Heft 5 / 2016

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 5, Erscheinungstermin: 15. Mai 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

IT und Software

Behnes, Raimund / Nink, Judith / Rohde, Konrad, Nutzung internetbasierter Datenbankanwendungen – Haftung des Lizenznehmers für Quellensteuern des ausländischen Anbieters, CR 2016, 281-285

Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wann eine steuerlich relevante Rechteüberlassung im Zusammenhang mit der Nutzung von Softwareangeboten über das Internet angenommen werden muss und welche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten sich daraus für inländische Unternehmen ergeben. Nach einer knappen Einführung in die Kernfragen der steuerrechtlichen Einordnung von Dienstleistungen wie Software as a Service (I.) zeichnet der Beitrag die Grundzüge und Problembereiche der deutschen Quellenbesteuerung bei Softwareüberlassung aus dem Ausland nach (II.) und behandelt das Steuerabzugsverfahren und die Freistellung unter Doppelbesteuerungsabkommen (III.). Abschließend werden die daraus resultierenden praktischen Konsequenzen für die Prüfung und Gestaltung von Softwareüberlassungsverträgen präsentiert (IV.) und die Ergebnisse für die Praxis zusammengefasst (V.).

BGH v. 20.1.2016 - VIII ZR 26/15, BGH: Keine AGB bei freier Auswahl des Vertragstextes, CR 2016, 285-287

BGH v. 25.8.2015 - X ZR 110/13, BGH: Patentfähigkeit eines Entsperrbildes für Touchscreens, CR 2016, 287-288

Daten und Sicherheit

Specht, Louisa, Ausschließlichkeitsrechte an Daten – Notwendigkeit, Schutzumfang, Alternativen, CR 2016, 288-296

Es ist viel diskutiert worden über Vor- und Nachteile eines Ausschließlichkeitsrechts an Daten, über (fehlende) Notwendigkeit, ökonomische Anreize und Alternativen. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, wem ein solches Ausschließlichkeitsrecht güterrechtlich zugewiesen sein kann, sondern auch, wie umfassend es ausgestaltet sein sollte. Es ist hier auch und gerade die Möglichkeit eröffnet, ähnlich dem Urheberrecht nur bestimmte Verwertungsrechte zu definieren oder dem Know-how-Schutz entsprechend Schutz lediglich gegen bestimmte Handlungen zu gewähren. Der vorstehende Beitrag intendiert, einen Überblick über den gegenwärtigen Meinungsstand zu geben und dabei auch alternative Möglichkeiten der Ausgestaltung eines Ausschließlichkeitsrechts an Daten aufzuzeigen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einem Ausschließlichkeitsrecht an Daten erfordert nach einer allgemeinen Einleitung (I.) zu allererst eine präzise Begriffsbestimmung, wobei vor allem die Abgrenzung des Daten- vom Informationsbegriff relevant wird (II.). Es sind sodann die in Betracht kommenden Kriterien einer güterrechtlichen Zuordnung zu erörtern (III.). Hierbei wird es auch und gerade darauf ankommen, wem ein Ausschließlichkeitsrecht an Daten güterrechtlich zugeordnet werden soll. Es konkurrieren vor allem Ansätze einer Zuordnung zum wirtschaftlich Verantwortlichen und zum datenschutzrechtlich Betroffenen. Letztlich soll über eine Ausgestaltung eines möglichen Ausschließlichkeitsrechts (IV.) nachgedacht werden, bevor Alternativen zu einem solchen Ausschließlichkeitsrecht dargelegt (V.), und mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick geschlossen wird (VI.).

Spindler, Gerald, IT-Sicherheitsgesetz und zivilrechtliche Haftung, CR 2016, 297-312

Nach einer knappen Einleitung (I.) präsentiert der Beitrag zunächst die Strukturen des IT-Sicherheitsgesetzes (II.) und sodann die wesentlichen Regelungen der NIS-Richtlinie der EU (III.). Im Schwerpunkt werden zivilrechtliche Haftung und Haftungsrisiken erörtert, die aus beiden Regelungswerken resultieren (IV.), bevor mit einem kurzen Ausblick auf zusätzliche künftige Regelungen (V.) geendet wird.

LG Heidelberg v. 2.12.2015 - 1 O 54/15, LG Heidelberg: Androhung einer Online-Veröffentlichung privater Bilder, CR 2016, 313-314

AG Potsdam v. 16.4.2015 - 37 C 454/13, AG Potsdam: Drohnenflug über Wohngrundstück als Persönlichkeitsverletzung, CR 2016, 314-315

Internet und E-Commerce

Weingart, Rowena, Ausfall des Internets als ersatzfähiger Vermögensschaden, CR 2016, 315-320

Durch Urteil vom 24.1.2013 hat der BGH den nutzungsausfallrelevanten Gegenständen das Internet als weiteres Gut hinzugefügt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die dogmatische (I.) und rechtspolitische (II.) Problematik, die diese Entscheidung nach sich zieht, und zeigt einen alternativen Lösungsweg auf (III.).

