Heft 5 / 2013

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 5, Erscheinungstermin: 15. Mai 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

  • Heidenhain, Annemarie / Reus, Katharina, Möglichkeiten der vertraglichen Bindung von Unterlizenzen an den Bestand der Hauptlizenz, Auflösende Bedingung und Sonderkündigungsrecht im Lichte dinglicher Drittwirkung, CR 2013, 273-278
    Am 19.7.2012 hat der BGH die urheberrechtlichen Entscheidungen “Take Five” und “M2Trade” getroffen und sich darin für einen Fortbestand der Unterlizenz bei einem Wegfall der Hauptlizenz und damit für die Unabhängigkeit der Unterlizenz vom Bestand der Hauptlizenz entschieden. Der Beitrag befasst sich mit den Konsequenzen, die es nun aus Sicht von Hauptlizenzgebern im Bereich des Urheberrechts wie auch bei sonstigen Schutzrechten zu ziehen gilt. Im Nachfolgenden werden die Entscheidungen kurz inhaltlich dargestellt (II.), in ihrem Kontext und ihrer Reichweite bewertet (III.) und schließlich Vorschläge für die Gestaltung von Lizenzverträgen auf deren Umsetzbarkeit untersucht (IV.).
  • Kubach, Laura, Musik aus zweiter Hand – ein neuer digitaler Trödelmarkt?, Zur Zulässigkeit eines Weiterverkaufs digitaler Musik nach dem EuGH-Urteil “UsedSoft”, CR 2013, 279-284
    In den USA hat ein erstinstanzliches Gericht den Weiterverkauf online erworbener Musikdateien auf der Plattform “ReDigi” für urheberrechtlich unzulässig erklärt. Der zum Verkauf erforderliche Reproduktionsprozess verletze das Vervielfältigungsrecht des Urhebers – unabhängig von einer möglichen Erschöpfung bzw. der Anwendbarkeit der “first sale doctrine” nach US-amerikanischem Recht. Doch wäre dieser Fall in Deutschland nach den Wertungen des EuGH im Urteil “UsedSoft” anders zu entscheiden gewesen? ReDigi plant bereits für diesen Sommer die Ausweitung seines Geschäfts nach Deutschland bzw. Europa, so dass auch hier schon bald über die Zulässigkeit des Weiterverkaufs gebrauchter Musik zu entscheiden sein könnte. Der nachfolgende Aufsatz beleuchtet zunächst das Geschäftsmodell “ReDigi” (I.) und die Entscheidung aus den USA (II.), untersucht dann die “UsedSoft”-Entscheidung des EuGH auf Parallelen und Unterschiede (III.) und wagt schließlich die Prognose für eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Plattform wie “ReDigi” in Deutschland (IV.)
  • BGH v. 20.9.2012 - I ZR 90/09, BGH: Anspruch auf Quellcode-Herausgabe bei Übernahme von Komponenten – UniBasic-IDOS, CR 2013, 284-286
  • LG Frankfurt/M. v. 8.11.2012 - 2-03 O 269/12, LG Frankfurt: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer XML-Datei, CR 2013, 286-288
  • ArbG Cottbus v. 14.2.2013 - 3 Ca 1043/12, ArbG Cottbus: Kein Übergang des Amtes des Datenschutzbeauftragten bei Betriebsübergang, CR 2013, 288-289
  • BGH v. 20.9.2012 - I ZR 177/11, BGH: GEMA-Tarif für Begleitmusik in Computerspielen, CR 2013, 289

