Digitalisierung der Energiewende - Messstellenbetriebsgesetz (MsBG)

Am 1.9.2016 wurde das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende im Bundesgesetzblatt veröffentlcht. 

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 8.7.2016 veröffentlichte der Bundesrat seinen Beschluss zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. 

Der Bundesrat hat beschlossen, keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen, verweist jedoch ausdrücklich auf seine Stellungnahme (Drs.:543/15 B) und teilt sein bedauern darüber mit, dass den dort gemachten Anregungen, insbesondere der Forderung des Bundesrates, dem privaten Letztverbraucher ein Mitspracherecht beim Einbau intelligenter Messsysteme oder der Einbindung in ein Kommunikationsnetz einzuräumen, nicht gefolgt worden sei. 

Text der Vorversion(en):


Am 22.6.2016 veröffentlichten die Ausschüsse (federführend der Ausschuss für Wirtschaft und Energie) die Empfehlungen hinsichtlich des Gesetzesentwurf zur Digitalisierung der Energiewende (Drs.:18/7555).

Die Ausschüsse empfehlen in der geänderten Fassung u.a. Kleinerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt in den optionalen Rollout hereinzunehmen, um sicherzustellen, dass auch diese Anlagen Teil des intelligenten Energienetzes werden können.

Der Verhältnismäßigkeit des neuen Regelungsansatzes werde durch Einführung einer Begrenzung auf Neuanlagen, durch eine mögliche Einbeziehung erst ab 2018, durch eine Preisobergrenze von 60 Euro und durch die Aufnahme in den optionalen Rollout Rechnung getragen.

Der vorgeschlagenen geänderten Fassung des § 31 MsbG zufolge soll die optionale Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem dann wirtschaftlich vertretbar sein, wenn ab 2018 Messstellen an Zählpunkten von Neuanlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Entschließungsantrag fand im Ausschuss keine Mehrheit.

Die Fraktion beantragte u.a. den Gesetzesentwurf dahingehend zu ändern, dass keine Einschränkung der Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten und Tarifs besteht, grundsätzliche Ausnahmen der Einbaupflicht für Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kw/h sowie ein Widerrspruchsrecht für Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kw/h Kilowattstunden.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 17.2.2016 veröffentlichte die Bundesregierung einen aktualisierten Entwurf des Messstellenbetriebsgesetzes (MsBG).Das vom Bundesrat geforderte Recht zum Opt-out für Privathaushalte stehe im Widerspruch zum Infrastrukturansatz des Gesetzes und dem Ziel, das nebeneinander inkompatibler Technologien zu vermeiden. Die Beteiligten bräuchten verlässliche Rahmenbedingungen für den bevorstehenden Systemwandel zum intelligenten Energiemarkt 2.0.

Die Auffassung des Bundesrates, wonach die Nutzen von intelligenten Messsystemen die anfallenden Kosten nicht rechtfertigen würden, teilt die Bundesregierung nicht und verweist darauf, dass der Rollout-Ansatz des Entwurfs bereits auf einer breit diskutierten Kosten-Nutzen-Analysebasiere.

Zu den geforderten Preisobergrenzen führt die Bundesregierung aus, der Entwurf setze der möglichen Akteursvielfalt im Messstellenbetrieb bewusst keine Grenzen, um den Wettbewerb in diesem Segment zu Gunsten der Verbraucher zu stärken.

Der vom Bundesrat geforderte Verzicht auf eine Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme in geschlossenen Verteilernetzen wird von der Bundesregierung abgelehnt, da durch einen solchen wesentliche Erzeugungs- und Verbrauchssachverhalte von den technischen Mindestanforderungen des BSI ausgenommen wären und Daten- und IT-Sicherheit im Sinne eines bundesweiten Standards nicht gewährleistet sei.

Auch in Bezug auf die Verpflichtung der Messstellenbetreiber zur Gewährleistung des Betriebes und Ergreifung von Notfallmaßnahmen bleibt die Bundesregierung bei Ihrer ursprünglichen Haltung. Zwar teile sie grundsätzlich die Einschätzung, dass der Messstellenbetrieb auch bei Ausfall des aktuellen Messstellenbetreibers gewährleistet werden müsse, der Netzbetreiber solle allerdings prüfen können, ob, wann und welche Notfallmaßnahmen erforderlich im Einzelfall erforderlich sind. Der Regierungsentwurf billige ihm deshalb ein Ermessen zu, das er pflichtgemäß im Interesse der Versorgungssicherheit ausüben müsse und welches in bestimmten Fällen auf Null reduziert sein kann.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 18.12.2015 hat der Bundesrat zu dem Entwurf des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Stellung genommen und sich dabei den Empfehlungen der Ausschüsse angeschlossen.