BFH v. 3.12.2015 - V R 43/13, BFH: Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf E-Books, CR 2016, 320-321

BGH v. 30.7.2015 - I ZR 29/12, BGH: Online-Preisangabe von Flugpreisen – Buchungssystem II, CR 2016, 321-324

OLG München v. 14.1.2016 - 29 U 2593/15, OLG München: Sekundäre elterliche Darlegungslast bei Filesharing durch Kinder, CR 2016, 324-326

OLG Frankfurt v. 26.11.2015 - 16 U 64/15, OLG Frankfurt: Kein Zu-eigen-machen durch Teilen bei Facebook, CR 2016, 326-327

OLG Düsseldorf v. 3.9.2015 - I-15 U 119/14, OLG Düsseldorf: Beseitigungspflicht bei irreführender Online-Werbung, CR 2016, 327-329

LG Frankfurt/M. v. 2.7.2015 - 2-03 S 9/14, LG Frankfurt/M.: Abmahnkosten nur bei Verfolgung des Unterlassungsanspruchs, CR 2016, 329-330

Report und Technik

Lejeune, Mathias, Die neue EU Richtlinie zum Schutz von Know-How und Geschäftsgeheimnissen, CR 2016, 330-342

Im April 2016 haben die Parlamente der EU und der USA in ungewohnter Parallelität den Schutz für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse neu geregelt. Während das EU-Parlament am 14.4.2016 eine neue Richtlinie zum Schutz von Know-How und Geschäftsgeheimnissen verabschiedet hat, hat das US-Repräsentantenhaus am 27.4.2016 den Defend Trade Secrets Act of 2016 angenommen.Nach einer kurzen Einleitung (I.) stellt der Beitrag die wesentlichen Inhalte der Richtlinie dar und erläutert jeweils, welche Konsequenzen sich daraus für eine Anpassung des nationalen Rechts ergeben dürften (II.). Ein kurzer Vergleich mit der Rechtslage in den USA zeigt sodann Unterschiede und Gemeinsamkeiten des Rechts zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf (III.). Abschließend werden die neue EU Richtlinie bewertet und Schlüsse für die Umsetzung ins deutsche Recht gezogen (IV.).

Schnabel, Christoph, Rechtswidrige Praktiken als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?, CR 2016, 342-348

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stellen einen wichtigen Vermögenswert für Unternehmen dar. Ihr Bekanntwerden kann das Ende eines bis dahin erfolgreichen Unternehmens einläuten, unabhängig davon, ob die Geheimnisse wie z.B. Kundenlisten das Ergebnis zurückliegender Arbeit darstellen oder wie z.B. Marktstrategien auf die Zukunft gerichtet sind. Es ist daher richtig und sinnvoll, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassend und wirksam zu schützen. Der Gesetzgeber hat dies durch effektive strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Regelungen getan. Allerdings wird bisweilen über das Ziel hinausgeschossen, wenn auch rechtswidrige Praktiken dem Schutz unterstellt werden sollen. Die Rechtsprechung ist hier in Teilen fehlgeleitet, die wettbewerbsrechtliche Literatur dazu überraschend unkritisch. Damit könnten auch Vorgehensweisen wie die Manipulation von Abgasmessungen als rechtswidrige, aber verkaufs- und umsatzfördernde Maßnahme Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in Anspruch nehmen. Im Ergebnis wäre selbst eine Kriminalisierung von Whistleblowern nicht ausgeschlossen. Der Beitrag zeigt kurz Hintergrund (I.) und Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (II.), bevor er im Schwerpunkt herausarbeitet, warum rechtswidrige Unternehmenspraktiken keinen normativen Schutz der Rechtsordnung genießen (III.). Abschließend wird erläutert, ob und welche Veränderungen insoweit durch die Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu erwarten sind (IV.), bevor die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst werden (V.).

Computer und Recht aktuell

Heckmann, Jörn, BaFin: Neuregelungen zu (IT-)Auslagerungen durch MaRisk-Novelle 2016, CR 2016, R51

Schafdecker, Julia, Kabinettsbeschluss: Erste Verordnung zur Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes, CR 2016, R51-R52

Hrube, Mandy, EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts zur Urheberrechtsverletzung beim Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke, CR 2016, R52-R53

Hrube, Mandy, EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts zur Haftung für Urheberrechtsverletzungen bei öffentlich zugänglichem WLAN-Netz, CR 2016, R53-R54

Grenzer, Matthis, BGH: Zur Unerheblichkeit der Beweggründe eines Widerrufs von Fernabsatzverträgen, CR 2016, R54

Osiek, Anabelle, Urhebervertragsrecht-Reform: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, CR 2016, R54-R55

Schafdecker, Julia, VG Wort: Einigung bezüglich der Gerätevergütung für PC nach altem Recht, CR 2016, R55-R56

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.05.2016 12:27