Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie

Am 1.6.2017 hat der Bundestag das Umsetzungsgesetz beschlossen.
 

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 1.6.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Dies meldete das BMJV. Die Umsetzung der EU-Richtlinie stärke den Verbraucherschutz bei nicht autorisierten Zahlungen, indem der Zahler nunmehr nur noch mit 50 anstatt 150 Euro an den Schäden beteiligt werden könne. In Zukunft dürfe die Bank nicht mehr ohne weiteres annehmen, dass der Kunde eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen habe, durch die die Zahlung letztendlich ermöglicht wurde, sondern müsse unterstützende Beweismittel für den Nachweis eines Betrugs oder einer groben Fahrlässigkeit des Kunden vorlegen. Bei Fehlüberweisungen müssten Banken ihre Kunden besser unterstützen, das Geld zurückzubekommen, indem sie verpflichtet würden, die notwendigen Informationen mitzuteilen.

Das bislang in Deutschland üblich gewordene, in den AGB der Banken verankterte bedingungslose Erstattungsrecht bei Lastschriften binnen acht Wochen tritt damit europaweit in Gesetzesform über.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

 

 

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Text der Vorversion(en):


Am 13.3.2017 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie offiziell als Vorabfassung veröffentlicht, inhaltsgleich zu dem schon bekannten Dokument (siehe unten).

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

 

 

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Am 8.2.2017 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie vorgelegt. Der Entwurf wurde gemeinschaftlich vom Bundesministeriums der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet; sie gaben eine gemeinsame Pressemitteilung heraus.

Demnach sollen Händler europaweit in Zukunft in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen dürfen.

Wir berichteten auch hier in den News.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



2017_03_Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie_BT-Drs. 18/11495_13.3.

2017_02_Referentenentwurf zur Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie_8.2.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.04.2021 12:46

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