So wird u.a. bezüglich der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsBG vorgesehenen Messstellenverträge empfohlen, dass diese Bestandteil eines Rahmenvertrages zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Lieferanten seien sollten, um zu vermeiden, dass auf Seiten der Verbraucher Unklarheiten entstehen, wenn sie plötzlich zwei Rechnungen erhalten.

In Bezug auf die Verpflichtung zur Sicherstellung des (essentiellen) Messtellenbetriebes wird empfohlen,in § 11 in Abs. 2, ("Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt des Ausfalls der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb übernimmt, kann der Netzbetreiber Notfallmaßnahmen zur vorübergehenden Sicherstellung des Messstellenbetriebs ergreifen") das Wort "kann", durch ein "muss" zu ersetzen und damit den Netzbetreiber zu verpflichten, im Notfall Maßnahmen zur Sicherstellung dieses Betriebes zu ergreifen.

Der Bundesrat empfiehlt weiter, die Umsetzungsfrist, welche in dem Entwurf mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren erst 2024 enden würde, auf 4 Jahre zu verkürzen.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 4.12.2015 haben die Ausschüsse rund um den federführenden Wirtschaftsausschuss ihre Empfehlungen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende abgegeben.

Diese empfehlen u.a. eine Beschränkung der Einbaupflichten für intelligente Messtechnik vor allem bei Chemieparks zu normieren, die bereits die Voraussetzungen des § 110 Absatz 2 EnWG dem Grunde nach erfüllen, da insbesondere die Verbrauchsdaten privater Haushaltskunden in den Energieversorgungsnetzen der Chemieparkbetreiber nicht gefährdet seien.

Die geplante Überführung des bisher in § 21b Absatz 2 EnWG vorgesehenen Auswahlrechts des Anschlussnutzers wird von den Ausschüssen begrüßt, weil durch sie dem Anschlussnutzer die Möglichkeit gegeben werde, sich im freien Wettbewerb für einen bestimmten Anbieter zu entscheiden. Die beabsichtigten Neuregelungen im Zusammenhang mit der Einführung eines vorrangigen Auswahlrechts für den Anschlussnehmer (§ 6 MsbG-E) lehnen sie allerdings ab. Anders als in der Begründung des Gesetzentwurfes dargestellt, werde dieses gerade zu einer Schwächung der Position der Anschlussnutzer führen, da Hauptanwendungsfall der Regelung wohl die Ausstattung von Mietobjekten mit intelligenten Messsystemen seien und dem berechtigten Interesse des Mieters an der Auswahl des Messstellenbetreibers kein schutzwürdiges Interesse des Vermieters gegenüber stehe. Das Auswahlrecht des Anschlussnutzers müsse sich insoweit durchsetzen.

Daneben schlagen die Ausschüsse eine Opt-Out Option für solche Letztverbraucher vor, die einenJahresverbrauch unter 6 000 kWh haben und lediglich Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Am 6.11.2015 veröffentlichte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG) veröffentlicht.

Die Energiewende beschleunige den Umbau der Elektrizitätsversorgung in Deutschland: Während in der Vergangenheit elektrischer Strom nur in eine Richtung floss und Informationen über die Stromflüsse sehr limitiert gewesen seien, sei das dezentrale Stromversorgungssystem der Zukunft durch bidirektionale Informations- und Stromflüsse gekennzeichnet. Zudem nähmen Verbraucher aktiver an der Gestaltung des Stromversorgungssystems teil. Durch diese Veränderungen erhöhten sich die Anforderungen an die einzusetzenden Mess- und Kommunikationstechnologien und Datenverarbeitungssysteme.

Da intelligente Messsysteme (sog. "Smart Meter") auch ein Instrument für mehr Energieeffizienz seien und dem Letztverbraucher präzise Informationen über sein Verbrauchsverhalten gebe, ermöglichten intelligente Messsysteme die Umsetzung variabler Tarife.

Die genannten verbraucherorientierten Zwecke veranlassten die Europäische Kommission, im Anhang der dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas (Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG) den Mitgliedstaaten aufzugeben, 80 Prozent der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Um der Gefahr zu begegnen, dass ein solcher "Rollout" mehr Kosten verursachen als Nutzen bringen könnte, hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diesen "80- Prozent-Ansatz" einer Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen und im Zuge dessen eine nationale Rolloutstrategie zu entwickeln.

Die Kosten-Nutzen-Analyse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aus dem Jahre 2013, aktualisiert im Dezember 2014, empfiehlt einen am individuellen Nutzenpotenzial orientierten Rollout; möglich sei das beispielsweise über eine moderate Fortschreibung des Ansatzes, der seit 2011 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angelegt ist.