Telekommunikationsrecht

  • Culmsee, Thorsten / Dorschel, Joachim, E-Mails als Nebenpflicht – Treuepflichten bei der Bereitstellung von E-Mail-Accounts, Folgeüberlegungen zu OLG Dresden, Beschl. v. 5.9.2012 – 4 W 961/12, CR 2013, 195, CR 2013, 290-294
    Ein Unternehmen, das einem Vertragspartner einen E-Mail-Account zur Verfügung stellt, ist rechtlich wie ein E-Mail-Provider zu behandeln. Diese weit verbreitete Literaturmeinung hat mit einem viel beachteten Beschluss des OLG Dresden obergerichtlichen Rückenwind bekommen. Das Gericht hält in einem solchen Fall das Unternehmen für verpflichtet, die während der Vertragslaufzeit aufgelaufenen E-Mails so lange zur Verfügung zu halten, wie der Vertragspartner hieran potentielles Interesse hat. Unterlässt es dies, kann es sich schadensersatzpflichtig machen (I.).Nach Ansicht der Verfasser geht diese nachvertragliche Treuepflicht zu weit, wenn E-Mail-Accounts nur als Mittel zu Erfüllung der eigentlichen vertraglichen Hauptleistungspflicht dienen (II.). Für die Praxis zeigt die Entscheidung gleichwohl, wie wichtig eine konsequente Regelung des Umgangs mit privaten E-Mails im Unternehmen ist (III.).
  • BGH v. 24.1.2013 - III ZR 98/12, BGH: Schadensersatz für Internet-Ausfall, CR 2013, 294-297
  • LG Köln v. 17.1.2013 - 88 O 1/11, LG Köln: Schadensersatzpflicht durch Preis-Kosten-Schere im Ortsnetz, CR 2013, 297-302
  • LG Kiel v. 7.9.2012 - 1 S 25/12, LG Kiel: Keine gesonderte Abrechnung über “SMS-Flatrate” hinaus, CR 2013, 302-303
  • AG Tempelhof-Kreuzberg v. 28.12.2012 - 24 C 166/12, AG Tempelhof-Kreuzberg: Keine Zahlungspflicht bei Mobilfunkvertrag mit “0 € Paketpreis”, CR 2013, 303-304
  • OLG Hamm v. 18.2.2013 - III-5 RBs 11/13, OLG Hamm: Kein Smartphone in der Hand als Navigationshilfe im Auto, CR 2013, 304
  • AG Lüneburg v. 20.2.2013 - 53 C 22/13, AG Lüneburg: Freischaltung des TK-Anschlusses per einstweiliger Verfügung, CR 2013, 304

Medienrecht

  • Conrad, Albrecht, Kuck’ mal, wer da spricht: Zum Nutzer des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung anlässlich von Links und Frames, CR 2013, 305-318
    Aufgrund der Vorlage eines schwedischen Gerichts im Fall Svensson wird der EuGH über die Grundfragen der Verlinkung von Inhalten nach dem europäischen Urheberrecht entscheiden. Auch beim BGH steht das Thema Verlinkung erneut auf der Tagesordnung: Nach Paperboy und Session ID geht es diesmal um die Frage, ob ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung vorliegt, wenn der verlinkte Inhalt beim Aufruf in einem Fenster erscheint, das in die Seite des Linksetzenden integriert ist, so dass der Endnutzer möglichweise nicht erkennen kann, von woher die Datei übermittelt wird (Framing oder Einbettung). Rechtlich geht es um die Frage, ob ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung anhand einer technischen Betrachtung des Nutzungsvorgangs beurteilt wird, oder aufgrund einer wertenden, auch die Endnutzerperspektive einschließenden Betrachtung des Gesamtvorgangs. Im nachfolgenden Beitrag wird gezeigt, dass es darauf ankommen muss, wer die Kontrolle darüber hat, welche Werke übermittelt werden. In Ergänzung zu den bisherigen Beiträgen, die die Frage überwiegend aus einer haftungsrechtlichen Perspektive behandeln, liegt der Fokus der Untersuchung jedoch auf der Einordnung des Vorgangs in das urheberrechtliche Vergütungssystem. Bei einer Fokussierung auf die haftungsrechtliche Perspektive gerät leicht aus dem Blick, dass das Urheberrecht auch dafür sorgen muss, dass Werknutzungen lizenziert und die Vergütung hierfür kalkuliert werden können. Wenn dies nicht mehr möglich ist, unterbleibt manche Verwertung und die Erträge, an denen der Urheber beteiligt werden soll, werden gar nicht erst erwirtschaftet. Insoweit sind die Interessen von Urhebern und Werkmittlern gleichgerichtet.Nach einer Einführung in die Fragestellung (I.) wird ein Überblick darüber gegeben, wie der Betreiber einer Webseite die Verlinkung und Einbettung der auf ihr eingestellten Inhalte steuern kann (II.). Anschließend wird die Rechtsprechung des BGH zusammen gefasst, die – ausgehend vom Senderecht – durchweg auf einer technischen Anknüpfung des Nutzungsvorgangs beruht und vom BGH auf andere Verwertungsrechte übertragen wurde. Es wird dabei deutlich, dass sowohl das Reichsgericht als auch der BGH neben einer tatbestandsorientierten Auslegung immer auch die Frage im Auge hatten, wie sich die rechtliche Einordnung des Nutzungsvorgangs auf das Vergütungssystem auswirkt (III). Anschließend wird überprüft, ob diese Rechtsprechung im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur öffentlichen Wiedergabe steht (IV.). Nach einigen Bemerkungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen, die es hätte, wenn man die Verlinkung oder Einbettung als erneute Zugänglichmachung ansähe (V.), werden dann die wertenden Begründungsansätze des LG München und der Literatur diskutiert (VI.). Schließlich werden die Grenzen einer technischen Anknüpfung, insbesondere bei Anwendung technischer Schutzmaßnahmen und Eingriffen in das Urheberpersönlichkeitsrecht untersucht (VII.). Abschließend werden die Ergebnisse zusammengefasst (VIII.).
  • Ernst, Stefan, Journalismus im Internet – Zeugnisverweigerung beim Bewertungsportal, CR 2013, 318-324
  • Ein Beschluss des LG Duisburg (LG Duisburg, Beschl. v. 6.11.2012 – 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12) und ein im Anschluss daran erlassener Haftbefehl des AG Duisburg gegen den Mitarbeiter eines Internetbewertungsportals wegen einer verweigerten Zeugenaussage hat eine heftige Debatte über die Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechtes für die Mitarbeiter bestimmter Onlinedienste ausgelöst. Zur gleichen Zeit beschäftigte sich das LG Augsburg mit einem nicht unähnlichen Fall bezogen auf einen Eintrag im Onlineforum eines Verlagshauses. Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand des folgenden Beitrags.
  • BGH v. 15.11.2012 - I ZR 74/12, BGH: Keine Störerhaftung für filesharende Kinder – Morpheus, CR 2013, 324-329
  • OLG Düsseldorf v. 19.2.2013 - I-20 U 55/12, OLG Düsseldorf: Keine Verlinkung von Werbung mit Kundenbewertung auf Bewertungsportal, CR 2013, 329-331
  • OLG München v. 16.2.2012 - 6 U 1092/11, OLG München: Keine öffentliche Zugänglichmachung durch Framing, CR 2013, 331-332
  • LG Augsburg v. 19.3.2013 - 1 Qs 151/13, LG Augsburg: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Online-Forenbetreiber bzgl. Nutzer IP-Adresse, CR 2013, 333-334
  • LG Duisburg v. 6.11.2012 - 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12, LG Duisburg: Zeugnisverweigerungsrecht für Online-Redakteure, CR 2013, 334-335
  • LG Bochum v. 3.7.2012 - 17 O 76/12, LG Bochum: Versteckter Hinweis auf Umsatzsteuer bei eBay-Angebot unzureichend, CR 2013, 335-336
  • EuGH v. 26.2.2013 - Rs. C-617/10, EuGH: Verhältnis zwischen EU-Grundrechte-Charta und EMRK, CR 2013, 336
  • BGH v. 20.9.2012 - I ZR 69/11, BGH: Elektronische Leseplätze, CR 2013, 336
  • VerfGH Thüringen v. 21.11.2012 - VerfGH 19/09, VerfGH Thüringen: Verfassungswidrige Neuregelungen zur heimlichen Datenerhebung in Thüringen, CR 2013, 337
  • OLG Karlsruhe v. 3.12.2012 - 6 U 92/11, OLG Karlsruhe: Verwirkung der Vertragsstrafe bei andauernder öffentlicher Zugänglichmachung einer Fotografie, CR 2013, 337

