Telekom-Reformpaket: Bürgerrechte und bessere Rechtsetzung

Am 24.11.2009 hat das Europäische Parlament den Änderungen der relevanten Richtlinien für den Telekommunikationssektor zugestimmt.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Die Zustimmung umfasst Änderungen der Rahmen-, Zugangs-, Genehmigungs-, eDatenschutz- sowie der Universaldienstrichtlinie. Zugleich ist ein neues Gremium, das GEREK (Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation), per Verordnung als Nachfolger der ERG (Gruppe Europäischer Regulierungsstellen) eingesetzt worden. Des Weiteren sind einzelne GSM-Frequenzen freigegeben worden. Den Mitgliedsstaaten bleibt nun bis Juni 2011 Zeit, dieses europäische "Telekommunikations-Reformpaket" umzusetzen.

Autor: Arne Nordmeyer, LL.M., Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Text der Vorversion(en):


Die Richtlinienänderungsinitiative geht auf die Kommission zurück, welche bereits im November 2007 eine erste Änderungsliste vorgelegt hatte. Umgesetzt werden diese Änderungen über zwei neue Richtlinien, nämlich die

  • Richtlinie 2009/136/EG - "Rechte der Bürger": Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11 ff.); sowie die
  • Richtlinie 2009/140/EG - "Bessere Rechtsetzung": Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37 ff.).

Anlass für die Änderungen ist nach Aussage der Richtlinien bzw. der Kommission das Ergebnis einer vorangegangenen öffentlichen Konsultation, "bei der festgestellt wurde, dass das Fehlen eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikation der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die wesentlichen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten" (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2009/140/EG).

Inhaltlich bedeuten "Rechte der Bürger" und "Bessere Rechtsetzung" zahlreiche, wenn auch keine strukturellen Änderungen. Der EU-Rechtsrahmen erhält u.a. ein neues Instrument für nationale Regulierungsbehörden, nämlich die Möglichkeit Unternehmen aufzuerlegen, die Bereitstellung von Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängigen Geschäftsbereich unterbringen zu müssen (Art. 13a der geänderten Zugangs-RiL) sowie der angetrebten "Netzneutralität" - zu welcher sich die Kommission ausdrücklich (im Anhang) bekennt - dienende Vorschriften (Art. 13a, 13b der geänderten Rahmen-RiL) als auch weitere Vorschriften zur Stärkung der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden. Angezielte Verbesserungen im Verbraucherschutz werden u.a. durch einen erleichterten Anbieterwechsel (Art. 30 der geänderten Universaldienst-RiL) zu verwirklichen versucht.

Neu - und in Zeiten kursierender sog. Three-Strike-Modelle besonders von Interesse - ist des Weiteren eine Klausel, welche die Bedeutung des Internetanschlusses für Bürger aufzeigt und statuiert, dass "Maßnahmen... betreffend den Zugang zu... Kommunikationsnetze[n] durch die Endnutzer... die... Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte [zu wahren haben]... Alle diese Maßnahmen..., die diese Grundrechte und -freiheiten einschränken können, dürfen nur dann auferlegt werden, wenn sie im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft angemessen, verhältnismäßig und notwendig sind, und ihre Anwendung... angemessene Verfahrensgarantien [berücksichtigt]" (Art. 1 IIIa der geänderten Rahmenrichtlinie).

Autor: Arne Nordmeyer, LL.M., Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Vorschlag der Kommission für die RL 2009/140/EG vom 13.11.2007

Vorschlag der Kommission für die RL 2009/236/EG vom 13.11.2007

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (betrifft ausschließlich RL 2009/136/EG) vom 10.4.2008 (ABl. C 181 vom 18.7.2008, S. 1 ff.)

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29.5.2008 (ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50 ff.)

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19.6.2008 (ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51 ff.)

Ergebnis der ersten öffentlichen Konsultation zu den Next-Generation-Access-Networks (NGA) vom 14.12.2008 und Auflistung der Eingaben

Gemeinsamer Standpunkt des Rates zu RL 2009/140/EG vom 16.2.2009 (ABl. C 103 E vom 5.5.2009, S. 1 ff.)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates zu RL 2009/136/EG vom 16.2.2009 (ABl. C 103 E vom 5.5.2009, S. 40 ff.)

Standpunkt des Europäischen Parlaments zum Erlass der Verordnung zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros vom 6.5.2009

Ergebnis der zweiten öffentlichen Konsultation zu den Next-Generation-Access-Networks (NGA) vom 24.7.2009 und Auflistung der Eingaben

Bericht über den vom Vermittlungsausschuss am 13.11.2009 gebilligten gemeinsamen Entwurf der RL 2009/140/EG vom 16.11.2009

Richtlinie 2009/136/EG - "Rechte der Bürger" vom 25.11.2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11 ff.)

Richtlinie 2009/140/EG - "Bessere Rechtsetzung" vom 25.11.2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.03.2012 11:00

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