Die Bundesregierung weist auf zwei grundsätzliche Ziele hin: die vielseitige Einsetzbarkeit zur Maximierung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens einerseits und die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit andererseits. Damit intelligente Messsysteme sicher eingesetzt werden können, sei Ziel, die im § 21e EnWG entwickelten Standards allgemeinverbindlich zu machen, wonach Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität bestimmten Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen müssten, denn die zunehmende Vernetzung des Energieversorgungssystems mache dieses auch sensibler gegenüber Angriffen von außen, insbesondere gegenüber Hacking-Angriffen. Ein leistungsfähiges intelligentes Netz erfordere daher sichere Informations- und Telekommunikationstechnologien bereits auf Ebene der Datenerfassung und der ersten Weiterverteilungsstufe, dem "Smart-Meter-Gateway", das als Kommunikationseinheit in der Sicherheitsarchitektur eines intelligenten Messsystems die Schlüsselrolle einnehme.

Bei der weiteren Ausgestaltung der bereichsspezifischen Datenschutznorm § 21g EnWG sind für die Digitalisierung der Energiewende sind im Wesentlichen erforderlich:

  • die Vorgabe technischer Mindestanforderungen an den Einsatz intelligenter Messsysteme in Form allgemeinverbindlicher Schutzprofile und Technischer Richtlinien,
  • die Regelung der zulässigen Datenkommunikation zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit in modernen Energienetzen,
  • die Regelung des Betriebs von Messstellen und die Regelung der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen, um den Rahmen für einen kosteneffizienten, energiewendetauglichen und verbraucherfreundlichen künftigen Messstellenbetrieb zu setzen.

Ursprünglich sollte dieser Dreiklang der maßgeblichen Regelungsgegenstände nach Ausrichtung des EnWG aus dem Jahr 2011 mit § 21i als weitreichender Ermächtigungsgrundlage im Verordnungswege umgesetzt werden. Angesichts der grundrechtsrelevanten Regelungsmaterie und zur Vermeidung einer weiteren Zersplitterung des Energierechts soll die zukunftsweisende Regelungsmaterie nun aber in einem neuen Stammgesetz zusammengefasst werden: das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen, kurz Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)


Am 21.09.2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende veröffentlicht.

Der jetzt präsentierte Entwurf diene im Wesentlichen dazu, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von intelligenten Messsystemen und Zählern zu schaffen und ein an Kosten und Nutzen orientierten Rollout mit einer standardisierten und breit einsetzbaren Technik sicherzustellen.

Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betont dabei, dass es keinen "Rollout um jeden Preis" geben soll, sondern Kosten und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen, d.h. individuell zumutbar und gesamtwirtschaftlich sinnvoll, ohne Letztverbraucher und Erzeuger, bei denen die modernen Geräte eingebaut werden, mit unverhältnismäßigen Kosten zu belasten.

Der Gesetzesentwurf regelt die technischen Mindestanforderungen an den Einsatz intelligenter Messsysteme in Form allgemeinverbindlicher Schutzprofile und Technischer Richtlinien mit dem Ziel, dadurchDatenschutz und Datensicherheit der modernen Energienetze zu gewährleisten.

Außerdem soll der Betrieb von Messstellen und deren Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen geregelt werden, um den Rahmen für einen kosteneffizienten, energiewendetauglichen und verbraucherfreundlichen Messstellenbetrieb zu schaffen.

Auf der Webseite des BMWi findet sich außerdem ein Faktenblatt zum Thema Energiewende, sowie eine Übersicht über die häufigsten Fragen und Antworten zu diesem Themenkomplex.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln


Im Februar 2015 stellte das BMWi die Eckpunkte für ein "Verordnungspaket Intelligente Netze"vor.



2016-9: BGBl. I Nr. 43 vom 01.09.2016, Seite 2034

7-2016: Beschluss des Bundesrates v. 8.7.2016, Drs.: 349/16 (B)

2016-7: Empfehlungen der Ausschüsse v. 1.7.2016, Drs.: 349/1/16

2016-6: Vorschlag der Ausschüsse für eine geänderte Fassung v. 22.6.2016, Drs.: 18/8919

2016-6: Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 22.6.2016, auf Ausschussdrucksache 18(9)854

2016-2: Gesetzesentwurf der Bundesregierung (MsBG) v. 17.2.2016, Drs.:18/7555

2015-12: Stellungnahme des Bundesrates v. 18.12.2015, Drs.: 543/15

2015-12: Empfehlungen der Ausschüsse v. 4.12.2015, Drs.: 543/1/15

2015-11: Gesetzesentwurf der Bundesregierung (MsBG) v. 6.11.2015, Drs.: 543/15

2015-9: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende v. 21.9.2015

2014-7: BMWi-Studienergänzung durch Variantenrechnungen von Rollout-Strategien

2013-7: BMWi-Studie zur Kosten-Nutzen-Analyse für einen flächendeckenden Einsatz intelligenter Zähler

BMWi: Bausteine für die Energiewende: 7 Eckpunkte für das „Verordnungspaket Intelligente Netze"



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2021 16:47

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