Die TK-Überwachungsverordnung

Am 23.3.2017 hat die Bundesregierung dem Bundesrat einen Verordnungsentwurf übermittelt.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 23.3.2017 hat die Bundesregierung dem Bundesrat eine Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung übermittelt. §§ 113a bis 113g TKG sind durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten aufgenommen worden. § 113c TKG bestimmt die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten an die im Gesetz genannten berechtigten Stellen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 TKG (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV) und der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 TKG (TR TKÜV). Allerdings entält die TKÜV keine Vorgaben für technische und organisatorische Vorkehrungen, die von den zur Speicherung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen für Auskünfte über Verkehrsdaten und für deren Übermittlung an die berechtigten Stellen zu treffen sind. Dieser Mangel solle durch die Anpassung der Verordnung behoben sowie einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

 

 

 

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2017_03_Verordnung der BReg zur Änderung der TK-Überwachungsverordnung_BT-Drs. 243/17_23.3.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2021 16:40

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