Report

  • Jandt, Silke / Steidle, Roland, One Device Fits All? – Ein Endgerät für mehrere Arbeitgeber, Rechtliche Bewertung und Handlungsempfehlungen bei BY1D, CR 2013, 338-344
    Bei der Bewertung von “Bring your own Device”-Modellen (BYOD) steht bislang das Privateigentum der mitgebrachten IuK-Geräte im Vordergrund. Es ist jedoch auch zu beobachten, dass Beschäftigte, die in Projekten für mehrere Auftraggeber arbeiten, vor allem nur ein einziges mobiles Gerät mit sich führen wollen. Dieses muss nicht zwingend privat sein, sondern kann anderen Auftraggebern gehören. Insofern erscheint es in solchen Fällen zutreffender von “Bring your one Device” zu sprechen (BY1D). Da bei BY1D ein Auftrag- oder Arbeitgeber auch Zugriff auf Daten anderer Unternehmen bekommen kann, ergeben sich weitergehende Fragen als bei BYOD. Der folgende Beitrag stellt die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen dar (I.), bewertet diese (II.) und gibt Handlungsempfehlungen, Risiken zu verringern (III.). Er schließt mit einem Fazit (IV.).

Computer und Recht aktuell

  • Schütze, Marc, Kostenlose Warteschleifen: Phase II mit ungeklärten Kostenfragen, CR 2013, R047-R048
  • Funke, Michael, EuGH: Behördenwarnungen vor zum Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln, CR 2013, R048-R049
  • Weissweiler, Dennis, BGH: Verletzung des Weitersenderechts – Internet-Videorecorder II, CR 2013, R049
  • Hasenstab, Sven, LG München I: Beweislastverteilung bei Störerhaftung für Filesharing, CR 2013, R049-R050
  • Funke, Michael, Internet-Lastschrift: Keine Klärung durch SEPA-Verfahren, CR 2013, R050-R051
  • Heliosch, Alexandra, EU-Kommission: Konsultation zur Medienfreiheit, CR 2013, R051

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.05.2013 15:56