OLG Bremen 15.6.2017, 5 U 16/16

Klauseln über Preisnebenabreden in AGB eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets unwirksam

Klauseln in den AGB eines Onlineanbieters von Veranstaltungstickets, mit denen den Kunden des Unternehmens beim Bezug von online erworbenen Veranstaltungstickets für den Versand ("Premiumversand") bzw. den Selbstausdruck der Tickets ("Ticketdirekt") besondere Entgelte abverlangt werden, sind unwirksam. Der Onlineanbieter wälzt damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die er vertraglich ohnehin schuldet bzw. die er im eigenen Interesse erbringt.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt auf einem unter einer Internetadresse erreichbaren Onlineportal einen Telemediendienst, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Die Beklagte bietet für die von ihr vertriebenen Tickets u.a. einen sog. Premiumversand für 29,90 € sowie die Option "ticketdirekt" an, bei der sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC ausdruckt, zum Preis von 2,50 €.

Diese Beträge werden innerhalb des Bestellvorgangs auf den sog. "Normalpreis" des Tickets aufgeschlagen, der nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält. Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält die entsprechenden Klauseln in den AGB der Beklagten für unwirksam.

Das LG gab der Klage statt und erklärte die Klauseln für unwirksam. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Bei den genannten Klauseln handelt es sich um sog. Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen sind. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln sind intransparent. Die Option "Premiumversand" enthält, wie sich schon aus der mit 29,90 € mitgeteilten Höhe ergibt, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem sog. Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen.

Darüber hinaus lässt sich die Beklagte damit die von ihr erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl sie diese Tätigkeit nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringt. Schließlich wälzt die Beklagte damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die sie vertraglich ohnehin schuldet bzw. die sie im eigenen Interesse erbringt.

Das Vorstehende gilt im Prinzip auch für die im sog. ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 €. In dem Zusammenhang kommt noch hinzu, dass der Beklagten bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen entstehen, deren Ersatz sie möglicherweise verlangen könnte. Vielmehr übermittelt sie dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link, mit dem der Kunde auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen kann.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.07.2017 15:16
Quelle: OLG Bremen PM vom 20.6.2017

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