventuell abweichenden Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO).

Linkhinweise:
Die Meldung der DSK zum Kurzpapier Nr.4 kann hier abgerufen werden.

Die Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg zu den Kurzpapieren Nr.1-3 finden Sie hier.

Zu den Kurzpapieren der DSK gelangen Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.07.2017 16:27
Quelle: Der Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg online

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