Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Drohnen-Verordnung in Kraft getreten

Am 7.4.2017 ist die 'Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten' in Kraft getreten (zur bisherigen Regulierung des Einsatzes kommerzieller Drohnen in USA und EU siehe Hilf/Umbach, CRi 2015, 65; zum aktiven Schutz gegen Medien-Drohnen siehe Grosskopf, CR 2014, 759).
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatte seinen Vorschlag für diese Verordnung am 18.1.2017 vorgelegt. Diesem hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.3.2017 mit einigen Änderungen zugestimmt.

Regelungsziele
Da der Betrieb von sog. 'Multikoptern' oder auch 'Drohnen' im gewerblichen wie privaten Bereich stetig zunimmt und die 'Drohnen' ohne besondere Auflagen erworben werden können, sollen mit der Verordnung differenziertere Regelungen für deren Einsatz geschaffen werden. So sollen auf der einen Seite die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Luftverkehr, und die Privatsphäre Dritter geschützt und auf der anderen Seite die Weiterentwicklung der Technologie der unbemannten Fluggeräte ermöglicht werden.

Regelungsgegenstand
Im Luftverkehrsrecht wird zwischen mehreren Arten von unbemannten Flugkörpern unterschieden. Die Verordnung bezieht sich vorwiegend auf Flugmodelle, welche zu Sport- oder Freizeitzwecken genutzt werden, und unbemannte Luftfahrtsysteme, die anderen Zwecken dienen. Beide Arten werden aufgrund ähnlichen Gefährdungspotentials in der Verordnung einheitlich behandelt.

Die Neuregelungen im Überblick:

  • Kennzeichnungspflicht:
    Festgeschrieben wurde, dass Eigentümer an Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen ab einer Startmasse von 0,25kg und an unbemannten Ballons oder Drachen ab einer Startmasse von 5kg dauerhaft ein sichtbares und feuerfestes Namensschild anbringen müssen.
    Der Verordnungsgeber rechnet mit einem erhöhten Aufkommen solcher Flugkörper und auch mit einer Missbrauchsgefahr, da Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme zielgenau steuerbar sind. Durch die Kennzeichnungspflicht soll eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung in Schadensfällen gewährleistet werden. Geltungsbeginn ist ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung.
  • Erlaubnisfreiheit für leichte Drohnen…
    Die generelle Erlaubnisbedürftigkeit für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme wurde in der Verordnung nicht aufrechterhalten. Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer Gesamtmasse unter 5kg bedürfen keiner Flug-Erlaubnis. Auch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- oder Unglücksfällen können die Flugkörper erlaubnisfrei einsetzen.
  • …und Erlaubnisvorbehalt für Fluggeräte ab 5kg Startmasse
    Einzuholen ist eine Erlaubnis für den Betrieb von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen ab 5kg Startmasse und den Betrieb bei Nacht.
    Dies gründet auf der Überlegung, dass eine höhere Masse auch eine höhere Batteriekapazität und höhere Maximalflughöhe und -dauer ermöglicht. Im Schadensfall kann eine höhere Masse zudem ein größeres Schadensausmaß bedeuten. Die Erlaubnis erteilt die zuständige Landes-Luftfahrtbehörde.
  • (Gebietsabhängige) Betriebsverbote
    Auf der einen Seite dürfen gemäß der Verordnung unbemannte Luftfahrtsysteme unter 5kg Startmasse nicht außer Sichtweite des Steuerers betrieben werden, auf der anderen Seite wird die Nutzung in und über bestimmten Gebieten bzw. in einem bestimmten Abstand dazu untersagt.
    Von den Betriebsverboten betroffen sind u.a. Menschenansammlungen, Unglücksorte, Justizvollzugsanstalten, Bundesfern- oder -wasserstraßen, Naturschutzgebiete und Krankenhäuser.
    Auch über Wohngrundstücken ist eine Nutzung verboten, wenn das Fluggerät über 0,25kg wiegt oder so ausgestattet ist, dass es optische, akustische oder Funk-Signale empfangen, übertragen oder aufzeichnen kann.
    In bestimmten Fällen kann das Verbot allerdings von einer Einwilligung des Betroffenen überlagert werden.
    Der Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme mit einer Masse von über 25kg ist generell verboten.
    Die Behörde kann jeweils Ausnahmen von den angeordneten Betriebsverboten zulassen.
  • Einführung eines 'Drohnen- Führerscheins'
    Personen, die ein unbemanntes Luftfahrtsystem mit einer Startmasse ab 2kg steuern möchten, werden verpflichtet, auf Verlangen Kenntnisse in der Navigation der Flugkörper, in luftfahrtrechtlichen Grundlagen und in der örtlichen Luftraumordnung nachzuweisen.
    Die Verordnung sieht verschiedene Möglichkeiten der Erbringung dieses Nachweises vor, u.a. das Ablegen einer Prüfung vor einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle, und regelt Näheres zu Prüfungsverfahren und Altersgrenzen.
    Auf dem Gelände eines Luftsportvereins mit allgemeiner Erlaubnis bedarf es des Nachweises nicht.

Ausblick
Der Bundesrat hat angemerkt, dass im Hinblick auf künftig mögliche Einsatzbereiche der unbemannten Luftfahrtsysteme die Schaffung eines diesbezüglichen Luftverkehrsmanagements angezeigt ist. Es sollte beispielsweise möglich sein, die Flugkörper ständig zu lokalisieren, auch wenn sie sich nicht in Sichtweite befinden.

Auch könnte eine Registrierungspflicht für Drohnen demnächst unumgänglich sein, um ihren Einsatz versicherbar zu machen.

Des Weiteren sind auch auf europäischer Ebene Regelungen zu unbemannten Luftfahrtsystemen geplant. Hierzu hat die EASA/NAA TASK FORCE schon im September 2016 ihre 'recommendations regarding unmanned aircraft system geo-limitations' veröffentlicht.

Schließlich regt der Bundesrat eine regelmäßige Überprüfung des neuen Regelwerkes im Hinblick auf die Orientierung am technischen Entwicklungsstand an.

Linkhinweise:
Der Verordnungsvorschlag des BMVI zur 'Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten' ist im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages veröffentlicht. Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

Den Beschluss des Bundesrates dazu finden Sie hier.

Die Empfehlungen der EASA (in englischer Sprache) können Sie hier nachlesen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.05.2017 09:50
Quelle: Verordnungsvorschlag des BMVI vom 18.1.2017, Verordnungsbeschluss des Bundesrates vom 10.3.2017

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